VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 14.06.2016 - 1 A 185/14 (= ASYLMAGAZIN 7/2016, S. 233 f.) - asyl.net: M23935
https://www.asyl.net/rsdb/M23935
Leitsatz:

Wenn aufgrund einer Erkrankung die künftige Erwerbsfähigkeit noch offen ist, die Wiedereinstellung bei vollständiger Genesung aber in Aussicht gestellt wird, ist von einer positiven Prognose der zukünftigen Lebensunterhaltssicherung i.S.d. § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG auszugehen. Falls die Erwerbsfähigkeit dennoch nicht wiederhergestellt werden kann, wird aufgrund der Erkrankung von dieser Voraussetzung gem. § 25b Abs. 3 AufenthG abzusehen sein.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhalts, Bleiberecht, Erwerbstätigkeit, Absehen von Lebensunterhaltssicherung, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Prognose, Arbeitsplatzangebot, familiäre Lebensgemeinschaft, Kinder, tatsächlicher Schulbesuch,
Normen: AufenthG § 25b, AufenthG § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2, AufenthG § 25b Abs. 1, AufenthG § 25b Abs. 3, AufenthG § 25b Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse ergibt sich aus § 25b Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG für die Kläger zu 1. und 2. und aus § 25b Abs. 4 für die Kläger zu 3. und 4.

Die Kläger zu 1. und 2. erfüllen unstreitig die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 5 AufenthG.

Die Kläger zu 1. und 2. leben in einer häuslichen Gemeinschaft mit ihren minderjährigen ledigen Kindern und halten sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet auf. Sie haben mit einem Einbürgerungstest nachgewiesen, dass sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Sie verfügen über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse und ihre Kinder, die Kläger zu 3. und 4., besuchen regelmäßig die Schule. Streitig ist allein, ob die Kläger ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern können. Zurzeit ist dies nicht der Fall. Die Kläger zu 1. und 2. sind beide aufgrund der schweren Verletzungen aus einem unverschuldeten Verkehrsunfall arbeitsunfähig. Die Klägerin zu 2. wird ihre Arbeitsfähigkeit auch nicht wieder erlangen, wie nach Überzeugung des Gerichts durch die ärztliche Bescheinigung von Dr. ... vom ... ausreichend dargelegt ist. Von der Voraussetzung der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung wird nach § 25b Abs. 3 AufenthG dann abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen Krankheit nicht erfüllen kann. Diese Voraussetzung liegt bei der Klägerin zu 2. ausweislich der oben genannten ärztlichen Bescheinigung vor.

Der Kläger zu 1. ist zurzeit auch wegen der schweren Verletzungen aus dem unverschuldeten Verkehrsunfall arbeitsunfähig erkrankt. Er befindet sich in einer Rehabilitationsmaßnahme. Danach erst kann seine Erwerbsfähigkeit wieder neu beurteilt werden. Das Vorliegen der Sicherung des Lebensunterhalts liegt auch dann vor, wenn aufgrund der Lebenssituation zu erwarten ist, dass er zukünftig gesichert wird (Prognoseentscheidung). Eine positive Prognose ist u.a. dann gerechtfertigt, wenn ein belastbares Arbeitsplatzangebot vorliegt (s. Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, Nr. E). So liegt es hier. Der Kläger zu 1. hat mehrfach aktuelle Wiedereinstellungszusagen seines früheren Arbeitgebers vorgelegt (Arbeitgeberbescheinigung vom …, vom … und ... Dass die Wiedereinstellung des Klägers von seiner vollständigen Genesung abhängig gemacht wird, ist angesichts der schweren Verletzung des Klägers nachvollziehbar. Trotz der Verletzung des Klägers hat sein Arbeitgeber mehrfach, zuletzt vor zwei Monaten, eine Wiedereinstellung in Aussicht gestellt. Dies reicht in der konkreten Situation für die Annahme eines belastbaren Arbeitsplatzangebots aus. Die Vorlage eines Arbeitsvertrags ist nicht erforderlich und wäre hier unrealistisch. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Kläger zu 1. bei einer vollständigen Genesung bei seinem früheren Arbeitgeber eine Beschäftigung aufnehmen kann.

Sollte dies nicht der Fall sein, weil seine Erwerbstätigkeit trotz der zurzeit positiven Prognose nicht wiederhergestellt werden kann, liegen bei ihm ebenfalls nach Überzeugung des Gerichts unzweifelhaft die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG vor. Die Kläger werden entweder durch die Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. ihren Lebensunterhalt sichern können oder von dieser Voraussetzung wird abzusehen sein, weil sie aufgrund ihrer Erkrankung dazu nicht in der Lage sind. In jedem Fall steht ihnen ein Anspruch nach § 25b Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG zu.

Die beiden minderjährigen Kläger zu 3. und 4. haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach§ 25b Abs. 4 AufenthG. Die Voraussetzungen liegen unbestritten vor. [...]