VG Neustadt a.d.W.

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Zitieren als:
VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 26.03.2014 - 5 K 922/13.NW - asyl.net: M21983
https://www.asyl.net/rsdb/M21983
Leitsatz:

Der Anspruch auf eine Meldebestätigung gem. § 17 Abs. 7 Meldegesetz (Rheinland-Pfalz) hängt nicht vom aufenthaltsrechtlichen Status einer Person ab. Meldebehörden haben nicht die Aufgabe, vorab aufenthaltsrechtliche Probleme von meldepflichtigen Personen zu klären.

Schlagwörter: Meldegesetz, rheinland-pfälzisches Meldegesetz, Meldebestätigung, Anmeldung, aufenthaltsrechtlicher Status, Aufenthaltsstatus, Meldepflicht, Melderegister,
Normen: MG § 25 Abs. 1 S. 2, MG § 17 Abs. 7,
Auszüge:

[...]

Die Beklagte konnte die Meldung und Erteilung der Meldebestätigung nicht mit der Begründung ablehnen, ihr fehlte noch ein Attest. So führte die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 25. November 2013 aus, es gebe aufenthaltsrechtliche Probleme, außerdem habe die Klägerin zu 2) immer noch kein ausführlicheres Attest vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass sie wegen einer Risikoschwangerschaft nicht ausreisen könne. Dieses Vorgehen findet im rheinland-pfälzischen Meldegesetz keine Stütze. Weder die Meldepflicht nach § 25 Abs. 1 Satz 2 MG noch die Aufgabe der Meldebehörde zur Registrierung nach § 2 Abs. 1 MG noch der Anspruch auf eine Meldebestätigung nach § 17 Abs. 7 MG hängen von dem aufenthaltsrechtlichen Status der Personen ab. Dass die Meldebehörden vorab aufenthaltsrechtliche Probleme der meldepflichtigen Personen zu klären hätten, ergibt sich auch nicht aus § 3 MG, der die Daten und Hinweise aufführt, die im Melderegister zu speichern sind. Aufenthaltsrechtliche Daten sind darin nicht aufgeführt. Es widerspräche auch dem Zweck des § 25 Abs. 1 Satz 2 MG, meldepflichtige Personen, die sonst im Ausland wohnen, direkt nach Ablauf von zwei Monaten zu registrieren. Auch aus § 13 Abs. 4 MG ergeben sich keine weitergehenden Nachweispflichten der meldepflichtigen Personen. Danach müssen die Einwohner die Auskünfte und Unterlagen vorlegen, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlich sind. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass ein ausführlicheres Attest zur Risikoschwangerschaft der Klägerin zu 2) erforderlich war, um das Melderegister ordnungsgemäß zu führen. [...]