VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Beschluss vom 30.05.2017 - 1 L 4386/17.GI.A - asyl.net: M25139
https://www.asyl.net/rsdb/M25139
Leitsatz:

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Einstellungsbescheid wegen fehlerhafter und irreführender Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG über die Folgen eines Fernbleibens von der Anhörung im Asylverfahren:

1. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Fernbleibens von der Anhörung ist irreführend, wenn der Eindruck entsteht, Hinderungsgründe könnten nur vor der Anhörung geltend gemacht werden.

2. Sie ist zudem fehlerhaft, wenn sie besagt, dass die Nichtwahrnehmung der Anhörung nachteilige Folgen haben "könne", da eine solche Formulierung gegen den zwingenden Wortlaut von § 33 Abs. 1 AsylG verstößt.

3. Da die Belehrung stets in einer Sprache zu erteilen ist, von der vorausgesetzt werden kann, dass die betreffende Person sie ausreichend beherrscht, reicht eine Belehrung (allein) in deutscher Sprache je nach Fall nicht aus, um diesem Erfordernis zu genügen.

4. Schließlich erfordert die Voraussetzung, die Belehrung "gegen Empfangsbestätigung" zu erteilen, eine Erklärung des Antragstellers oder eins Dritten ("Bestätigung"), mit dem Inhalt, dass der Hinweis "empfangen", also persönlich entgegengenommen wurde. Ein schlichter Zugang oder eine Zustellung ist nicht ausreichend.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Einstellung, Asylverfahren, Rücknahmefiktion, Zustellung, Belehrung, Hinweispflicht, fehlerhafte Belehrung, Empfangsbekenntnis, Anhörung, Versäumen, Schriftform,
Normen: AsylG § 33, AsylG § 24, RL 2013/32/EU Art. 12 Abs. 1 Buchst. a
Auszüge:

[...]

Die erforderlichen Hinweise finden sich zunächst nicht in der vierseitigen Belehrung, die der Antragsteller bei der Stellung des Asylantrags am 16.01.2014 erhalten hat.

Die Ausführungen auf Seite 2 dieser Belehrung zu den Folgen, die eintreten, wenn der Anhörungstermin nicht wahrgenommen wird, entsprechen nicht den dargestellten Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Belehrung keinen Hinweis darauf enthält, dass der Asylantrag bei Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins wegen Nichtbetreibens des Verfahrens, das in diesem Fall vermutet wird, als zurückgenommen gilt. Auch fehlt der Hinweis, dass das Bundesamt im Falle der Feststellung der Einstellung des Verfahrens ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über etwaige Abschiebungsverbote entscheidet. Soweit es dort in dem Klammerzusatz heißt "Entscheidung ohne persönliche Anhörung", bleibt unklar, über was im Falle der Entscheidung ohne Anhörung entschieden werden soll. Der Hinweis ist deswegen nicht konkret genug, um dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu genügen (VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris, Rn. 48). Zudem ist er auch insoweit fehlerhaft, als darauf hingewiesen wird, dass die Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins nachteilige Folgen haben "kann". Diese Formulierung widerspricht der zwingenden Regelung des § 33 Abs. 1 AsylG, wonach der Asylantrag bei Nichtbetreiben als zurückgenommen gilt. Anders als die Formulierung in der Belehrung suggeriert, tritt die für den Antragsteller nachteilige Rücknahmefiktion also unabhängig vom Willen des Bundesamtes kraft Gesetzes ein. Das Bundesamt hat insoweit kein Ermessen und ist an einer Sachentscheidung gehindert. Die Feststellung in dem zu erlassenden Bescheid, dass das Asylverfahren eingestellt ist, wirkt nur deklaratorisch. Der Text auf Seite 2 der Belehrung ist daher geeignet, bei dem jeweiligen Asylantragsteller Fehlvorstellungen über die Rechtsfolgen einer Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins hervorzurufen, die durch § 33 Abs. 4 AsylG gerade verhindert werden sollen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2017 - 22 L 108/17.A -, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Beschluss vom 16.01.2017 - 5 B 2251/16 As HGW -, juris, Rn. 23). Schließlich ist die Belehrung auch deswegen inhaltlich fehlerhaft und irreführend, weil die Formulierung "ohne vorher ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben" dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerspricht, wonach die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht gilt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Regelung setzt tatbestandlich eine in der Vergangenheit liegende Versäumnis voraus, räumt dem Antragsteller aber eine nachträgliche Exkulpationsmöglichkeit ein. Im Gegensatz hierzu erweckt die Formulierung auf Seite 2 des Belehrungstextes jedoch den Anschein, dass die Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins ausschließlich im Vorfeld dieses Termins schriftlich geltend gemacht werden können. Sie ist daher geeignet, den Adressaten davon abzuhalten, etwaige Hinderungsgründe auch noch nach dem Anhörungstermin oder im, Anschluss an die Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist, vorzutragen (VG Minden, a.a.O., An. 52; VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 27). Aus den vorstehenden Gründen genügt die Belehrung vom 14.01.2014 nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG. Sie konnte einen entsprechenden Hinweis auch nicht enthalten, da zum damaligen Zeitpunkt die erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. 1, S. 390) am 17.03.2016 geltende und nunmehr maßgebliche Fassung der Vorschrift noch nicht galt.

