VG Berlin

Merkliste
Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 19.08.2016 - 6 L 417.16 A - asyl.net: M24206
https://www.asyl.net/rsdb/M24206
Leitsatz:

1. Die Möglichkeit bei Verfahrenseinstellung gem. § 33 AsylG die Wiederaufnahme zu beantragen lässt das Rechtschutzbedürfnis für gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die mit der Einstellungsentscheidung verbundene Abschiebungsandrohung nicht entfallen (zitiert BVerfG Beschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 - asyl.net: M24185).

2. Wenn die erforderliche Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG unterbleibt (hier erfolgte sie nach alter Rechtslage), ist die Einstellung des Asylverfahrens gem. § 32, 33 AsylG und damit der Abschiebungsandrohung rechtswidrig (zitiert VG Köln: Beschluss vom 19.05.2016 - 3 L 1060/16.A - asyl.net: M23988).

Schlagwörter: Anhörung, Rücknahmefiktion, Belehrung, Hinweispflicht, Asylverfahren, Rechtsschutzinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, Einstellung, Verfahrenseinstellung, Abschiebungsandrohung, Aufforderung zur Anhörung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahme des Verfahrens, Empfangsbestätigung, Nichtbetreiben des Verfahrens, Mitwirkungspflicht, Nichterscheinen,
Normen: AsylG § 33, AsylG § 33 Abs. 5 S. 2, AsylG § 33 Abs. 5 S. 1, AsylG § 33 Abs. 1, AsylG § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Var. 2, AsylG § 33 Abs. 4, AsylG § 34 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich auf eine Klage, die fristgemäß innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zweiwochenfrist (vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 3 L 1060/16.A –, juris Rn. 18-20) erhoben wurde.

Die Möglichkeit der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2), gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz nicht verneint werden, weil die erste Wiederaufnahmeentscheidung ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, juris Rn. 8). [...]

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat die Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 3 des Bescheids auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 AsylG und § 59 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – erlassen, weil es zu Unrecht unter Ziffer 1 des Bescheids die Asylverfahren als eingestellt behandelt hat sowie unter Ziffer 2 des Bescheids Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes gelten die Asylanträge nicht als zurückgenommen und sind die Asylverfahren nicht eingestellt.

Ein Asylantrag gilt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Dies wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG vermutet, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt die Vermutung nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die Rechtsfolge nach § 33 Abs. 1 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, ohne dass zu entscheiden wäre, ob die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) aufgrund nicht von ihnen zu vertretender Umstände der Anhörung fernblieben. Die gesetzliche Fiktion der Asylantragsrücknahme greift jedenfalls nicht, weil die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG belehrt wurden. Das Bundesamt hat mit der Belehrung über die Mitwirkungspflichten und der Mitteilung der allgemeinen Verfahrenshinweise bei Erstantragstellung am 7. Oktober 2014 nicht auf die mögliche Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben hingewiesen. In der damaligen Belehrung wurde nur der Hinweis erteilt, das Nichterscheinen zum Anhörungstermin könne für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben, insbesondere könne eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung ergehen. Dies entsprach der damaligen Rechtslage, da die geltende Fassung von § 33 AsylG mit den erweiterten Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben erst am 17. März 2016 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren BGBl. I 390; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage, 2016, § 33 AsylG Rn. N 1). Die Belehrung nach alter Rechtslage ist hingegen keine ausreichende Belehrung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion verlangt (vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Mai 2016, a.a.O., Rn. 42; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 5 B 2876/16 –, juris Rn. 20). Nachfolgend wurde der erforderliche Hinweis im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG ebenfalls nicht erteilt. Weder die Ladung zur Anhörung vom 3. Mai 2016 noch die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme vom 13. Mai 2016 enthalten einen diesbezüglichen Hinweis.

Die unterbliebene Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 AsylG (vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Mai 2016, a.a.O., Rn. 42; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2016, a.a.O., Rn. 20) und damit der Abschiebungsandrohung. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut und der Systematik von § 33 AsylG. Die Hinweispflicht nach § 33 Abs. 4 AsylG schreibt nicht lediglich die Belehrung vor, sondern verlangt darüber hinaus, dass sie schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Dieses Erfordernis, das Beweiszwecken dient, wäre überflüssig, wenn die Verfahrenseinstellung auch ohne vorherigen Hinweis rechtmäßig bliebe. Gleiches folgt aus der Gesetzesbegründung. Danach knüpft eine Einstellung in den Fällen von § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG ausdrücklich an eine Aufforderung an, die mit dem Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG verbunden ist (BT-Drs. 18/7538 vom 16. Februar 2016, S. 17). Entsprechendes folgt aus dem alle staatlichen Organe verpflichtenden Gebot des fairen Verfahrens. Die Annahme einer fiktiven Rücknahme besitzt Ausnahmecharakter und entfaltet für den Schutzsuchenden weitreichende Konsequenzen (vgl. entsprechend zur Betreibensaufforderung BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – BVerwG 10 C 1.13 –, juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 –, juris Rn. 21). Nur in diesem Fall sind die nachteiligen Folgen, die mit der Rücknahmefiktion einhergehen, gerechtfertigt. [...]