VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 - 16 K 207.17 A - asyl.net: M25417
https://www.asyl.net/rsdb/M25417
Leitsatz:

Kein Schutzstatus für alleinstehende leistungsfähige Männer aus Afghanistan, auch wenn sie ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben, einer Minderheit angehören und keinen familiären Rückhalt haben:

1. Keine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan, da die erforderliche Verfolgungsdichte nicht vorliegt und die Angriffe nur durch die ethnische Zugehörigkeit motiviert sind.

2. Kein subsidiärer Schutz wegen ernsthafter Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund der allgemeinen humanitären Lage, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt. In in besonderen Ausnahmefällen kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben sein. (Unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - asyl.net: M20529, Asylmagazin 4/2013)

3. Kein subsidiärer Schutz wegen Bedrohung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts, da die Sicherheitslage in der Provinz Kabul bzw. in der Zentralregion nicht von einem hierfür erforderlichen hohen Maß an willkürlicher Gewalt gekennzeichnet ist.

4. Alleinstehende und leistungsfähige Männer (Bezug auf Terminologie des UNHCR) können in Afghanistan - zumindest in den größeren Städten - ihre Existenz sichern (unter Bezug auf "einhellige obergerichtliche Rechtsprechung": u.a. OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A - asyl.net: M22486; VGH Bayern, Urteil vom 12.02.2015 - 13a B 14.30309 - asyl.net: M22827; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2012 - A 11 S 3079/11 - asyl.net: M19678).

5. Es liegt kein Ausnahmefall vor, der ein Abschiebungsverbot rechtfertigen würde. Auch sogenannte faktische Iraner, die ihr ganzes Leben außerhalb Afghanistans verbracht haben, können ihre Existenz sichern (unter Bezug auf obergerichtliche Rechtsprechung). Dies gilt auch bei Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Schließlich liegt auch kein Ausnahmefall vor, weil der Betroffene Verwandte im Iran und in Deutschland hat (unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - asyl.net: M19314). Insbesondere die in Deutschland lebenden Verwandten können auch bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II Angehörige in Afghanistan unterstützen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Iran, Hazara, faktische Iraner, Existenzgrundlage, Existenzminimum, alleinstehende junge Männer, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Minderheit, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, humanitäre Lage, Ausnahmefall, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Sicherheitslage, Kabul, willkürliche Gewalt, Existenzgrundlage, Existenzminimum, Verwandte, Unterstützung, Unterstützung durch Verwandte, Familienangehörige,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 4 Abs. 1, AsylG § 4 Abs. 1 S. 1, AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, AsylG § 4 Abs. 3 S. 1, AsylG § 3c, RL 2011/95/EU Art. Art. 15 Bst. b, EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

20 3. Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (Gruppen-)Verfolgung droht. [...] Diese Vorfälle erreichen jedoch nicht die für eine Gruppenverfolgung geforderte Verfolgungsdichte. Zudem erfolgt nur ein Teil der registrierten Angriffe wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. So richten sich z.B. die Anschläge der Gruppierung Daesh/Islamischer Staat in der Provinz Khorasan generell gegen Schiiten (UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016 [UNAMA, Report 2016], Februar 2017, S. 86). Nach einem Bericht des norwegischen Country of Origin Information Center können die Angriffe auch auf anderen Gründen als Religion und ethnischer Zugehörigkeit basieren. So gibt es lokale Konflikte um Weide- oder Wasserrechte oder Entführungen als Druckmittel in Verhandlungen. Die wiederholten Vorfälle auf Straßen sind auch damit erklärbar, dass Hazara viel reisen und auf afghanischen Straßen überrepräsentiert sind (Landinfo, Hazara, 3. Oktober 2016, S. 18 f.). Hinzu kommt, dass die Region des zentralen Hochlandes, in der die Hazara traditionell leben, selten Ziel von Angriffen ist (UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 21; Landinfo, Hazara, 3. Oktober 2016, S. 18). [...]

