VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 22.07.2015 - 9 K 3488/13.A - asyl.net: M23258
https://www.asyl.net/rsdb/M23258
Leitsatz:

Zur Abgrenzung der äthiopischen zur eritreischen Staatsangehörigkeit in Asylverfahren.

Personen, die sich im wehrpflichtigen Alter niemals in Eritrea aufgehalten haben, müssen bei einer Einreise nach Eritrea nur mit einer Einberufung zum Nationalen Dienst, nicht aber mit Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung rechnen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Äthiopien, Eritrea, Staatsangehörigkeit, Militärdienst, Wehrdienstverweigerung, Auslandsaufenthalt, Strafbarkeit, Strafverfolgung, Nationaldienst, Nationaler Dienst,
Normen: AsylVfG § 3, AufenthG § 60 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

i) Dem Kläger droht in Eritrea, dem Land seiner Staatsangehörigkeit (Herkunftsland), nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylVfG.

aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylVfG unter dem Gesichtspunkt einer vorgetragenen Verfolgung aufgrund seiner Nichtableistung des Nationalen Dienstes in Eritrea. Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz aus diesem Gesichtspunkt scheidet aus mehreren, unabhängig voneinander tragenden Gründen aus:

aaa) Erstens ist nach der auf die Erkenntnislage gestützten Überzeugung der Kammer von vornherein nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die eritreische Regierung auch Personen, die – wie der Kläger - sich dem Nationalen Dienst lediglich dadurch entzogen haben, dass sie im wehrpflichtigen Alter niemals in Eritrea waren, verfolgt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Personen, die sich dem Nationalen Dienst lediglich dadurch entzogen haben, dass sie im wehrpflichtigen Alter niemals in Eritrea waren, im Falle einer Einreise nach Eritrea nur mit einer Einberufung zum Nationalen Dienst, nicht aber – insoweit anders als Deserteure/Fahnenflüchtige/Wehrdienstverweigerer innerhalb Eritreas - mit Inhaftierung, Folter, unmenschlicher Behandlung und/oder sonstigen Repressalien seitens des eritreischen Staates rechnen müssen (vgl. etwa AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Januar 2008 (508-516.80/45362); anders (die Gefahr weiterer Repressalien bejahend) OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2010 – 8 A 4620/05.A -, juris, m.w.N. [Beschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO zu § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG a.F.]).

bbb) Zweitens wäre selbst eine ggf. drohende Strafverfolgung wegen Wehrpflicht-/Kriegsdienstverweigerung durch eine – hier nicht vorliegende - illegale Ausreise nur dann flüchtlingsschutzrechtlich erheblich, wenn sie entweder zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt würde, die durch die Maßnahmen in einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG genannten flüchtlingsschutzrechtlich erheblichen persönlichen Merkmale getroffen werden sollen (dazu unter aaaa)), oder wenn sie wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt erginge, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylVfG fallen (dazu unter bbbb)) (Vgl. dazu etwa Treiber, in: GKAufenthG, Band 3, § 60 AufenthG Rn. 167 ff., Stand April 2011, m.w.N. aus der Rspr.).

§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG bestimmt nämlich, dass als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG unter anderem Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten kann, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylVfG fallen. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG bezieht sich – in Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU - also auf einen "Konflikt". Eine Kriegsdienstverweigerung, die – aus welchem Grund auch immer – außerhalb eines solchen Konflikts stattfindet, kann demnach nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 -, juris, Rn. 35, zur europarechtlichen Vorgängernorm des Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2004/83/EG).

Ausgehend von diesen Grundsätzen würde selbst eine in Eritrea ggf. drohende Bestrafung wegen Umgehung der Wehrpflicht durch eine – im vorliegenden Fall nicht in Rede stehende - illegale Ausreise, die ggf. mit inhumanen Umständen der Strafvollstreckung verbunden sein könnte, keine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung darstellen (dazu sogleich unter aaaa) und bbbb)). Dies muss dann aber auf der Ebene des Flüchtlingsschutzes erst recht für den vorliegenden Fall einer Umgehung der Wehrpflicht durch bloßen "Nicht-Aufenthalt" in Eritrea im wehrpflichtigen Alter gelten.

