VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Beschluss vom 29.12.2014 - 10 L 882/14.A - asyl.net: M22543
https://www.asyl.net/rsdb/M22543
Leitsatz:

Rechtsschutz wird gewährt, da im vorliegenden Verfahren offen ist, ob aus Art. 3 Abs. 2 Dublin VO folgt, dass eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta in Fällen der Überstellung nach dieser Verordnung nur beim Vorliegen systemischer Mängel im Zielstaat der Überstellung in Betracht kommt oder ob unabhängig vom Vorliegen solcher Mängel für jeden Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta vorliegt.

Schlagwörter: systemische Mängel, Hauptsacheverfahren, EuGH, Tarakhel, Italien, Dublinverfahren, Dublin III-Verordnung, Aufnahmebedingungen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Unterbringung, Obdachlosigkeit, medizinische Versorgung,
Normen: VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 3, GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3, AsylVfG § 34a,
Auszüge:

[...]

a) Der Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf zunächst die Rechtsfrage, ob aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) und insbesondere deren in Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417) formulierten Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 folgt, dass eine Verletzung des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Fällen der Überstellung nach dieser Verordnung nur beim Vorliegen systemischer Mängel im Zielstaat der Überstellung in Betracht kommt (so z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, Asylmagazin 2014, 258 (juris Rn. 6), sowie vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 (juris Rn. 7 und 9) zur Rechtslage nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003; offen gelassen in OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 (juris Rn. 93 ff.)) oder ob unabhängig vom Vorliegen solcher Mängel für jeden Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK vorliegt (so z.B. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 104; United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 - EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 - Rn. 42 bis 64; UNHCR, Ergänzende Informationen zur Veröffentlichung "UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien - Juli 2013", März 2014).

Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 bestimmt, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fortsetzt, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen. Kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 604/2013).

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und nicht deren Vorgänger, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1, sog. Dublin II-VO), ist hier anwendbar, weil der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Art. 2 lit. b) VO 604/2013 am 26. August 2014 und damit nach dem 1. Januar 2014 als dem gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Sätze 1 und 2 VO 604/2013 für die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat.

b) Der Ausgang des Rechtsstreits ist aber auch dann offen, wenn die unter a) aufgeworfene Frage dahingehend zu beantworten wäre, dass eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK in Fällen der Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nur beim Vorliegen systemischer Mängel im Zielstaat der Überstellung in Betracht kommt. Denn es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 aufgeführten Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) vorliegen, dass also das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien derzeit systemische Mängel aufweisen, aufgrund derer der Antragsteller konkrete Gefahr läuft, im Falle seiner Überstellung nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.

aa) Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 liegen vor, wenn das erkennende Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 (juris Rn. 9) zur Rechtslage nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO)).

Einer solchen Behandlung sind Asylbewerber, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, ausgesetzt, wenn sie sich in einer mit der menschlichen Würde unvereinbaren Situation ernsthafter Entbehrungen und Not behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersehen (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (TarakheI/Schweiz) -, HUDOC Rn. 98; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 (juris Rn. 24); United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 - EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, (2014) UKSC 12 - Rn. 62).

Dabei ist zu berücksichtigen, ob staatliche Stellen es durch ihr vorsätzliches Handeln oder Unterlassen Asylbewerbern praktisch verwehren, von ihren gesetzlich verankerten Rechten auf eine Unterkunft und annehmbare materielle Bedingungen Gebrauch zu machen (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (TarakheI/Schweiz) -, HUDOC Rn. 96).

Sind Kinder betroffen, ist entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen, der der Vorrang gegenüber dem Gesichtspunkt ihres Status als illegaler Einwanderer einzuräumen ist (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 99).

Im Rahmen der Prognose, ob ein Antragsteller in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, ist nicht allein auf die Rechtslage im betreffenden Mitgliedstaat abzustellen; maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413 und HUDOC Rn. 359; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rn. 21).

bb) Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben sich belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Asylbewerbern in Italien aufgrund der dort bestehenden Kapazitätsengpässe bei der Versorgung von Asylbewerbern mit einer Unterkunft anhaltende Obdachlosigkeit, eine unzureichende medizinische Versorgung und ein Leben in extremer Armut drohen, da sowohl die über eine Notfallversorgung hinausgehende medizinische Versorgung von als auch die Gewährleistung des Lebensunterhalts für Asylbewerber an einen Wohnsitz bzw. die Unterbringung in einer staatlichen Unterkunft anknüpfen (zu Letzterem vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 49; borderline-europe e.V., Gutachten Dezember 2012, S. 24; bordermonitoring.eu, Italien: Vai Via - Zur Situation der Flüchtlinge in Italien: Ergebnisse einer einjährigen Recherche, S. 17 f.).

Damit dürften vielen Asylbewerbern in Italien mit der menschlichen Würde unvereinbare Entbehrungen drohen, obwohl Art. 17 bis 19 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorn 26. Juni 2013 (ABI. L 180, S. 96; sog Aufnahmerichtlinie) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass Asylbewerbern materielle Leistungen, also Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und täglicher Bedarf (Art. 2 lit. g) RL 2013/33/EU), sowie die erforderliche medizinische Behandlung gewährt werden. Die gewährten materiellen Leistungen haben einem angemessenen Lebensstandard zu entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet (Art. 17 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Die gewährte medizinische Versorgung muss zumindest eine Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfassen (Art. 19 Abs. 1 RL 2013/33/EU).