25 2. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger Folter oder Bestrafung oder – was hier allein in Betracht kommen könnte – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Denn es fehlt schon an dem erforderlichen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur, von dem eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgehen könnte. Über den Verweis in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG findet auch auf den subsidiären Schutz § 3c AsylG Anwendung, der einen der dort aufgezählten Akteure voraussetzt. So ist Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU, den der Gesetzgeber mit § 3c AsylG übernommen hat, zu entnehmen, dass es auch beim subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) eines Akteurs bedarf, von dem ein ernsthafter Schaden ausgehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 29). Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, die bei der Auslegung des Art. 15 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95/EU und damit auch bei § 4 Abs. 1 AsylG zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 22), führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des EGMR die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in besonderen Ausnahmefällen auch ohne Verantwortung des Staates, also ohne Akteur, aus der allgemeinen humanitären Lage im Herkunftsland ergeben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 23 ff.), jedoch folgt daraus nicht, in welcher Form in einem solchen Fall Schutz zu gewähren ist, insbesondere nicht, dass dieser (nur) in Form des subsidiären Schutzes zu erfolgen hat. Der EGMR spricht vielmehr selbst immer nur von der Verpflichtung des Staates, die betreffende Person nicht abzuschieben, bzw. von Abschiebungsschutz. Eine Berücksichtigung der genannten Ausnahmesituation im Rahmen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) – AufenthG –, ist danach ausreichend. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (a.a.O.) folgt nichts anderes. Denn das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der genannten Rechtsprechung des EGMR im Rahmen von § 60 Abs. 2 AufenthG in der seinerzeit geltenden Fassung auseinander, bei der das nunmehr über § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG geltende gesetzliche Erfordernis eines Akteurs (gemäß § 3c AsylG) noch nicht relevant war. [...]

32 cc. Die in der Provinz Kabul bzw. in der Zentralregion stattfindenden Anschläge und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen auch nicht ein solches Ausmaß willkürlicher Gewalt, dass für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, ziviles Opfer des Konfliktes zu werden. [...]

36 Nach diesen Maßstäben ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche außergewöhnliche Sicherheits- oder humanitäre Lage vorliegt, aufgrund derer der Kläger der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist, die zwingend gegen seine Abschiebung spricht.

37 a. Eine solche Gefahr ergibt sich nicht aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist diese nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. zuletzt Urteile vom 12. Januar 2016, A.W.Q. and D.H. gegen Niederlande, Nr. 25077/06, Rn. 71, und vom 5. Juli 2016, A.M. gegen Niederlande, Nr. 29094/09, Rn. 87). Auch auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisse liegen die Voraussetzungen für eine allein auf die allgemeine Sicherheitslage gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK nicht vor. [...]

38 b. Die allgemeine humanitäre Lage in Afghanistan begründet eine solche Gefahr ebenfalls nicht. [...]

44 Zudem ist es eher unwahrscheinlich, dass ein afghanischer Staatsangehöriger sowohl im Herkunftsland als auch in den Nachbarländern oder im Aufnahmeland keine familiären Bezugspersonen hat, zumal es ein übliches Verfahren ist, durch Beschluss des Familienclans das stärkste Mitglied ins Ausland zu senden, um die Familie wirtschaftlich zu unterstützen (Lutze, Auskunft an das OVG Koblenz vom 8. Juni 2011, S. 3). Rückkehrer werden in der Regel auch nicht verstoßen und selbst bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen zumindest zeitweise aufgenommen (Lutze, a.a.O., S. 13). Auch gehören diejenigen, denen es gelungen ist, bis nach Europa zu kommen, zum mobileren Teil der Bevölkerung, die es erfahrungsgemäß bei einer Rückkehr schaffen, ihre Beziehungen so zu gestalten, dass sie ihr Leben sichern können (Lutze, a.a.O., S. 12). Insoweit zählen ohnehin soziale Kompetenzen, wie Durchsetzungs- und Kommunikationsfähigkeit, mehr als eine Ausbildung, so etwa für den Start eines Kleinhandels, den Rückkehrer auch eher eröffnen, als sich der Konkurrenz um Aushilfsjobs zu stellen (Lutze, a.a.O., S. 9, 12). Für Aushilfsjobs bzw. Tagelöhnerjobs ist die körperliche Konstitution maßgeblich, bei handwerklichen Tätigkeiten das Vorhandensein von eigenem Werkzeug und bei längerfristigen Arbeitsverhältnissen eine Vermittlung über einen Stammes- oder Clanzugehörigen (Lutze, a.a.O., S. 11).

45 Hinzu kommt, dass der UNHCR im April 2016 trotz der oben wiedergegebenen Feststellungen zu einer verschlechterten Wirtschaftslage und verschärften Konkurrenzsituation zu dem Ergebnis gelangt ist, dass "alleinstehende, leistungsfähige Männer sowie verheiratete Paare im berufsfähigen Alter" ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in "urbanen und semi-urbanen Umgebungen" leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 10; so auch schon die Vorgängerrichtlinien vom 6. August 2013, S. 9). [...]

