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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - V ZB 73/15 - asyl.net: M24254
https://www.asyl.net/rsdb/M24254
Leitsatz:

Rechtsmittel gegen die Anordnung der Haft zur Rücküberstellung sind auch bei fehlender Angabe der Anschrift von Betroffenen zulässig, da der Ablauf der gerichtlichen Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Rücküberstellung, Sicherungshaft, Haft, ladungsfähige Anschrift, Rechtsmittel, Rechtsbehelf, Statthaftigkeit, Zulässigkeit,
Normen: FamFG § 58, FamFG § 62, FamFG § 70,
Auszüge:

[...]

II.

Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag und damit auch die Beschwerde des Betroffenen für unzulässig. Er sei mangels Angaben, die eine Identifizierung des Betroffenen erlaubten, insbesondere mangels Angabe des Aufenthalts des Betroffenen, nicht hinreichend bestimmt. Ferner fehle das Feststellungsinteresse. Dieses sei zwar regelmäßig bei Grundrechtseingriffen gegeben. Es könne aber ausnahmsweise fehlen, wenn sich der Betroffene nicht rechtstreu verhalte. So liege es hier. Der Betroffene habe sich unter Verstoß gegen die Meldevorschriften nicht ordnungsgemäß angemeldet.

III.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch sonst zulässig. Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dessen aktuelle Anschrift nicht angegeben. Das änderte aber an der Zulässigkeit des Rechtsmittels nur etwas, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet wäre oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubte (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14 InfAuslR 2015, 104 Rn. 5 u. vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, juris Rn. 5). Diese Ausnahmetatbestände liegen hier nicht vor. Der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens wird durch die fehlende Angabe der Anschrift des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Dass und aus welchen Gründen sich der Betroffene mit der Stellung des Antrags rechtsmissbräuchlich verhalten würde, ist nicht erkennbar. [...]