Innenministerium Nordrhein-Westfalen zur Ausbildungsduldung:
1. Bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 S 3 AufenthG ist von einer Ermessensreduzierung auszugehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG gegeben sind und kein gesetzliches Beschäftigungsverbot vorliegt.
2. Die Stichtagsregelung in § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG bei Staatsangehörigen von sicheren Herkunftsstaaten greift zugunsten der Betroffenen auch, wenn bis zum Stichtag lediglich ein (nicht förmliches) Asylgesuch gestellt wurde. Der Ausschluss bei Asylantragsablehnung nach dem Stichtag greift nicht, wenn kein Antrag gestellt wurde oder dieser zurückgenommen wurde.
3. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn die Abschiebung bereits terminiert ist. Behördliche Passbeschaffungsmaßnahmen sind ein Indiz dafür, sofern zeitnah mit der Ausstellung zu rechnen ist. Während laufender Dublin-Verfahren kommt die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht in Betracht.
(Zusammenfassung der Redaktion)
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1. Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. ist auch über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu entscheiden. Die Beschäftigungserlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung bedarf keiner Zustimmung durch die Bundesanstalt für Arbeit (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV). § 60 Abs. 2 Satz 4 bildet die Grundlage für einen Anspruch auf Duldung, während § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt. Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der neuen Regelungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG war es, einen Anspruch auf Duldung zum Zweck der Ausbildung zu schaffen. Dieser Intention würde es zuwider laufen, wenn das Ermessen im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG völlig frei ausgeübt werden könnte. Vielmehr ist hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis in der Regel von einer Ermessensreduzierung auszugehen, wenn die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gegeben sind und kein Beschäftigungsverbot vorliegt. [...]