VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Beschluss vom 22.05.2017 - 3 B 355/17 - asyl.net: M25080
https://www.asyl.net/rsdb/M25080
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung als offensichtlich unbegründet, da eine Identitätstäuschung des Asylsuchenden aus Eritrea nicht ansatzweise ersichtlich ist. Die Staatsangehörigkeit wurde nicht aufgeklärt; das BAMF ging von der äthiopischen Staatsangehörigkeit aus. Im Bescheid fehlt jede individuelle Würdigung des Vorbringens des Asylsuchenden, der erklärt hatte eritreischer Staatsangehöriger zu sein.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf VG Saarland, Urteil vom 22.01.2015 - 3 K 403/14 - asyl.net: M22639)

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Eritrea, Äthiopien, Staatsangehörigkeit, Suspensiveffekt, Sprache, Zielstaatsbezeichnung, ernstliche Zweifel, Verfahrensfehler, Täuschung über Identität, Abschiebungsverbot, Untersuchungsgrundsatz, Amtsermittlung, Sachaufklärungspflicht,
Normen: AsylG § 30 Abs. 3, AsylG § 30 Abs. 4, AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 2, AsylG § 60 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach die Voraussetzungen von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zu Unrecht angenommen. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vermag das Gericht der dort gezogenen Schlussfolgerung nicht ansatzweise zu folgen.

Der Antragsteller hat in seinem gesamten Verfahren durchgehend die auch von der Antragsgegnerin selbst zunächst verwendete Identität als eritreischer Staatsangehöriger behauptet. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller fahrlässig oder gar vorsätzlich Angaben in seinem Asylverfahren gemacht hat, die eine falsche Identität betreffen, sind nicht ersichtlich. […] Obwohl in dieser Anhörung der Antragsteller auf entsprechende Nachfragen ausführlich mit vollkommen nachvollziehbaren Angaben dargelegt hat, weshalb er kaum bzw. gar nicht mehr die Sprache seines Volkes, Tigrinya, spricht, sondern die äthiopische Amtssprache Amharisch, erfolgt die so nicht nachvollziehbare und augenscheinlich ohne nähere Befassung mit dem Inhalt der Anhörung erfolgte ansatzlose Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid, es erscheine merkwürdig, dass der Antragsteller als Angehöriger der Volksgruppe der Tigrinya nur die äthiopische Amtssprache beherrsche. Vorangestellt werden dieser Erwägung im angefochtenen Bescheid allgemeine Textbausteine zu Fragen des Erwerbs und Verlusts der Staatsangehörigkeiten Eritreas und Äthiopiens im Hinblick auf die Trennung Eritreas von Äthiopien und die später folgenden kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Abbildung in den jeweiligen Staatsangehörigkeitsbestimmungen. Einen Bezug zu den Ausführungen des Antragstellers stellt der Bescheid nicht ansatzweise her. […]

Jede individuelle Würdigung des Vorbringens des Antragstellers fehlt in dem angefochtenen Bescheid. […] Der von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid lediglich behauptete und keinesfalls belegte oder auch nur im Einzelfall des Antragstellers nachvollziehbar gemachte Erwerb der Staatsangehörigkeit Äthiopiens durch den Antragsteller hält jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das vom Antragsteller insoweit bezeichnete Urteil des VG Saarlouis (v. 22.01.2015 - 3 K 403/14) macht zudem deutlich, dass auf eine intensive tatsächliche und rechtliche Prüfung nicht verzichtet werden kann, um ein tragbares Ergebnis bei der Prüfung der Staatsangehörigkeit zu erlangen.

Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren spricht für das Gericht derzeit überwiegendes dafür, dass der Antragsteller in diesem Zusammenhang konsequent bei einer einheitlichen Linie geblieben ist, was seine Identität anbelangt. […]

Unabhängig davon, ob das Vorbringen des Antragstellers - seine Glaubhaftigkeit unterstellt - die Voraussetzungen von §§ 3 bzw. 4 AsylG zu erfüllen vermag, erscheint die pauschale Subsumtion zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in dem angefochtenen Bescheid so nicht haltbar. Aus den vorstehend dargelegten Umständen der von der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach unzutreffend angenommenen Staatsangehörigkeit des Antragstellers folgt zum einen, dass er möglicherweise gar nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit, sondern jene Eritreas besitzt, wie er auch von Anbeginn seines Asylverfahrens selbst vorträgt. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb Äthiopien den Antragsteller in diesem Fall zurücknehmen sollte. […]