VG Potsdam

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Zitieren als:
VG Potsdam, Beschluss vom 29.08.2014 - 6 L 425/14.A - asyl.net: M22429
https://www.asyl.net/rsdb/M22429
Leitsatz:

Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass für die Gruppe der illegal eingereisten afrikanischen Analphabeten, die in Spanien um Asyl nachsuchen, der Zugang zu den Asylverfahren regelmäßig eröffnet wird.

Schlagwörter: Spanien, Dublinverfahren, Selbsteintritt, Analphabeten, Afrikaner, afrikanische Flüchtlinge, systemische Mängel,
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a, AsylVfG § 24 Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 24,
Auszüge:

[...]

Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, dass für die Gruppe illegal eingereister schwarzafrikanischer Analphabeten, die in Spanien um Asyl nachsuchen, der Zugang zu den Asylverfahren regelmäßig eröffnet wird. Das dem entgegenstehende Vorbringen des Antragstellers lässt sich in Einklang mit der Auskunftslage bringen. So liegen dem US-Außenministerium Berichte vor, dass manche Personen, speziell aus Afrika, Diskriminierung im Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfahren (vgl. US-Außenministerium vom 19. April 2013, Human Rights and Labor Report 2012 (englisch), vgl. auch amnesty international, report 2013). Erschwernissen waren auch Asylsuchende ausgesetzt, die von den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla auf das Festland gelangen wollten (ai-report 2012).

Asylsuchende scheinen in Verwaltungshaft gehalten zu werden und dort einem Defizit an Informationen zu unterliegen, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf Selbsterlebtes und entsprechende Quellen aus September 2013 mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 vorträgt.

Da aktuellere Erkenntnisse nicht vorliegen und derzeit für das Gericht im Aussetzungsverfahren auch nicht zeitnah zu erlangen sind und auch die Antragsgegnerin nicht darlegen kann, an welche Stellen sich der Antragsteller bei einer freiwilligen Rückkehr nach Spanien zu wenden hat, ihm also wieder nur vorbehalten bleiben soll, sich in polizeiliche "Obhut" zu begeben, muss die Frage, ob sich hinsichtlich der Menschengruppe, der der Antragsteller angehört, systemische Mängel im spanischen Asylverfahren feststellen lassen oder ob es sich dabei um Einzelfälle handelt, einer weiteren Aufklärung im Klageverfahren vorbehalten bleiben. Die Gewissheit, dass derartige Mängel im spanischen Asylverfahren für die Gruppe von Schutzsuchenden, der der Antragsteller angehört, nicht vorliegen, ist jedenfalls für das erkennende Gericht zunächst hinreichend erschüttert. [...]