LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.03.2016 - L 8 AY 53/15 B ER - asyl.net: M23832
https://www.asyl.net/rsdb/M23832
Leitsatz:

Bei Ausreise und erneuten Einreise lebt die örtliche Zuständigkeit nach dem abgeschlossenen Asylverfahren nicht wieder auf. Zuständig ist bis zur Verteilung nach § 15a AufenthG das Sozialamt am tatsächlichen Aufenthaltsort.

Schlagwörter: örtliche Zuständigkeit, Sozialleistungen, tatsächlicher Aufenthaltsort, Zuständigkeit, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Asylantrag, einstweilige Anordnung, tatsächlicher Aufenthalt, Verteilungsverfahren, Ausreise, Verteilungsentscheidung,
Normen: AsylbLG § 10 S. 1, NdsAufnG § 2 Abs. 1 S. 1, AsylbLG a.F. § 10a Abs. 1 S. 1, AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1, AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 2, AufenthG § 15a,
Auszüge:

[…]

Der Antragsgegner ist für die Leistungsgewährung sachlich (§ 10 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. Aufnahmegesetz) und - worüber zwischen den Beteiligten jedenfalls im Beschwerdeverfahren kein Streit mehr besteht - nach summarischer Prüfung auch örtlich zuständig. Nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG a.F. bzw. § 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG n.F. richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten, falls keine durch eine Verteilung oder Zuweisung begründete vorrangige Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers besteht (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG a.F., § 10a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylbLG n.F.). Von einer solchen vorrangigen Zuständigkeit kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Soweit die Antragstellerin zu 1 vor 2010 in den Zuständigkeitsbereich des Kreises Lippe verteilt oder zugewiesen war, dürfte sich die Verteilungs- bzw. Zuweisungsentscheidung durch die im Jahr 2009 oder 2010 erfolgte Ausreise nach Belgien erledigt haben (vgl. Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 10a AsylbLG, Rn. 6; Groth in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 10a AsylbLG, Rn. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Dezember 2013 - L 20 AY 106/13 B ER - juris Rn. 37). Hiervon ist offenbar auch das VG im Beschluss vom 20. November 2015 (- 6 B 1935/15 -) ausgegangen, da es eine neue Verteilungsentscheidung für erforderlich gehalten hat. Es spricht zwar vieles dafür, dass auch eine Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a AufenthG eine örtliche Zuständigkeit nach § 10a Abs. 1Satz1 AsylbLG begründen kann (Groth, a.a.O., Rn. 15, 15.1). Dies steht der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners allerdings nicht entgegen, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Verteilung nach § 15a AufenthG stattgefunden hat. […]