VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 06.02.2017 - 6 K 1012/16 - asyl.net: M24715
https://www.asyl.net/rsdb/M24715
Leitsatz:

Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits:

1. Nach billigem Ermessen werden dem Kläger die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegt, da er die Möglichkeit hatte, die Wiederaufnahme des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG zu beantragen, anstatt eine Klage zu erheben.

2. Verneinung des Rechtsschutzinteresses, obwohl die Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 S. 6 Nr. 2 AslyG nur ein einziges Mal gegeben ist. Sollte der Betroffene ein zweites Mal die Wiederaufnahme beantragen müssen, muss die Frage, ob eine frühere Einstellung rechtswidrig war, dann im Klageverfahren inzident geklärt werden, wenn das BAMF nach § 33 Abs. 5 S. 6 AsylG den Asylantrag als Folgeantrag behandelt (vgl. aber BVerfG Beschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 - asyl.net: M24185, Asylmagazin 10/2016.)

Schlagwörter: Einstellung, Asylverfahren, Kosten, Verfahrenskosten, Rechtsschutzinteresse, Wiederaufnahme, Billigkeit, Ermessen, Erledigung, Asylfolgeantrag,
Normen: AsylG § 33 Abs. 5, VwGO § 161 Abs. 2, AsylG § 33 Abs. 5 S. 2, AsylG § 33, AsylG § 33 Abs. 5 S. 1,
Auszüge:

[…]

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Ihm stand gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.1.2017 von Beginn an die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf der Grundlage des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu stellen, ohne dass es zusätzlich der Einleitung eines Klageverfahrens bedurft hätte. Ein Rechtsschutzinteresse ergibt sich auch nicht daraus, dass die Möglichkeit der Wiederaufnahme gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nur ein einziges Mal gegeben ist. Es besteht keine Notwendigkeit, die Rechtswidrigkeit einer Einstellung gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG schon im Vorfeld gerichtlich zu klären, wenn in der Folge nach einem Wiederaufnahmeantrag, wie in § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG vorgesehen, das Bundesamt die Prüfung des Asylbegehrens in dem Verfahrensabschnitt, in dem sie eingestellt worden war, aufnimmt und mit einer abschließenden Asylentscheidung beendet. Sollte tatsächlich die Situation eingetreten sein, dass ein Asylbewerber ein zweites Mal die Wiederaufnahme beantragt, muss nötigenfalls die Frage, ob eine frühere Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig war, in einem Klageverfahren gegen einen Bescheid des Bundesamts, der wegen wiederholten Wiederaufgreifens auf der Grundlage von§ 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG als Folgeantrag im Sinne des§ 71 AsylG behandelt worden ist, inzident geklärt werden. [...]