VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 24.11.2016 - 2 E 2668/16.A - asyl.net: M24538
https://www.asyl.net/rsdb/M24538
Leitsatz:

§ 80 AsylG (Ausschluss der Beschwerde) findet auch Anwendung auf Beschlüsse im Asylprozess, mit denen im Falle von Untätigkeitsklagen das Verfahren unter Fristsetzung für die Behörde nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgesetzt wird.

(Amtlicher Leitsatz, unter Bezugnahme entsprechender OVG Rechtsprechung)

Schlagwörter: Untätigkeitsklage, Beschwerde, Beschwerdeausschluss, Asylverfahren, Prozessrecht, Beschleunigungsgebot, rechtliches Gehör,
Normen: AsylG § 80, VwGO § 75 Abs. 1 S. 1, VwGO § 75, GG § 103 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger bezieht sich der Anwendungsbereich des § 80 AsylG auch auf alle Zwischenentscheidungen bzw. unselbständigen und selbständigen Nebenentscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts im Asylprozess (vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2016 – 20 C 16.30083 -, juris und vom 1. Dezember 2015 – 19 CE 15.2311 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 1 E 298/16.A; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 80 AsylG Rz. 2; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Loseblatt, Stand 2016, § 80 Rz. 10ff.; B., AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 80 Rz. 3). Generell gilt, dass in allen Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, in denen das Gericht nach allgemeinem Prozessrecht beschwerdefähige Entscheidungen trifft, diese mit der Beschwerde nicht angegriffen werden können (B. a.a.O.).

Auch eine "Untätigkeitsbeschwerde" ist durch § 80 AsylG ausgeschlossen (vgl. Funke-Kaiser a.a.O. Rz. 13). In diesem Kontext ist auch die durch die Beschwerde der Kläger angegriffene Entscheidung aufgrund der Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu sehen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Auffassung vertritt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 75 Abs. 1 Satz 3 VwGO unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des § 80 AsylG, vermag der Senat dem gerade auch in Kenntnis der Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger in dem von ihm verfassten Kommentar nicht zu folgen. Der Wortlaut der Vorschrift ist umfassend und klar und differenziert nicht danach, ob einem Rechtsmittel entgegengehalten werden kann, dass es dem Beschleunigungsgrundsatz widerspreche. Ihr Anwendungsbereich ist daher entgegen der von dem Bevollmächtigten der Kläger noch in einer Vorauflage des von ihm verfassten Kommentarwerks (vgl. B., AsylVfG, 7. Auflage 2008, § 80 Rz. 12) und nun wieder im hier anhängigen Verfahren vertretenen Auffassung nicht dadurch begrenzt, dass sie in den Fällen nicht zur Anwendung kommen soll, in denen mittels der Beschwerde gerade eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden soll . Eine derartige teleologische Reduktion lässt sich auch nicht mit einem irgendwie erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers begründen und ist daher nicht geboten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Juni 2016, a.a.O.).

Die gerichtliche Verfahrensweise verletzt auch nicht das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Den Klägern ist es vollkommen unbenommen, die anspruchsbegründenden Tatsachen und Rechtsansichten im anhängigen Verfahren vorzutragen. Hiervon haben die Kläger auch bereits Gebrauch gemacht. Das Verfahren ist lediglich aufgrund der gegenwärtigen Belastungssituation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bis zum 3. April 2017 ausgesetzt, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, eine Verwaltungsentscheidung herbeizuführen. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wird den Klägern ebenfalls Gelegenheit gegeben werden, sich zu ihren Verfolgungsgründen zu äußern. Hierdurch wird keineswegs, wie die Kläger meinen, ihr rechtliches Gehör beschnitten. Es wird der Behörde lediglich eine letzte Gelegenheit gegeben, innerhalb eines genau umgrenzten Zeitraums über das Begehren der Kläger unter Berücksichtigung von deren Vorbringen in der Sache zu entscheiden. Anderenfalls wird das erstinstanzliche Gericht dem gerichtlichen Verfahren weiter Fortgang geben. [...]