OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.07.2016 - 13 LA 33/15 (= ASYLMAGAZIN 11/2016, S. 399 f.) - asyl.net: M24149
https://www.asyl.net/rsdb/M24149
Leitsatz:

Für den Ausschluss einer Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG (Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen bzw. deren Unterstützung) ist ausreichend, dass die betreffende Person eine herausgehobene Funktion in einem Verein wahrnimmt oder wahrgenommen hat, der wiederum von einer Organisation gesteuert wird, die solche Bestrebungen verfolgt (hier: der PKK oder ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL). Ob die bertreffende Person auch eine innerlich bejahende subjektive Haltung gegenüber den verfassungsfeindlichen Bestrebungen des jeweiligen Vereins oder der jeweiligen Organisation eingenommen hat, ist für den nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG allein erforderlichen Gefahrenverdacht irrelevant (Anschluss an Hess. VGH, Beschl. v. 6. Januar 2006 - 12 UZ 3731/04 -).

Schlagwörter: Einbürgerung, PKK, YEK-KOM, KONGRA-GEL, KADEK, freiheitliche demokratische Grundordnung, Berufungszulassungsantrag, YDK, Kurden, Kurdischer Kulturverein, extremistische Bestrebungen, Verfassungsfeindliche Bestrebungen, Türkei, Unterstützung, Gefahrenverdacht, extremistische Organisation, terroristische Vereinigung,
Normen: StAG § 11 Satz 1 Nr. 1, VwGO § 124a Abs. 5 S. 2, VwGO § 124 Abs. 2, VwGO § 124a Abs. 4 S. 4,
Auszüge:

[...]

(1) Zum einen war die Frage nach einer innerlichen Bejahung verfassungsfeindlicher Bestrebungen der PKK, die insbesondere in dem Ziel einer gewaltsamen Durchsetzung ihrer politischen Ziele im Ausland (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2012, a.a.O., Rdnr. 17 f.) bestehen, nicht entscheidungserheblich.

Ein Unterstützen liegt bereits in jeder Handlung des Ausländers, die für die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein, und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen (vgl. BVerwG, Urteile v. 20. März 2012, a.a.O., Rdnr. 19, v. 2. Dezember 2009 - 5 C 24.08 -, BVerwGE 135, 302, juris Rdnr. 16, und v. 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140, juris Rdnr. 18). Ein solcher Fall ist hier ungeachtet der Rüge des Klägers gegeben.

Wie die Zeugin C. geschildert hat, hat der Kläger jedenfalls bewusst und willentlich die Funktion des zweiten Vorsitzenden übernommen und wahrgenommen (vgl. ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015, Bl. 71 der GA: "Der Kläger hat in seiner Zeit als zweiter Vorsitzender eher Sachen im Hintergrund, organisatorische Sachen gemacht. Es gab weniger Vorstandssitzungen, sondern mehr Verantwortlichentreffen. Es gab immer Arbeitsbereiche, die sich dann trafen und die Arbeit organisiert haben."). Die Funktionen sind dem Kläger also nicht etwa von anderen Personen fälschlich zugeschrieben worden. Mit der Tätigkeit in dem Organ (Vorstand) einer Vereinigung ("Mesopotamisches Volkshaus e.V."), die von einer Organisation (PKK) gesteuert wurde, die für ihn erkennbar jedenfalls in der Phase dieser Tätigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteile v. 22. Februar 2007, a.a.O., Rdnr. 25, und v. 2. Dezember 2009, a.a.O., Rdnr. 20) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt hat, hat er bewusst und willentlich einen zumindest objektiv vorteilhaften Beitrag geleistet, welcher gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlich ist. Bereits eine hier gegebene Tätigkeit als Funktionär auf Ortsvereinsebene reicht als Unterstützungshandlung aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Februar 2006 - 5 B 67.05 -, juris Rdnr. 5 a.E.; Senat, Beschl. v. 10. Februar 2009 - 13 LA 89/08 -, juris Rdnr. 3). Ob er dabei eine innerlich bejahende subjektive Haltung gegenüber den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der PKK eingenommen hat, ist für den nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG allein erforderlichen Gefahrenverdacht irrelevant. Bei der Übernahme und Ausübung einer herausgehobenen Funktion in einem Verein, der von einer inkriminierte Bestrebungen verfolgenden Organisation (hier: der PKK oder ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL) gesteuert wird, bedarf es nicht der ausdrücklichen Feststellung, dass der Betreffende innerlich selbst aktiv verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 6. Januar 2006 - 12 UZ 3731/04 -, NVwZ-RR 2006, 429, juris Rdnrn. 5 und 9; Hailbronner, in: ders./ Renner/ Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, StAG § 11 Rdnr. 8). Der Senat teilt diese Auffassung. [...]

