VG Kassel

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Zitieren als:
VG Kassel, Beschluss vom 06.03.2017 - 6 L 437/17.KS.A - asyl.net: M24806
https://www.asyl.net/rsdb/M24806
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Einstellungsbescheid des BAMF:

1. Die Möglichkeit bei Verfahrenseinstellung gem. § 33 AsylG die Wiederaufnahme zu beantragen lässt das Rechtschutzbedürfnis für gerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entfallen da ungewiss ist, ob und wann der Einstellungsbescheid aufgehoben wird und ob das Verfahren als Folgeverfahren behandelt wird (hier hatte BAMF nur neues Aktenzeichen vergeben).

2. Ein schlichter Zugang oder eine Zustellung der Ladung zum Anhörungstermin mit der nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderlichen Belehrung genügt nicht dem Erfordernis der Empfangsbestätigung. Daher ist die Einstellung des Asylverfahrens gem. § 32, 33 AsylG und damit die Abschiebungsandrohung rechtswidrig.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylverfahren, Terminsladung, Empfangsbekenntnis, Zustellung, Einstellung, Anhörung, Rücknahmefiktion, Belehrung, Hinweispflicht, Rechtsschutzinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, Verfahrenseinstellung, Abschiebungsandrohung, Aufforderung zur Anhörung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahme des Verfahrens, Empfangsbestätigung,
Normen: AsylG § 33, AsylG § 33 Abs. 5 S. 2, AsylG § 32, AsylG § 33 Abs. 1, AsylG § 33 Abs. 4, AsylG § 33 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Der Antrag unterliegt auch nicht der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, da es sich nicht um eine von § 36 Abs. 1 AsylG erfasste Fallgestaltung handelt. Im Übrigen fehlt es auch - zutreffenderweise - an einer Belehrung über eine solche Frist für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG).

Es fehlt auch für den vorliegenden Antrag nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar steht der Antragstellerin nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Möglichkeit offen, bei der Antragsgegnerin unmittelbar die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen - wovon sie vorsorglich bereits Gebrauch gemacht hat - und so die Fortsetzung ihres Asylverfahrens zu erzwingen. Dies stellt aber keinen einfacheren Weg der Erlangung von Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen dar, der das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag entfallen lassen könnte. Denn es ist nicht absehbar, ob und wann die Antragsgegnerin nach der Stellung eines Wiederaufnahmeantrages im Sinne des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG das Asylverfahren tatsächlich wieder aufnimmt, so dass ungewiss ist, ob und wann die Wirkung der verfügten Abschiebungsandrohung, aufgrund derer aktuell die vollziehbare Ausreisepflicht besteht, entfällt (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.11.2016 - 14a L 2519/16.A -, m.w.N., juris) und ob und wann der einstellende Bescheid aufgehoben wird, um dessen Rechtsschein der drohenden Abschiebung zu beseitigen.

Die Antragsgegnerin hat insoweit zwar mitgeteilt, dass die Antragstellerin den Antrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG gestellt habe, aber keinerlei Angaben dazu gemacht, ob sie das Verfahren - formell wirksam - wieder aufgenommen habe, sondern nur, dass ein neues Aktenzeichen (Aktenzeichen: . ...) vergeben worden sei. Ob die Antragsgegnerin den Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin daher als (wirksamen) Antrag im Sinne des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG behandelt, oder ihn als Folgeantrag im Sinne des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG auffasst (ggf. mit welchen aufenthaltsrechtlichen Folgen) ist daher nicht erkennbar. [...]

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens ergeben sich daraus, dass bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben. [...]

Ferner muss ein Antragsteller auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Folgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen worden sein (§ 33 Abs. 4 AsylG).

Die Ladung zu einem Anhörungstermin mit dem entsprechenden Hinweis erfüllt zwar das Schriftformerfordernis, deren Zugang genügt jedoch nicht per se dem Erfordernis "gegen Empfangsbestätigung", nämlich jedenfalls dann nicht, wenn sich nicht aufgrund der Art oder der konkreten Umstände des Zugangs ergibt, dass der Hinweis tatsächlich vom Antragsteller persönlich entgegengenommen wurde. Ein schlichter Zugang oder eine Zustellung, bei der es ausreicht, dass ein Schriftstück in den Machtbereich eines Empfängers gelangt, und bei dem nach § 10 Abs. 2 AsylG der Zugang oder die Zustellung fingiert werden kann, genügt dafür nicht. Dies ergibt sich schon aus dem Begriff "Empfangsbestätigung". Danach muss es sich um eine Erklärung eines Antragstellers oder eines Dritten ("Bestätigung") handeln, mit dem Inhalt, dass der Hinweis vom Antragssteller "empfangen", also persönlich entgegengenommen wurde. Auch systematisch lässt sich nicht erkennen, dass der schlichte Zugang oder eine Zustellung ausreichend wäre. Denn dann hätte es nicht der Aufnahme des Erfordernisses "gegen Empfangsbestätigung" in § 33 Abs. 4 AsylG - vgl. insoweit auch § 10 Abs. 7 AsylG - bedurft. Es hätte ausgereicht - wie in § 31 Abs. 1 AsylG -, ggf. als Zusatz das Erfordernis der Zustellung aufzunehmen. Dies erscheint jedoch angesichts der weitreichenden Folgen einer Verfahrenseinstellung aus formalen Gründen unzureichend (vgl. insgesamt: BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.03.1994 - 2 BvR 2371/93 -; VG Greifswald, Beschluss vom 16.01.2017 - 5 B 2251/16 As HGW -, Rn. 24; VG München, Beschluss vom 22.11.2016 - M 11 S 16.34171 -; a.A. offenbar VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.11.2016 - 14a L 2519/16.A -; jeweils juris). [...]