AG Schöneberg

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Zitieren als:
AG Schöneberg, Beschluss vom 29.12.2014 - 71 III 178/14 (= ASYLMAGAZIN 11/2015, S. 400) - asyl.net: M23198
https://www.asyl.net/rsdb/M23198
Leitsatz:

Von der Vorlage einer Geburtsurkunde in legalisierter Form kann abgesehen werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reisepass nicht echt ist oder die Angaben im Reisepass auf einem zwischenzeitlichen Änderungvorgang beruhen.

Schlagwörter: Geburtsurkunde, Geburtseintrag, Identitätsnachweis, Legalisation, Personenstandsurkunde, Personenfeststellungsverfahren, Reisepass, öffentliche Urkunde, Beurkundung einer Geburt,
Normen: PStG § 48, ZPG § 438,
Auszüge:

[...]

Die Beteiligte zu 1 beantragt die Berichtigung des Geburtseintrags wie aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlich. Zum Nachweis ihrer Namensführung hat sie eine sambische Geburtsurkunde und einen sambischen Reisepass vorgelegt.

Die standesamtliche Aufsichtsbehörde ist der Ansicht, dass die Geburtsurkunde der Mutter in legalisierter Form vorgelegt werden müsse, Diese werde im Rahmen des Befreiungsverfahrens nach § 1309 Abs. 2 BGB laut Kölner Liste für erforderlich gehalten.

Der Antrag ist gem. § 48 PStG zulässig. Er ist auch begründet. Die Namensführung der Beteiligten zu 1 ist durch den am 27.05.2009 in Lusaka ausgestellten sambischen Reisepass Nr. ..., gültig bis zum 26.05.2019 und die am 26.06.2009 ausgestellte sambische Geburtsurkunde hinreichend nachgewiesen. Die Personalien lauten übereinstimmend ... (surname) (Other names), geb. am ...1991 in ...

Nach dem Inhalt der vom Gericht eingesehenen Ausländerakte der Beteiligten zu 1 ist die Beteiligte zu 1 am 03.06.2012 in der ... aufgenommen werden. Sie ist seit dem 03.06.2012 in Deutschland gemeldet. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Reisepass und die Geburtsurkunde für die Beteiligte zu 1 vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatstaat ausgestellt wurden.

Von der Vorlage der Geburtsurkunde in legalisierter Form konnte abgesehen werden, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Reisepass nicht echt ist. Die Identität der Beteiligten ist hinreichend nachgewiesen. Aufgrund der übereinstimmenden Personalien in der Geburtsurkunde und dem Reisepass ist davon auszugehen, dass dies die richtigen Personalien der Mutter sind.

Es bedarf weder der Legalisation der Personenstandsurkunden (KG, Beschluss vom 04.03.2008 - 1 W 392/06 -) noch eines Personenfeststellungsverfahrens (LG Berlin, Beschluss vom 25.06.2009 - 84 T 96/09 -) noch einer inhaltlichen Überprüfung der Geburtsurkunde. Etwas anderes gilt dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben im Reisepass auf einem zwischenzeitlichen Änderungsvorgang beruhen (KG a.a.O.).

Öffentliche Urkunden, die von einer ausländischen Amtsperson ausgestellt wurden, haben bis zum Vorliegen einer etwaigen Legalisation keine Vermutung der Echtheit für sich. Das Gericht entscheidet über die Echtheit der von einer ausländischen Amtsperson ausgestellten Urkunde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 438 ZPO). Zum Nachweis der Namensführung und Identität kann von der Vorlage einer legalisierten Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1 abgesehen werden. [...]