46 Damit besteht aus Sicht der Kammer bei der Rückkehrergruppe der alleinstehenden und leistungsfähigen Männer (in Anlehnung an die Terminologie des UNHCR) grundsätzlich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Afghanistan – jedenfalls in den größeren Städten – ihre Existenz nicht sichern können. Entsprechend geht die obergerichtliche Rechtsprechung einhellig davon aus, dass dort alleinstehende junge, gesunde Männer ihre Existenz grundsätzlich sichern können (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 - juris Rn. 76 f. und vom 20. Juli 2015 - 9 LB 320/14 - juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A - juris Rn. 10 und Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 259 ff.; VGH München, Beschluss vom 30. September 2015 - 13a ZB 15.30063 - juris Rn. 6 und Urteil vom 12. Februar 2015 -13a B 14.30309 - juris Rn. 43 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 27. April 2012 - A 11 S 3079/11 - juris Rn. 33 ff.; ebenso die st. Rspr. der 9. Kammer des VG Berlin, vgl. zuletzt etwa die Urteile vom 1. Juni 2017 - VG 9 K 74.16 A - UA S. 10, vom 25. April 2017 - VG 9 K 109.16 A - UA S. 8 und vom 1. Februar 2017 - VG 9 K 188.16 A -). [...]

48 bb. Im Falle des Klägers liegt auch kein Ausnahmefall vor.

49 (1) Der Kläger weist keine Besonderheiten auf, die ihn im Verhältnis zu den anderen (alleinstehenden) leistungsfähigen Männern in Afghanistan, insbesondere im Konkurrenzkampf um existenzsichernde Tätigkeiten, wesentlich benachteiligen könnten. [...] Dass der Kläger zur Volksgruppe der Hazara gehört, die nur 10 Prozent der Bevölkerung stellt, fällt nicht ins Gewicht, zumal gerade in Kabul Mitglieder aller Volksgruppen leben, ohne dass eine Gruppe dominieren würde (EASO, Security Situation, November 2016, S. 39).

50 (2) Ein Ausnahmefall ist auch nicht deswegen gegeben, weil der Kläger nie in Afghanistan, sondern seit der Geburt im Iran gelebt hat und zur Gruppe der sogenannten faktischen Iraner zählt. Auch wenn Unterschiede zwischen den Verhältnissen im Iran und in Afghanistan bestehen, ist nicht ersichtlich, dass es einem im Iran aufgewachsenen afghanischen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht oder sehr viel schwerer als anderen Rückkehrern möglich wäre, in Afghanistan sein Überleben zu sichern. [...] Die oben wiedergegebenen Rückkehrerstudien des UNHCR für die Jahre 2015 und 2016 bestätigen, dass (auch) ein faktischer Iraner in Afghanistan – jedenfalls in den größeren Städten – seine Existenz sichern kann bzw. es an der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit fehlt, dass ihm dies nicht gelingen würde.

51 Dementsprechend geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung, soweit sie sich mit der Frage befasst hat, davon aus, dass (auch) ein sogenannter faktischer Iraner sich in Afghanistan bzw. jedenfalls in Kabul seine Existenz sichern kann (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 12. April 2017 - 13a ZB 17.30230 - juris Rn. 7, vom 4. Januar 2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 17 und vom 20. Dezember 2016 - 13a ZB16.30129 - juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April 2016 - 9 LA 46/16 - BA, S. 6 ff. [Einzelfallprüfung]; ebenso VG München, Urteile vom 9. März 2017 - M 17 K 16.35022 - juris Rn. 25 und vom 2. Mai 2017 - M 17 K 17.31275 - juris Rn. 49; aus der Rechtsprechung der 9. Kammer des VG Berlin: einerseits Urteil vom 31. März 2017 - VG 9 K 176.16 A -, andererseits Urteile vom 9. März 2016 - VG 9 K 474.13 A - und vom 24. Februar 2016 - VG 9 K 487.14 A -). [...]

52 (3) Ein Ausnahmefall liegt im Übrigen schon deswegen nicht vor, weil der Kläger zahlreiche Verwandte im Iran und in Deutschland hat, mit deren Unterstützung er rechnen kann (vgl. zur Berücksichtigung dieses Umstandes BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 - juris Rn. 26). [...] Wie oben bereits ausgeführt ist davon auszugehen, dass ein afghanischer Staatsangehöriger von in Afghanistan oder im Ausland lebenden Verwandten, selbst bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen, Unterstützung finden wird (Lutze, Auskunft an das OVG Koblenz vom 8. Juni 2011, S. 13). Entsprechend kann der Kläger damit rechnen, dass seine Verwandten ihn nach einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen, insbesondere seine in Deutschland lebenden Verwandten, die einen legalen Aufenthalt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese keine finanziellen Rücklagen (mehr) haben und von (ggf. ergänzenden) Leistungen nach dem SGB II leben sollten. Denn vom Regelsatz ist ein Teil für solche Unterstützungsleistungen einsetzbar, ohne dass das Existenzminimum betroffen wäre, wie sich aus den Kürzungsregelungen bei Sanktionen und bei vorangegangener Darlehensgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergibt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R - juris Rn. 56 f. und BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - juris Rn. 150 ff.). [...]