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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17 - Asylmagazin 4/2018, S. 143 f. - asyl.net: M25818
https://www.asyl.net/rsdb/M25818
Leitsatz:

Keine Auslieferung in die Russische Föderation bei Gefahr politischer Verfolgung:

1. Rückverweisung an das OLG Dresden mit der Vorgabe, den Sachverhalt weiter aufzuklären und die Voraussetzungen der Auslieferung eigenständig zu prüfen.

2. Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen verpflichtet, die Voraussetzungen der Auslieferung aufzuklären und eigenständig zu prüfen. Die Entscheidungen des OLG Dresden verstoßen gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG.

3. Bei der Prüfung müssen alle zur Verfügung stehenden Beweismittel herangezogen werden (z.B. durch Beiziehung der Akten eines ausländischen Asylverfahrens - hier Polen). Soweit diese nicht erreichbar sind, ist jedenfalls eine weitere Sachaufklärung durch Anhörung der betroffenen Person erforderlich.

4. Eine Zusicherung des Staates, der die Auslieferung begehrt, entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, wenn Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat bestehen.

(Leitsätze der Redaktion; in diesem Verfahren erging eine einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung, BVerfG, Beschluss vom 04.07.2017 - 2 BvR 1381/17)

Schlagwörter: Russische Föderation, politische Verfolgung, Sachaufklärungspflicht, Auslieferung, Auslieferungshaft, Auslieferungsrecht, Tschetschenien, Folter, Politmalus, Asylanerkennung, Asylrelevanz, Fahndung, Haftbedingungen, Europäische Menschenrechtskonvention, Europäische Strafvollzugsvorschriften, Kämpfer,
Normen: GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, IRG § 33 Abs. 1, EuAlÜbk Art. 2 Abs. 1, EuAlÜbk Art. 2 Abs. 3, GG Art. 16a Abs. 1, GG Art. 16a Abs. 2 S. 1, BVerfGG § 93a Abs. 2 Bst. b, BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1, BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, BVerfGG § 92, IRG § 6 Abs. 2, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, GG Art. 2 Abs. 2 S. 2,
Auszüge:

[...]

Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen dadurch gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass das Oberlandesgericht Dresden die Gefahr des Beschwerdeführers, im Zielstaat politisch verfolgt zu werden, nicht hinreichend aufgeklärt und nicht eigenständig geprüft hat. [...]

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>). Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf das Fachgericht auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 224 <September 2016>).

bb) Auch im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig, zu prüfen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Auszuliefernde Gefahr läuft, im Zielstaat Opfer politischer Verfolgung zu werden (vgl. zum Begriff der politischen Verfolgung BVerfGE 80, 315 <333>; 94, 49 <103>).

Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, juris, Rn. 17, vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/ 15 -, juris, Rn. 12, und vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, juris, Rn. 12). [...]

Soweit ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung demnach für unzulässig zu erklären. Ob die Voraussetzungen dieses Auslieferungshindernisses vorliegen, muss es eigenständig und unabhängig von Entscheidungen im Asylverfahren prüfen. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen, die insoweit dem Grundgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, sowie einfachrechtlich aus § 6 Abs. 2 IRG beziehungsweise den entsprechenden auslieferungsvertraglichen Vorschriften.

Um Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerecht zu werden, müssen die für die Zulässigkeitsentscheidung zuständigen Gerichte bei entsprechenden Anhaltspunkten einer Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig würdigen. Sie müssen sich ernsthaft bemühen, gegebenenfalls die Akten eines ausländischen Asylverfahrens beizuziehen, es sei denn, es steht - zum Beispiel aufgrund des Vortrags des Betroffenen - fest, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 14). Dadurch kann sichergestellt werden, dass der Vortrag des Asylbewerbers und alle bereits erfolgten Sachverhaltsermittlungen zu einer Gefahr politischer Verfolgung durch den Zielstaat berücksichtigt sowie gegebenenfalls Widersprüche aufgeklärt und Vorhalte gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17). Soweit die Verfahrensakten nicht erreichbar sind, muss das Gericht dies in der Zulässigkeitsentscheidung darlegen. Seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung muss es in einem solchen Fall durch anderweitige Aufklärungsschritte, in der Regel durch die persönliche Anhörung des Betroffenen, genügen. [...]

c) Das Oberlandesgericht war des Erfordernisses, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 IRG eigenständig zu prüfen, auch nicht deshalb enthoben, weil die Russische Föderation zugesichert hat, dass das Auslieferungsersuchen nicht dem Zweck der politischen Verfolgung oder der Verfolgung wegen Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder politischer Überzeugung diene und der Beschwerdeführer nur wegen derjenigen Straftat strafrechtlich verfolgt werde, deretwegen um Auslieferung ersucht werde. [...]

Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, wenn Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat bestehen. Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen, auch wenn es ihm im Ergebnis keinen Glauben zu schenken vermag (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, juris, Rn. 13). [...]