VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 19.01.2017 - 11 B 460/17 - asyl.net: M24794
https://www.asyl.net/rsdb/M24794
Leitsatz:

1. Ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG liegt nur vor, wenn das betreffende Asylverfahren gemäß der Definition des sicheren Drittstaats in Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG in Anwendung der GFK und der EMRK durchgeführt worden ist.

2. In Griechenland war für vor dem 7. Juni 2013 gestellte Asylanträge eine hinreichende inhaltliche Prüfung der Asylgründe nicht sichergestellt.

Schlagwörter: Drittstaatenregelung, Zweitantrag, Dublin III-Verordnung, Griechenland, Europäische Menschenrechtskonvention, Unzulässigkeit, Anhörung, systemische Mängel
Normen: AsylG § 71a, AsylG 29 Abs. 1 Nr. 5, AsylG 26a, VwGO § 51 Abs. 1, GG Art. 16a Abs. 2 S. 1
Auszüge:

[...]

Die Ausgestaltung des Asylverfahrens in Griechenland hatte sich nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln zum Zeitpunkt des Asylverfahrens des Antragstellers in Griechenland im Jahr 2013 noch nicht entscheidend verbessert. Dies indiziert bereits die Anerkennungsquote, die im Jahr 2013 in Griechenland immer noch weit unterdurchschnittlich war. So wurden insgesamt rund 92% ablehnende Entscheidungen getroffen, lediglich in 3% der entschiedenen Fälle wurden den Antragstellern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (National Country Report Greece der Asylum Information Database - aida - vom 31. Juli 2014, S. 6). Zwar wurde in Griechenland im Jahr 2011 ein neues Gesetz zur Reformierung des Asylsystems verabschiedet. Aufgrund von Verzögerungen bei der Einrichtung der neuen Asylbehörde wurden jedoch vor dem 7. Juni 2013 gestellte Asylanträge noch nach dem alten Verfahrensrecht behandelt (National Country Report Greece der Asylum Information Database vom 1. Dezember 2013, S. 11-12). Damit fiel auch der am 2. April 2013 gestellte und am 17. April 2013 abgelehnte Asylantrag des Antragstellers in Griechenland noch unter das alte Verfahrensrecht. Dabei zeigt die Asylstatistik Griechenlands für das Jahr 2014, dass die Anerkennungsquote bei Anträgen, die noch nach dem alten Verfahrensregime behandelt wurden, deutlich niedriger war als bei Anträgen nach dem neuen Verfahrensregime (vgl. National Country Report Greece der Asylum Information Database vom 27. April 2015, S. 6).

Ausweislich der aida-Berichte in den Jahren 2013 bis 2015 war eine sorgfältige Sachprüfung der Asylanträge in Griechenland im Jahr 2013 nach dem alten Verfahrensregime nicht gewährleistet. Für die Prüfung der Asylanträge sei die Polizei zuständig gewesen. Die Polizisten hätten oft nicht über das notwendige Wissen über die Herkunftsländer verfügt und hätten dementsprechend ihrer Aufgabe, die Asylanträge zu prüfen, nicht gerecht werden können. Voreingenommenheit der Polizisten und Willkür seien verbreitet gewesen. In der Praxis seien für die persönlichen Anhörungen oft keine Dolmetscher verfügbar gewesen, so dass Anhörungen mehrmals verschoben worden seien. Es sei von unzureichender Qualität der Übersetzungen berichtet worden. Zudem sei von Fällen berichtet worden, in denen die Übersetzer von den Asylbewerbern Geld für ihre Tätigkeit verlangt hätten. Den Asylbewerbern seien keine detaillierten Gründe für die Ablehnung ihrer Asylanträge mitgeteilt worden. Ein rechtliches Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung sei den Antragstellern dadurch erschwert worden, dass sie über die ihnen zustehenden Rechte nicht in einer ihnen verständlichen Sprache informiert worden seien. Der Mangel an Dolmetschern habe zur Folge gehabt, dass viele Rechtsbehelfe mangels Sprachkenntnissen nicht erhoben werden konnten (vgl. National Country Reports Greece der Asylum Information Database vom 1. Juni 2013, S. 15-23, vom 1. Dezember 2013, S. 18-28, vom 31. Juli 2014, S. 25-37 und vom 27. April 2015, S. 30-43). Auch das U.S. Department of State führt aus, dass Nichtregierungsorganisationen im Hinblick auf das griechische Asylsystem im Jahr 2014 von Problemen hinsichtlich des Rechtsbehelfssystems und von unzureichender Übersetzung, unzureichender rechtlicher Beratung und von Diskriminierung berichtet hätten (Human Rights Report 2014 des U.S. Department of State vom 25. Juni 2015, S. 14).