aaaa) Eine in Eritrea ggf. drohende Strafverfolgung wegen Wehrpflicht-/Kriegsdienstverweigerung durch eine – hier nicht vorliegende - illegale Ausreise würde zum einen nicht gegenüber bestimmten Personen mit der Zielsetzung, sie durch die Maßnahmen in einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG genannten flüchtlingsschutzrechtlich erheblichen persönlichen Merkmale zu treffen, eingesetzt. Bei der Heranziehung zum Militärdienst werden in Eritrea nämlich alle Gruppen der Gesellschaft im Wesentlichen gleich behandelt; eine Unterscheidung nach Rasse, Religion etc. findet nicht statt (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 -, juris, Rn. 42; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014 (Stand: Juni 2014), Seiten 11 f., 17 f.; Bundesamt für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft [nunmehr ab 1. September 2015: Staatssekretariat für Migration], Factsheet Eritrea Grundlageninformationen, 10. September 2013, Seiten 12 ff., 3. Nationaldienst).

bbbb) Eine in Eritrea ggf. drohende Bestrafung wegen Wehrpflicht-/Kriegsdienstverweigerung durch eine – hier nicht vorliegende - illegale Ausreise erginge zum anderen auch nicht in Zusammenhang mit einem Konflikt i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG. Eritrea befindet sich nämlich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG) in keinem Konflikt im Sinne der Norm – sei es mit anderen Staaten (internationaler Konflikt), sei es mit aufständischen innerstaatlichen Gruppen (innerstaatlicher Konflikt). Kriegerische Auseinandersetzungen mit den Nachbarstaaten Äthiopien, Dschibuti und Sudan bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.

bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylVfG unter dem Gesichtspunkt einer vorgetragenen Verfolgung in Eritrea aufgrund seiner pfingstchristlichen Religion. Er hat nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er eine in Eritrea ggf. unterdrückte religiöse Betätigung seines pfingstchristlichen Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren (vgl. zum rechtlichen Maßstab BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil der Großen Kammer des EuGH vom 5. September 2012 – Rs. C-71/11 u.a. -, juris; zur Lage der Religionsfreiheit in Eritrea in tatsächlicher Hinsicht vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014 (Stand: Juni 2014), S. 9 f.; Bundesamt für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Factsheet Eritrea, Grundlageninformationen, 10. September 2013, S. 18 f.).

Nähere Ausführungen dazu, welche Bedeutung seine Zugehörigkeit zur pfingstchristlichen Bewegung für seine religiöse Identität hat, hat der Kläger an keiner Stelle gemacht. In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist der Kläger nicht näher auf seine religiöse Überzeugung eingegangen. Auf die letzte Frage während der Anhörung, ob es noch etwas gebe, was er hier vortragen möchte, entgegnete er, dass er seine wesentlichen Gründe genannt habe (vgl. Bl. 38 BA Heft 1). Im Rahmen der Klagebegründung hat der Kläger – neben allgemeinen Hinweisen auf die Situation von Mitgliedern der Pfingstler in Eritrea - lediglich pauschal ausgeführt, dass ihm als Angehörigen der Pfingstler in Eritrea Verfolgung drohe (Bl. 24 f. GA), und eine Bescheinigung der äthiopischen evangelischen Gemeinde in Frankfurt am Main – Mitglied im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden – vom 00.00.0000 vorgelegt (Bl. 26 GA), nach der er ein wiedergeborener Christ sei, der der genannten christlichen Glaubensgemeinschaft angehöre und, so lange er die Gelegenheit habe, den Gottesdienst besuche. Nähere Ausführungen dazu, was seine vorgetragene pfingstchristliche Überzeugung bzw. deren Ausübung für ihn persönlich bedeutet, finden sich auch in der Klagebegründung nicht. Im Vergleich dazu wird im Rahmen der Klagebegründung hingegen detailliert auf die vorgetragene exilpolitische Tätigkeit des Klägers für die Ethiopian People´s Patriotic Front (EPPF) eingegangen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht entgegnete der Kläger auf die Frage, was ihn hindern würde, nach Eritrea zu gehen, lediglich allgemein, in Eritrea seien schlimme Verhältnisse, viele Leute verließen dieses Land und auch er habe keinerlei Verhältnis zu diesem Staat, als Pfingstler könne er im Übrigen in Eritrea seine Glaubensrichtung nicht ausüben und werde dort verfolgt.[...]