Der Einbürgerungsausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hängt ersichtlich davon ab, ob im Einzelfall auf die Person des konkreten Einbürgerungsbewerbers bezogen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Unterstützung inkriminierter Bestrebungen bestehen und ob sich bejahendenfalls der konkrete Einbürgerungsbewerber glaubhaft hiervon abgewandt hat; diese Fragen lassen sich nur anhand der individuellen Einzelfallumstände beantworten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Januar 2009 - 5 B 51.08 - juris Rdnr. 5; Senat, Beschl. v. 12. Juli 2006 - 13 LA 175/06 -, S. 3 des Beschlussabdrucks). Das schließt zwingende Schlussfolgerungen auf die Einstellung des Einbürgerungsbewerbers allein aufgrund von Erklärungen oder Handlungen Dritter aus.

bb) Mit den weiteren Rügen des Klägers werden ernstliche Zweifel gegen die Verneinung einer Abwendung bereits nicht hinreichend dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat den unter aa) genannten Grundsätzen gemäß eine individuelle Prüfung im Falle des Klägers vorgenommen und ausgeführt, angesichts des äußeren Umstandes, dass der Kläger die damalige Unterstützung nicht einmal einräume - sondern diese leugne, verharmlose oder anderen die Verantwortung hierfür zuschiebe - und eine Änderung seiner inneren Haltung nicht erkennbar sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abwendung hiervon stattgefunden habe. Diese Begründung, die mit der Zulassungsbegründung im Ergebnis nicht angegriffen wird, steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die in § 11 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz StAG geforderte Glaubhaftmachung, sich von der früheren Unterstützung abgewendet zu haben, setzt (als notwendige Bedingung) voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher durch § 11 Satz 1 Nr. 1, 1. Halbsatz StAG inkriminierte Bestrebungen unterstützt zu haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2012, a.a.O., Rdnr. 47; Hailbronner, a.a.O., § 11 Rdnr. 17). Bereits hieran fehlt es beim Kläger.

Mit seiner Beteuerung, sich im Verein immer nur für kulturelle Belange eingesetzt zu haben, stets gegen Gewalt aufgetreten zu sein und die Ideologie der PKK nie geteilt zu haben, leugnet er schlicht von Anfang an die früher geschehene Unterstützung und zeigt einen Gesinnungswandel damit gerade nicht auf. Damit wird nicht dargelegt, dass und wie er seine innere Einstellung nach Durchlaufen eines "individuellen Lernprozesses" (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. Oktober 2011, a.a.O., Rdnr. 10) geändert habe. Die im Sicherheitsgespräch vom 9. August 2012 (Bl. 98 ff., insbes. Bl. 99 der Beiakte A) getätigte Einlassung, sollte er den ihm vorgehaltenen Aufruf in dem Redebeitrag vom 5. Juli/1. August 1997 geäußert haben, so sei dies ein Fehler gewesen, ist nicht unbedingt formuliert und im Übrigen wenig überzeugend abgegeben worden.

Der Hinweis des Klägers, alle seine Kinder seien von ihm zu "rechtschaffenen deutschen Staatsbürgern" erzogen worden, trägt nichts aus. Wie ausgeführt, erfordert eine Abwendung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz StAG einen inneren Lernprozess des Klägers selbst, der nicht an der Einstellung oder dem Verhalten Dritter (hier: seiner Kinder) gemessen werden kann. [...]