VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.02.2016 - A 8 K 113/16 - asyl.net: M24028
https://www.asyl.net/rsdb/M24028
Leitsatz:

Die Annahme eines "nicht substantiierten" Vortrags setzt, wie die anderen Tatsbestandsvarianten des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG voraus, dass sich die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags ohne nochmalige gerichtliche Anhörung anhand der objektiven Tatsachenlage erkennen lässt. Dies setzt insbesondere voraus, dass während der Anhörung entsprechende Nachfragen gestellt wurden.

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, nicht substantiiert, Nachfragen,
Normen: AsylG § 30 Abs. 1, AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

Der Antrag hat Erfolg, soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Ziffer 5 des in der Hauptsache streitigen Bescheides vom 00.01.2016 verfügte Abschiebungsandrohung begehrt. Im Übrigen, soweit die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes angegriffen wird, ist dem Antrag der Erfolg versagt. [...]

Ausgehend davon begegnet die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheides vom 00.01.2016 ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Die vorliegende Sachlage rechtfertigt nicht die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet. [...]

Alle Tatbestandsvarianten des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzen unausgesprochen voraus, dass sich die offensichtliche Unbegründetheit des Antrags ohne nochmalige gerichtliche Anhörung anhand der objektiven Tatsachenlage erkennen lässt. Folglich ist auch für die Annahme eines "nicht substantiierten" Vortrags zu verlangen, dass ein Asylbewerber weitere, Tatsachen betreffende Informationen, die ihm aufgrund seines Vortrags denklogisch zwingend bekannt sein müssten, nicht benennen konnte. Eine entsprechende Annahme setzt zunächst voraus, dass das Bundesamt einem Antragsteller während der Anhörung auch entsprechende (Nach-)Fragen gestellt hat, welche er nicht im Stande war, substantiiert zu beantworten. Kann ein Asylbewerber Fragen des Bundesamtes nicht substantiiert beantworten, darf es weiter für die Nichtbeibringung der erfragten Information keinen nachvollziehbaren Grund geben. Auch dann ist gegebenenfalls eine weiteres Befragung hierzu durch das Bundesamtes erforderlich, will es einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen. Ist es aufgrund des Vortrags zweifelhaft, dass sich das beschriebene Geschehen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich zugetragen hat, erreichen diese Zweifel aber nicht ein Ausmaß, dass bei objektiver Betrachtung das Vorgetragene sich denklogisch tatsächlich nicht abgespielt haben kann, sondern sind sie lediglich Ausfluss einer subjektiven Einschätzung des Entscheiders zur Glaubhaftigkeit des Vortrags, so kann angesichts der einschneidenden Rechtsfolge für den Rechtsschutz eines Antragstellers, die mit einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet verbunden sind, diese nicht ausgesprochen werden (ähnl. VG Düsseldorf, a.a.O., Tz. 16).

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme des Bundesamtes, das Vorbringen der Antragstellerin sei nicht rational fundiert und unsubstantiiert. Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt lässt zwar in der Tat zahlreiche Fragen offen. Auch kann dem anhörenden Entscheider nicht vorgeworfen werden, er habe nicht den Versuch unternommen, der Antragstellerin detailliertere, nachprüfbare Informationen zu entlocken. Allerdings hat die Antragstellerin für ihre Wissenslücken Gründe angegeben, die – wenngleich sie auf den Entscheider gewirkt haben mögen, als erzähle die Antragstellerin aus der "Warte einer gleichsam neben ihrer Körperlichkeit stehenden Entität" – nach den oben dargestellten Maßstäben nicht von vornherein als unrealistisch im eigentlichen Sinne eingestuft werden können. Auf jede Nachfrage des Entscheiders hat die Antragstellerin geantwortet und Schmerzen nach den behaupteten Misshandlungen als mittelbare Ursache für die erfragten Wissenslücken angeführt. Nach der im Eilverfahren gebotenen überschläglichen Prüfung lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen, dass der Asylantrag keine Aussicht auf Erfolg hat.

Über die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Antragstellerin ist damit nichts gesagt. Ob sie die überaus vage Darstellung ihrer Ausreise weiter aufklären kann und ob das geschilderte vorangegangene Geschehen, nach dem eine subsidiäre Schutzgewährung (§ 4 AsylG) zumindest in Betracht kommt, zur vollen Überzeugung des Gerichts gebracht werden kann (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wird das Hauptsacheverfahren und hier insbesondere die mündliche Verhandlung erweisen müssen. [...]