VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 - asyl.net: M22315
https://www.asyl.net/rsdb/M22315
Leitsatz:

Roma sind in Serbien keiner staatlichen oder nichtstaatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt, auch nicht im Hinblick auf Beschränkungen der Ausreisefreiheit.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Roma, Serbien, Ausreisefreiheit, Reisefreiheit, Gruppenverfolgung, Strafbarkeit, Serbisches Strafgesetzbuch,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 3, AsylVfG § 3 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG voraus, dass sich der Asylbewerber aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann gem. § 3 c AsylVfG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen haben die Kläger Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, Urteil vom 17.05.2011 - A 4 A 510/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 21.11.2011 - 10 L 1777/01 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2010 - 11 A 2779/09 -, juris; VG München, Urteil vom 02.06.2010 - M 17 K 09.50481 -, juris; jew. m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 13.05.2013 - A 3 K 734/11 - juris) geht die Kammer davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.

Gruppenverfolgung setzt - unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nicht staatliche Akteure erfolgt - voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Republik Serbien, Bericht vom 18.10.2013) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Ombudsmann etc.) zu verbessern. Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen führen aber in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Im Übrigen haben Angehörige von diskriminierten Minderheiten Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, wobei Belgrad als "Auffangbecken" gilt. 12 % der Einwohner Belgrads gehören Minderheiten an.

Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, die - unbestritten immer wieder vorkommenden - verbalen und physischen Übergriffe auf Angehörige der Roma durch Private hätten ein Ausmaß erreicht, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht; dies gilt umso mehr, als sich in Serbien nach Schätzungen von Roma-Verbänden 700.000 bis 800.000 Roma aufhalten. Die tatsächliche Zahl dürfte laut OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des AA vom 18.10.2013). Pro Asyl/Dr. Karin Waringo (Bericht vom April 2014: Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als "sichere Herkunftsstaaten", S. 70 ff.) berichtet anhand von Zeitungsberichten bezogen auf das Jahr 2013 von mehreren romafeindlichen Übergriffen. Auch wenn nicht alle Übergriffe zur Anzeige gebracht bzw. bekannt werden dürften, so sind jedoch angesichts der großen Zahl von Roma in Serbien keinesfalls die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet. Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet; allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche lässt die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen (VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 8 K 1947/11.F.A. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1605/09 -, juris).

Eine andere Beurteilung ist auch im Fall der Kläger nicht geboten. Die Gefahr von Übergriffen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit hat der Kläger Ziff. 1 weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.

Die Kläger sind auch nicht als Roma aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Ausland oder aufgrund einer drohenden Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) durch Strafvorschriften bzw. die Verwaltungspraxis in Serbien von politischer Verfolgung bedroht (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 - 1 K 234/14 - , zit. nach juris; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 - A 4 K 1238/14 -; a. A. VG Stuttgart, Urt. 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -).

Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (S. 23) weder de jure noch de facto. Sofern den Klägern eine Sanktion aufgrund der Verletzung melderechtlicher Vorschriften drohen mag (vgl. dazu Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83), liegt hierin weder eine gezielte Sanktionierung der Stellung eines Asylantrags im Ausland noch ein gezielter Eingriff in die Ausreisefreiheit. Auch fehlt es bei den möglicherweise drohenden melderechtlichen Sanktionen (in Form einer Geldstrafe von 87,-- € bis 435,-- €, vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo, a.a.O., S. 83) an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Intensität. Für die behauptete selektive Anwendung des Gesetzes auf Roma lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln kein Datenmaterial entnehmen, welches diese Behauptung stützen würde (z.B. Fälle, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma das Gesetz keine Anwendung gefunden hätte). Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Roma Verstöße besonders häufig vorkommen, weil sie aufgrund der Visumsfreiheit verstärkt ins (EU-)europäische Ausland reisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in deutschen Meldegesetzen ähnliche Meldepflichten enthalten sind (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris). So bestimmt § 15 Abs. 2 des baden-württembergischen Meldegesetzes (MG), dass, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden hat. Die schuldhafte Nichtbeachtung dieser Meldepflicht stellt nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 MG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500,-- € geahndet werden kann (§ 36 Abs. 3 MG).

Auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs vermag das Gericht keine den Klägern drohende politische Verfolgung festzustellen. Der Wortlaut des Gesetzes (auszugsweise wiedergegeben auf S. 84 des Berichts von Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O.) bezieht sich nicht auf Asylantragsteller selbst, sondern auf Dritte, die Beihilfehandlungen zur missbräuchlichen Asylantragstellung leisten. So wird die Vorschrift auch vom Auswärtigen Amt im aktuellen Lagebericht vom 18.10.2013 (S. 23 f.) verstanden. Für die vom VG Stuttgart (a.a.O.) angenommene weite Auslegung gibt es in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Stütze, insbesondere sind keine Präzedenzfälle bekannt, in denen Asylantragsteller nach ihrer Rückkehr nach Serbien aufgrund dieser Vorschrift bestraft worden wären. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 84) Fälle anführt, in denen Strafverfahren betrieben worden seien, ist keine Rede davon, dass sich der strafrechtliche Vorwurf auf die Stellung des Asylantrages im Ausland bezog. Vielmehr wird von Strafverfahren gegen Personen berichtet, die serbischen Bürgern geholfen haben sollen, Asyl im Ausland zu beantragen.

Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit der Roma in Serbien geben mag (z. B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise zur Verhinderung des Asylmissbrauchs in Staaten des Schengenraums; vgl. Pro Asyl/Dr. Waringo a.a.O., S. 78 ff.), stellen diese Maßnahmen keinen Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit dar, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien (etwa in benachbarte Nicht-EU-Staaten) unmöglich machen, sondern (nur) Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 28.05.2014 a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 03.06.2014 a.a.O.; zur Situation in Mazedonien vgl. VG München, Urt. v. 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, juris). Deshalb kann offen bleiben, ob und inwieweit Beschränkungen der Ausreisefreiheit grundsätzlich politische Verfolgung darstellen. Weiter kann offen bleiben, ob die Kläger überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit zu rechnen haben. Allerdings sind dem Gericht aufgrund anderer Asylverfahren mehrere Beispiele - auch aus jüngster Zeit - bekannt, in denen serbische Roma - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus Serbien ausreisen konnten.

Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr nach Serbien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG droht. Sie haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist in Serbien nicht gegeben.

Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319) kann die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die die Kläger in Serbien erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage und Wohnsituation, können sie Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Dies ist indessen nicht der Fall. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, vor allem von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Nach EU-Standards gebe es 1 Mio. Arme in Serbien, d.h. jeder siebte Bürger. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Roma arbeiten in Serbien vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach. Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente beantragt werden. Diese Dokumente werden - soweit nicht ohnehin vorhanden - im Regelfall bereits im Rahmen der Rückführung serbischer Staatsangehöriger von Deutschland nach Serbien beschafft. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Das staatliche Gesundheitssystem steht auch Minderheitenangehörigen offen (vgl. Lagebericht d. AA a.a.O.). Nach alledem stellt sich die wirtschaftliche Lage der Roma in Serbien zwar als schwierig dar, ungewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen, die der Abschiebung "zwingend" entgegenstehen, sind aber nicht feststellbar. Dies hat der Berichterstatter bereits im Beschluss vom 19.12.2012 - A 3 K 2239/12 - ausgeführt. Die Kläger haben auch in der mündlichen Verhandlung keine Umstände vorgetragen, die eine andere Beurteilung gebieten könnten.

Der Kläger Ziff. 2 kann auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Probleme nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 19.12.2012 (a.a.O.) verwiesen, zumal die Kläger in der mündlichen Verhandlung weder behauptet haben, dass der Kläger Ziff. 2 zur Zeit dringend behandlungsbedürftig wäre, noch aktuelle ärztliche Atteste zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt haben. [...]