SG Stade

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Zitieren als:
SG Stade, Urteil vom 13.11.2018 - S 19 AY 15/18 - asyl.net: M26765
https://www.asyl.net/rsdb/M26765
Leitsatz:

Anspruch auf angepasste höhere Regelbedarfe nach dem AsylbLG:

1. Bei der Leistungsgewährung ist die in § 3 Abs. 4 S. 1 und 2 AsylbLG vorgesehene jährliche Anpassung der Regelbedarfe zu berücksichtigen.

2. Die angepassten Beträge müssen durch die Leistungsbehörde berücksichtigte werden, auch wenn eine vorherige Bekanntgabe der Beträge durch das Bundesarbeitsministerium (§ 3 Abs. 4 S. 3 AsylbLG) oder eine gesetzgeberische Neufestsetzung (§ 3 Abs. 5 AsylbLG) nicht erfolgt sind.

3. Bei fehlender Berücksichtigung der Anpassung sind die fehlenden Beträge nachzuzahlen.

(Leitsätze der Redaktion; Berufung beim LSG Niedersachsen-Bremen anhängig - L 8 AY 49/18)

Anmerkung:

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungsberechnung, Anpassung, Regelbedarf, Nachzahlung, Sozialhilfenachzahlung, Sozialrecht,
Normen: AsylbLG § 3, AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 2, AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 8, AsylbLG § 3 Abs. 1, AsylbLG § 3 Abs. 2, AsylbLG 3 Abs. 4, SGB XII § 28a, SGB XII § 40 S. 1 Nr. 1, AsylbLG § 3 Abs. 4 S. 3, AsylbLG § 3 Abs. 4 S. 1, AsylbLG § 3 Abs. 4 S. 2, AsylbLG § 3 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat jedoch aus § 3 Abs. 1 Satz 8 und Abs. 2 Satz 2 AsylbLG einen um 6,00 EUR monatlich höheren Anspruch als vom Beklagten festgesetzt worden ist. [...]

Der Beklagte hätte die durch das Gesetz vorgesehene Leistungsanpassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AsylbLG bei der Leistungsberechnung berücksichtigen müssen. Danach werden zum 1. Januar eines Jahres die Leistungen entsprechend der Veränderungsrate nach dem SGB XII angepasst. Die sich dabei ergebenden Beträge sind zu runden. Zum 1. Januar 2018 ist es zu einer Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII gekommen. Wie sich aus der korrekten Proberechnung des Beklagten ergibt, führt eine entsprechende Anwendung der Veränderungsrate auf die Leistungen nach § 3 AsylbLG zu einen um 6,00 EUR höheren Anspruch.

Diese Erhöhung des Leistungsanspruchs ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Die Leistungserhöhung ist an die Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII gekoppelt. Soweit die Leistungsveränderung nach dem SGB XII feststeht, sind die Leistungen nach § 3 AsylbLG entsprechend anzupassen. Durch die Fortschreibung der Regelbedarfe liegt eine den Leistungsberechtigten zugutekommende Dynamik vor, um ein jahrelanges statistisches Festhalten an nicht mehr realitätsgerechten Festsetzungen zu vermeiden (siehe Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, 6. Aufl. 2018, AsylbLG § 3 Rn. 67). Der Leistungsbezieher hat daher einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihm die Leistungen auch in angepasster Höhe bewilligt werden. Eine vorherige Entscheidung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber ist dagegen nicht notwendig, da die Norm die Berechnung zur Erhöhung vorgibt und somit eine wesentliche Entscheidung nicht zu erfolgen hat.

Auch aus § 3 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG folgt nicht, dass vor der Anpassung der Leistungshöhe noch eine Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfolgen muss. Danach hat das Ministerium nur die Höhe der Bedarfe im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Die unterlassene Bekanntgabe durch das Ministerium führt jedoch nicht dazu, dass die durch Gesetz vorgeschriebene Anpassung zu unterbleiben hat. Die Bekanntgabe ist nicht die notwendige Voraussetzung für die Anhebung der Leistungen, sondern soll nur dafür sorgen, dass alle Leistungsträger durch das Ministerium über die neue Höhe rechtzeitig informiert werden, damit diese nicht selbst die notwendigen Berechnungsschritte vornehmen müssen (so auch Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 AsylbLG 1. Überarbeitung, Rn. 179).

Soweit § 3 Abs. 5 AsylbLG vorschreibt, dass bei einer neuen bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsprobe die notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt wird, führt dies nicht dazu, dass bei einer Unterlassung dieser Neufestsetzung keine Erhöhung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG mehr zu erfolgen hat. Bis zu einer tatsächlichen Neufestsetzung durch den Gesetzgeber ist weiterhin die gesetzliche vorgeschriebene Erhöhung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG durchzuführen (entgegen Birk in: LPK-SGB XII/Bieritz-Harder/Conradis/Thie, 11. Aufl. 2018, AsylbLG § 3 Rn. 26). Durch eine gescheiterte gesetzliche Neuregelung wird die dynamische Anpassungsregelung gerade nicht außer Kraft gesetzt, sondern bleibt bestehen. [...]