Das Gericht verkennt nicht, dass die jüngste obergerichtliche Rechtsprechung systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien, insbesondere für die Personengruppe der Dublin-Rückkehrer, durchgehend verneint hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 43 ff., insbesondere Rn. 53); OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 (juris Rn. 131 ff.); Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 (juris Rn. 41 ff.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris Rn. 41 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 4 LA 167/13 -, InfAuslR 2014, 162 (juris Rn. 10); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris Rn. 66 ff.).

Es deutet jedoch vieles darauf hin, dass sich die Aufnahmebedingungen in Italien, insbesondere was die Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber angeht, bedingt durch die seit Anfang 2014 zu verzeichnende erhebliche Zunahme der dort gestellten Asylanträge zwischenzeitlich (wieder) wesentlich verschlechtert haben. Im Vergleich zu 2013 als etwa 28.000 Asylanträge zu verzeichnen waren (vgl. Asylmagazin 4/2014, S. 103), sind bis Ende September 2014 in Italien bereits etwas über 43.000 Asylanträge registriert worden [...].

Dies entspricht allein bis Ende September einem Anstieg von 75 % gegenüber dem gesamten Vorjahr. Damit wird 2014 auch der bisherige Höchststand in der jüngeren Vergangenheit von etwa 37.000 Asylanträgen im Jahr 2011 (vgl. Associazione per gli Studi Giuridici sull' Immigrazione (ASGI), Parlamento, governo e ue potenzino subito il sistema itialiano per il diritto d'asilo - Raccomandazioni e richieste dell' ASGI, 12. April 2014, S. 2 [...] bei weitem überschritten.

Anhaltspunkte dafür, dass Italien sein Aufnahmesystem der steigenden Anzahl von Asylanträgen angepasst, insbesondere die Zahl der Unterkunftsplätze angemessen erhöht hat, liegen dem Gericht nicht vor. Vielmehr hat UNHCR bereits im April 2014 zusätzliche Aufnahmehilfen angemahnt (vgl. UNHCR, Italy rescues 6000 people crossing Mediterranean in four days, 11. April 2014, [...]) und im Juni 2014 eine Verteilung der in internationalen Gewässern geretteten und in Italien an Land gegangenen Flüchtlinge angeregt, um das italienische Asylsystem zu entlasten (vgl. Reuters, EU should share out refugees rescued at sea, 13. Juni 2014 [...]).

Dementsprechend konstatiert auch das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen belastbarer Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Versorgung nach Italien überstellter Ausländer mit einer tauglichen Unterkunft (vgl. Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, AuAS 2014, 244 (juris Rn. 15)) und hält es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der schon für 2013 eine eklatante Diskrepanz zwischen der Anzahl der Asylanträge und der Anzahl der verfügbaren Unterkunftsplätze feststellt, nicht für ausgeschlossen, dass eine erhebliche Anzahl von Asylbewerbern in Italien ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne Privatsphäre oder sogar in Einrichtungen mit ungesunden Bedingungen oder in Einrichtungen, in denen Gewalt droht, untergebracht wird (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (TarakhellSchweiz) -, HUDOC Rn. 110 und 115).

3. Ist nach den vorstehenden Ausführungen derzeit offen, ob der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, überwiegt angesichts der durch die Abschiebungsanordnung betroffenen Rechte des Antragstellers - insbesondere seiner Rechte auf körperliche Unversehrtheit sowie auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums - das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung durch Überstellung des Antragstellers nach Italien.

4. Der nach den vorstehenden Ausführungen nicht auszuschließenden Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers durch die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung kann auch nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass sein Antrag mit der Maßgabe abgelehnt wird, dass die Antragsgegnerin in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherzustellen hat, dass dem Antragsteller unmittelbar nach seiner Ankunft in Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird (zu vergleichbaren Maßgaben bei Erkrankungen vgl. z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2014 -.13 L 1645/14.A -, juris, Tenor und Rn. 37; VG Würzburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - W 6 S 14.30079 -, juris, Tenor und Rn. 20).

Derartige gerichtliche Vorgaben, die sich der Sache nach als Auflage i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO darstellen, sind von § 80 Abs. 5 VwGO nicht gedeckt. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung oder einer Auflage kommt gemäß der eindeutigen Regelung in § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur gegenüber dem Antragsteller im Falle der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nicht aber im Falle der Ablehnung der Wiederherstelllung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einer Behörde als Antragsgegner in Betracht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 7 M 4238/97 -, NVwZ-RR 1998, 337 (juris Rn. 9); Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 4 TH 7/82 -, BRS 39 Nr. 225, S. 439, 440; OVG Münster, Beschluss vom 24. Februar 1970 - 8 B 924/69 -, DÖV 1971, 103, 104; Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2012, § 80 VwGO Rn. 168; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 80 Rn. 193; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 168.; M. Redeker, in. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 80 Rn. 59; Schoch, in ders./Schneider/Bier, VwGO, Band 1, Stand: März 2014, § 80 Rn. 438 ff.; a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. November 2007 - 5 BS 336/07 -, NuR 2007, 831 (juris Rn. 28); Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. September 1990 - 22 B 90.500 -, NVwZ-RR 1991, 159, 159 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 1987 - Z 10 S 1/87 -, NJW 1987, 1717, 1719; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 80 Rn.169; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/ders., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn.1004; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014 § 80 Rn. 90).

Die Gerichte sind nicht befugt, sich über diese eindeutige gesetzliche Regelung hinwegzusetzen. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es weder im Hauptsacheverfahren (§ 113 Abs. 1 bis 4 VwGO) noch im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Aufgabe des Gerichts, Nebenbestimmungen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts sicherzustellen; dies obliegt nach der gesetzgeberischen Konzeption allein der zuständigen Behörde. [...]