Aber auch der in den drei Ladungsschreiben vom 01.09.2016, 12.12.2016 und 31.01.2017 enthaltene Hinweis zu den Folgen des Nichterscheinens Im Anhörungstermin ist unzureichend.

Zwar ist dieser Hinweis inhaltlich nicht zu beanstanden. Jedoch wurde er dem zum Zeitpunkt der Absendung der Schreiben anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller nur auf Deutsch und damit entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) AsylVf-RL nicht in einer Sprache erteilt, deren Kenntnis bei ihm vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Hinweise darauf, dass der Antragsteller die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Im Gegenteil ist der Behördenakte des Bundesamtes zu entnehmen, dass die am 16.01.2014 erfolgte Befragung des Antragstellers zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für die Durchführung des Asylverfahrens unter Hinzuziehung eines Dolmetschers stattgefunden hat und in der Sprache Urdu durchgeführt wurde.

Ferner verlangt § 33 Abs. 4 AsylG, dass der Ausländer über die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen ist. Die drei Ladungsschreiben mit dem entsprechenden Hinweis erfüllen zwar das Schriftformerfordernis. Selbst wenn diese Schreiben dem Antragsteller zugegangen wären, würde der Zugang allein jedoch nicht dem Erfordernis "gegen Empfangsbestätigung" genügen, nämlich jedenfalls dann nicht, wenn sich nicht aufgrund der Art oder der konkreten Umstände des Zugangs ergibt, dass der Hinweis tatsächlich von dem Antragsteller persönlich entgegengenommen wurde. Ein schlichter Zugang oder eine Zustellung, bei der es ausreicht, dass ein Schriftstück in den Machtbereich eines Empfängers gelangt, und bei dem nach § 10 Abs. 2 AsylG der Zugang oder die Zustellung fingiert werden kann, ist dafür nicht ausreichend. Dies ergibt sich schon aus dem Begriff "Empfangsbestätigung". Danach muss es sich um eine Erklärung eines Antragstellers oder eines Dritten ("Bestätigung") handeln, mit dem Inhalt, dass der Hinweis vom Antragssteller "empfangen", also persönlich entgegengenommen-wurde. Auch systematisch lässt sich nicht erkennen, dass der schlichte Zugang oder eine Zustellung ausreichend wäre. Denn dann hätte es nicht der Aufnahme des Erfordernisses "gegen Empfangsbestätigung" in § 33 Abs. 4 AsylG - vgl. insoweit auch § 10 Abs. 7 AsylG - bedurft. Es hätte ausgereicht, wie in § 31 Abs. 1 AsylG ggf. als Zusatz das Erfordernis der Zustellung aufzunehmen. Dies erscheint jedoch angesichts der weitreichenden Folgen einer Verfahrenseinstellung aus formalen Gründen unzureichend (vgl. zum Ganzen: VG Kassel, Beschluss vom 06.03.2017 - 6 L 437/17.KS.A -, juris, Rn. 14). [...]