VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Beschluss vom 10.06.2016 - 4 L 530/16.DA.A - asyl.net: M23903
https://www.asyl.net/rsdb/M23903
Leitsatz:

Der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung im Asylbescheid des BAMF hat unabhängig von § 75 Abs. 1 AsylG wegen Art. 46 Abs. 5 EU-Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) aufschiebende Wirkung. Dies gilt, wenn das BAMF einen nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 20.7.2015 gestellten Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als "offensichtlich unbegründet", den Antrag auf subsidiären Schutz aber ohne diese Qualifizierung abgelehnt hat.

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Verfahrensrichtlinie, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Unionsrecht, internationaler Schutz, Asylantrag, Abschiebungsandrohung,
Normen: AsylG § 36 Abs. 3 S. 1, AsylG § 30, AsylG § 36 Abs. 1, RL 2013/32/EU Art. 32, RL 2013/32/EU Art. 31 Abs. 8, RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 5, AsylG § 75 Abs. 1, RL 2013/32/EU Art. 32 Abs. 2, AsylVfG § 30 Abs. 1, AsylVfG § 30 Abs. 2, AsylG § 30 Abs. 1, AsylG § 30 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Nachdem die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid sowohl den Asyl- als auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, kommt der dagegen gerichteten Anfechtungsklage nach den (nationalen) Rechtsvorschriften des § 75 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Dass der Antrag auf subsidiären Schutz ohne diese Qualifizierung "abgelehnt" worden ist, ändert hieran nichts; das im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Eilentscheidung gültige Asylgesetz sieht weder die qualifizierte Ablehnung eines Antrags auf subsidiären Schutz vor noch verleiht es einer Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 1 AsylG deswegen aufschiebende Wirkung, weil der zugrunde liegende Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 2 AsylG - wie hier - teilweise als qualifiziert und im Hinblick auf den subsidiären Schutz lediglich "einfach" abgelehnt worden ist. Nachdem sich die Antragsgegnerin ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids auch der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung berühmt, kann der Antragsteller Vollstreckungsschutz nur durch einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner dagegen gerichteten Klage erlangen.

Der Eilantrag ist auch begründet.

Der Anfechtungsklage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung kommt unabhängig von der Vorschrift des § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zu. Dies folgt aus der Vorschrift des Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie - VerfRL). Diese Rechtsvorschrift ist seit Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VerfRL (20. Juli 2015) unmittelbar geltendes Recht in der Bundesrepublik Deutschland. [...]

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 VerfRL. Hiernach können die Mitgliedstaaten im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 VerfRL aufgeführten Umstände zur beschleunigten Prüfung des Antrags gegeben ist, einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Zum einen sieht das deutsche Recht die Ablehnung eines Antrags auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet überhaupt nicht vor. Der Bundesgesetzgeber berät derzeit erst über die entsprechende Umsetzung der Verfahrensrichtlinie aufgrund eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrS 18/8615 vom 31. Mai 2016; § 30 Abs. 1 AsylG - neu). [...]

Die Antragsgegnerin hat diese rechtliche Unmöglichkeit, einen Antrag auf subsidiären Schutz mit der Folge der vollziehbaren Abschiebungsandrohung de lege lata als offensichtlich unbegründet abzulehnen, schon früh erkannt. In ihrem "Leitfaden zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26.06.2013 (Verfahrensrichtlinie)" vom 20. Juli 2015 heißt es unter dem Punkt "§ 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge" u. a.: "Eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG ist nur möglich, wenn auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz offensichtlich nicht vorliegen." [...]