EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 13.09.2016 - C-304/14 - Großbritannien gg. CS - asyl.net: M24238
https://www.asyl.net/rsdb/M24238
Leitsatz:

Zur Ausweisung straffälliger Eltern von minderjährigen Staatsangehörigen eines EU-Landes:

Im Fall eines drittstaatsangehörigen Elternteils, welcher alleine für einen minderjährigen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaats sorgt, stehen die unionsbürgerlichen Rechte des Kindes aus Art. 20 AEUV einer nationalen Regelungen entgegen, die eine Ausweisung des Elternteils wegen einer Straftat ohne Abwägung im Einzelfall vorsieht (vgl. auch EuGH Urteil vom 13.09.2016 - C-165/14 - Rendón Marín gg. Spanien - asyl.net: M24236 und die Anmerkung von Nora Markard in Asylmagazin 12/2016).

Schlagwörter: Drittstaatsangehörige, Unionsbürger, alleiniges Sorgerecht, Sorgerecht, Straftat, Aufenthaltsrecht, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Rendon Marin, CS, Marin, Elternteil, Ausweisung, freizügigkeitsberechtigt, Kind, Gefahr, Marin, Rendon Marin, CS,
Normen: AEUV Art. 20, RL 2004/38/EG Art. 3,
Auszüge:

[...]

21 Als Erstes ist festzustellen, dass die Richtlinie 2004/38 nach Abs. 1 ihres Art. 3 ("Berechtigte") für jeden Unionsbürger gilt, der "sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen".

22 In einem Fall, wie er dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, gilt die Richtlinie 2004/38 also nicht. Der betreffende Unionsbürger hat nämlich zu keinem Zeitpunkt von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich durchgehend in dem Mitgliedstaat aufgehalten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 39). [...]

24 Das Kind von CS genießt nämlich als Angehöriger eines Mitgliedstaats gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, und kann sich daher – auch gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt – auf die mit diesem Status verbundenen Rechte berufen (vgl. Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 48, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 63, und vom 6. Dezember 2012, O. u.a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 44). [...]

26 Wie der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), festgestellt hat, steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.

27 Die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft verleihen Drittstaatsangehörigen dagegen keine eigenständigen Rechte (Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 66, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 34). [...]

29 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen – obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32). [...]

31 Im vorliegenden Fall hat das Kind von CS als Unionsbürger das Recht, sich im Unionsgebiet frei zu bewegen und aufzuhalten. Jede Einschränkung dieses Rechts fällt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.

32 Eine Einschränkung der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, könnte aber aus der Ausweisung der Mutter des Kindes resultieren, die tatsächlich für das Kind sorgt. Das Kind könnte nämlich faktisch gezwungen sein, seine Mutter zu begleiten und somit das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen. Dem Kind könnte durch die Ausweisung seiner Mutter mithin der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt werden. [...]

Zur Möglichkeit der Einschränkung eines aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts

34 Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt die Auffassung, die Begehung einer Straftat könne einen Fall dem Anwendungsbereich des vom Gerichtshof im Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), aufgestellten Grundsatzes entziehen. Wenn der Gerichtshof jedoch zu dem Schluss gelangen sollte, dass dieser Grundsatz in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens anwendbar sei, könnten für ihn Einschränkungen gelten. Die Entscheidung, CS wegen ihres strafrechtlich relevanten Verhaltens von gewisser Schwere auszuweisen, sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung getroffen worden. Denn dieses Verhalten stelle eindeutig eine Gefahr für ein legitimes Interesse des Vereinigten Königreichs dar, nämlich die Wahrung des sozialen Zusammenhalts und der Werte seiner Gesellschaft. Der Court of Appeal (England & Wales) (Criminal Division) (Berufungsgerichtshof [England & Wales] [Abteilung für Strafsachen], Vereinigtes Königreich) habe in der Entscheidung, mit der die Berufung von CS gegen ihre Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zurückgewiesen worden sei, festgestellt, dass CS eine schwere Straftat begangen habe.

35 Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, einen Unionsbürger aus ihrem Hoheitsgebiet auszuweisen, insbesondere wenn er eine Straftat begangen habe, sei in den Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38 geregelt. Bestünde nicht die Möglichkeit, ein unmittelbar auf Art. 20 AEUV beruhendes abgeleitetes Aufenthaltsrecht einzuschränken und eine Ausweisung zu verfügen, könnte ein Mitgliedstaat einen Drittstaatsangehörigen, der eine Straftat begangen habe, nicht ausweisen, sofern er ein Kind habe, das Unionsbürger sei und in dem Mitgliedstaat lebe, dessen Staatsangehörigkeit es besitze. Der Schutz vor Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wäre dann für einen Drittstaatsangehörigen mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht höher als für einen Unionsbürger. Ein Mitgliedstaat müsse deshalb befugt sein, von dem auf Art. 20 AEUV beruhenden abgeleiteten Aufenthaltsrecht abzuweichen und einen solchen Drittstaatsangehörigen im Fall einer Straftat von gewisser Schwere aus seinem Hoheitsgebiet auszuweisen, selbst wenn dies bedeute, dass das betreffende Kind das Unionsgebiet verlassen müsse. Eine solche Ausweisung müsse allerdings verhältnismäßig sein und die Grundrechte beachten.

36 Dazu ist festzustellen, dass Art. 20 AEUV die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lässt, sich u.a. auf eine Ausnahme wegen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu berufen. Da die Situation von CS aber dem Unionsrecht unterliegt, ist bei ihrer Beurteilung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zu berücksichtigen, wobei dieser Artikel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu sehen ist, das Wohl des Kindes, wie es in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannt ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2009, Detiček, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 53 und 54).

37 Im Übrigen sind die Begriffe "öffentliche Ordnung" und "öffentliche Sicherheit" als Rechtfertigung für eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen eng auszulegen, so dass ihre Tragweite nicht ohne Kontrolle durch die Organe der Union einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18, vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 33, vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 64 und 65, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 34, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Niederlande, C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 42). [...]

40 In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass eine Ausweisung wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund der Straftaten, die ein für Kinder, die Unionsbürger sind, allein sorgeberechtigter Drittstaatsangehöriger begangen hat, mit dem Unionsrecht vereinbar sein kann.

41 Ein solcher Schluss kann jedoch nicht automatisch allein auf der Grundlage der Vorstrafen des Betroffenen gezogen werden. Vorausgehen muss stets eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktuellen, relevanten Umstände des Einzelfalls durch das nationale Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert.

42 Bei dieser Beurteilung sind daher u.a. das persönliche Verhalten des Betroffenen, die Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, die Art und Schwere der begangenen Straftat, der Grad der gegenwärtigen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Gesellschaft, das Alter des Kindes und sein Gesundheitszustand sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen. [...]

48 Im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Abwägung muss das vorlegende Gericht auch die Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, und insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 52) und darauf achten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. [...]

50 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein wegen einer Straftat verurteilter Drittstaatsangehöriger auch dann in den Drittstaat auszuweisen ist, wenn er tatsächlich für ein Kleinkind sorgt, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, in dem es sich seit seiner Geburt aufgehalten hat, ohne von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, und das wegen der Ausweisung des Drittstaatsangehörigen das Unionsgebiet verlassen müsste, so dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde. Unter außergewöhnlichen Umständen darf ein Mitgliedstaat jedoch eine Ausweisungsverfügung erlassen, sofern sie auf dem persönlichen Verhalten des Drittstaatsangehörigen beruht, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des Mitgliedstaats berührt, und die verschiedenen einander gegenüberstehenden Interessen berücksichtigt werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, dies zu überprüfen. [...]