Überdies hat auch das Bundesinnenministerium für das Jahr 2013, in dem die Asylanträge des Antragstellers geprüft worden sind, erklärt, dass das griechische Asylsystem noch "schwerwiegende Mängel" aufweise, die in erheblichem Umfang weitere Reformen erforderlich machten, und deshalb weiterhin keine Dublin-Überstellungen erfolgen würden (Pressemitteilung des BMI vom 14. Dezember 2012, abrufbar unter www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/12/dublin-ueberstellung.html). Die Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland ist durch das Bundesinnenministerium auch in den folgenden Jahren jeweils verlängert worden. Gerade die Aussetzung von Abschiebungen nach Griechenland auch noch in den Jahren 2014, 2015 und 2016 legt nahe, dass auch die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2013 noch nicht von einem funktionsfähigen Asylsystem in Griechenland ausgegangen ist. Nach neuesten Meldungen sollen nun erstmals im März 2017 wieder Überstellungen nach Griechenland stattfinden (FAZ vom 13. Januar 2017: Dublin lebt, abrufbar unter www.faz.net/aktuell/politik/inland/dublin-abkommen-soll-bald-wieder-in-kraft-treten-14621701.html). Aus dieser Sachlage ergibt sich nach Ansicht des Gerichts, dass nicht feststeht, dass im Jahr 2013 eine hinreichende inhaltliche Prüfung der Asylgründe des Antragstellers in Griechenland stattgefunden hat.

Kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass in dem Asylverfahren des Antragstellers in Griechenland im Jahr 2013 die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt gewesen ist, liegt ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG nicht vor.

Auch die Tatsache, dass der Antragsteller in Griechenland im Jahr 2014 ein zweites Asylverfahren durchlaufen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. In diesem Verfahren ist nämlich sein Asylantrag bereits als unzulässig abgelehnt worden, so dass - unabhängig von bis dahin eventuell eingetretenen Verbesserungen des griechischen Asylsystems - auch insoweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine ernsthafte Sachprüfung seines Asylantrags stattgefunden hat.

Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen unabhängig davon auch deshalb, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller vor der Entscheidung nicht angehört hat. Nach § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylG gelten für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 AsylG entsprechend. Ein Asylsuchender ist nach § 25 AsylG zu seinem Verfolgungsschicksal persönlich anzuhören. Nach § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG kann von der Anhörung nur dann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Hiervon dürfte von vornherein nur dann ausgegangen werden können, wenn das Bundesamt die Akten des Asylverfahrens eines anderen Mitgliedstaats oder zumindest nähere Informationen über die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates vorliegen hat. Denn nur dann ist der von § 51 VwVfG vorausgesetzte Vergleich möglich, ob ein neues Vorbringen vorliegt (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 4. August 2015 – 8 L 171/15.A –, juris Rn. 24). Gleiches dürfte gelten, wenn aufgrund etwa vorliegender schriftlicher Ausführungen des Antragstellers je nach deren Ausführlichkeit bereits zuverlässig und sicher beurteilt werden kann, dass das Vorbringen eindeutig offensichtlich unschlüssig ist (VG München, Urteil vom 26. Oktober 2016 – M 17 K 15.31601 –, juris Rn. 31). Bereits der Wortlaut des § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG ("kann abgesehen werden, soweit") zeigt, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht gegeben, da weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offenkundig (gewesen) ist, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist.

Die schriftliche Stellungnahme des Klägers vom 1. Dezember 2016 genügt nicht, um nach den Anforderungen des § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG von einer persönlichen Anhörung abzusehen. Aus dieser kann nicht bereits zuverlässig und sicher das Vorbringen als eindeutig offensichtlich unschlüssig beurteilt werden. Der Kläger hat hierin behauptet, dass er Drohungen von terroristischen Gruppen wie Lashkar-e-Jangwi erhalten habe und dass jemand ihn töten wolle. In seiner Anhörung wolle er alles detailliert berichten. Dass dieser Vortrag von vornherein und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Verfolgungsgrund oder ein Abschiebungsverbot zu begründen vermag, kann nicht mit der gebotenen Sicherheit dargetan werden.

Das Bundesamt durfte auch nicht mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG offensichtlich nicht gegeben seien, von der Anhörung absehen. Insbesondere ist nicht offenkundig, dass kein neues berücksichtigungsfähiges Vorbringen des Antragstellers vorliegt. Das Bundesamt hat die Akten über das Verfahren des Klägers in Griechenland nicht beigezogen. Es hat auch keinerlei Mitteilung über den sachlichen Inhalt der Entscheidung der griechischen Behörden erhalten. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zu der Schlussfolgerung gelangt, der Antragsteller habe keine neuen Gründe genannt, die er nicht bereits im Rahmen seiner in Griechenland gestellten Anträge vorgebracht habe. Vorliegend ist gerade angesichts der obigen Ausführungen zum Asylsystem in Griechenland in besonderem Maße zweifelhaft, ob der Kläger sämtliche Verfolgungsgründe bereits in dem griechischen Asylverfahren vorgebracht hat bzw. dort hätte vorbringen können. Eine Anhörung des Antragstellers war hier insofern für die Prüfung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG erforderlich, weil dem Bundesamt jegliche andere Erkenntnisquellen [...]