OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.09.2019 - 2 M 79/19 - Asylmagazin 10-11/2019, S. 379 ff. - asyl.net: M27663
https://www.asyl.net/rsdb/M27663
Leitsatz:

Anspruch auf Ausbildungsduldung auch bei Zweitausbildung, Abwarten des Hauptsachverfahrens nicht zumutbar:

1. Bei dem Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie dem hiermit verknüpften Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis ist es weder dem Ausbildungsbetrieb noch der auszubildenden Person zumutbar, ein oftmals über mehrere Jahre dauerndes Hauptsacheverfahren abzuwarten. Insofern sind diese vorläufig im Eilrechtsschutzverfahren zu erteilen.

2. Die Ausländerbehörde hat aufgrund ihrer organisatorischen Überlegenheit und Sachnähe Mitwirkungspflichten bezüglich der Beschaffung von Identitätspapieren konkret zu bezeichnen und zu aktualisieren. Andernfalls können hieraus keine negativen aufenthaltsrechtlichen Folgen gezogen werden. Der Erteilung einer Ausbildungsduldung können nur solche Gründe entgegengehalten werden, die zum Erteilungszeitpunkt den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern, vergangene Verzögerungen sind unbeachtlich.

3. Die Verletzung einer Mitwirkungspflicht kann zudem nur dann einen Versagungsgrund darstellen, wenn sie kausal für die Unmöglichkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist. Dies ist bei einer Abschiebung nach Benin nicht der Fall, da sich Benin bei der Rücknahme seiner Staatsangehörigen unkooperativ verhält und selbst bei Vorliegen von Identitätspapieren bis zu einer Abschiebung noch Jahre vergehen können.

4. Einem Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung steht nicht entgegen, dass die auszubildende Person bereits im Herkunftsland eine andere Berufsqualifikation erworben hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Benin, Passbeschaffung, Mitwirkungspflicht, Identitätspapiere, Ausbildungsduldung, Anordnungsgrund, Ausbildung, Berufsausbildung, Zweitausbildung, Rechtsmissbrauch, Kausalität,
Normen: VwGO § 123, GG Art. 19 Abs. 4, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3, BeschVO § 32 Abs. 2 Nr. 2, AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 60a Abs. 6 S. 2,
Auszüge:

[...]

1. Zu Unrecht macht die Antragsgegnerin geltend, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. [...]

Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Regelungsanordnung erfordert das Vorliegen besonderer Gründe, die es unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Der Anordnungsgrund ist folglich gleichzusetzen mit der Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30.08.2018 - 13 ME 325/18 -, juris RdNr. 4; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., RdNr. 129). Ein Anordnungsgrund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein weiteres Zuwarten zu unumkehrbaren Rechtsnachteilen für den Antragsteller führen würde. Mit Blick auf eine Ausbildungsduldung ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann und dadurch seinen Ausbildungsplatz und damit auch seinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Zeit der Ausbildung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG verliert (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018 - 3 B 2137/17 -, juris RdNr. 3; offen gelassen von BayVGH, Beschl. v. 30.01.2019 - 19 CE 18.1725 -, juris RdNr. 14). Hiernach läge ein Anordnungsgrund vor, wenn der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung hat und durch weiteres Zuwarten seine Ausbildungsstelle verlieren würde, denn in diesem Fall würde ihm ohne die einstweilige Anordnung ein Rechtsverlust entstehen. Eine frühere Ausbildung des Antragstellers als Buchhalter schließt die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung nicht aus. [...]

Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist zwar grundsätzlich unzulässig. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018 - 3 B 2137/17 -, a.a.O. RdNr. 2; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 193; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 123 RdNr. 14). Hierbei wird zwar davon auszugehen sein, dass allein "Zeitgründe", d.h. der Zeitablauf bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren über den Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis - einschließlich einer ausländerrechtlichen Beschäftigungserlaubnis - und die damit verbundenen finanziellen Einbußen regelmäßig noch keinen ausreichenden Grund für die Notwendigkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung bilden (vgl. VGH BW, Beschl. v. 12.10.2005 - 11 S 1011/05 -, juris RdNr. 12). Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf den durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung vom 06.08.2016 in das Gesetz eingefügten Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG sowie den hiermit verknüpften Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, juris RdNr. 29). Diese dienen der Förderung der Integration von geduldeten Ausländern und gleichzeitig dazu, dem Interesse der Wirtschaft an zusätzlichen Fachkräften Rechnung zu tragen (vgl. Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 21. Edition, Stand: 01.11.2018, § 60a AufenthG RdNr. 26). Der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung gemäß § 18a Abs. 1a AufenthG baut auf einem erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf. Zugleich dient die Neufassung von § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG dazu, sowohl den Geduldeten als auch den ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit zu verschaffen und diese nicht weiter der Gefahr einer Sanktionierung auszusetzen (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 48). Die mit der Ausbildungsduldung bezweckte Integration des Ausländers und Herstellung von Rechtssicherheit gebieten insoweit eine zügige Entscheidung.und stehen einem Verweis auf ein u.U. mehrere Jahre dauerndes Hauptsacheverfahren, während dessen das Ausbildungsverhältnis zum "Ruhen" gebracht wird, entgegen (vgl. VG München, Beschl. v. 07.C3.2019 - M 25 E 19.520 -, juris RdNr. 21 und RdNr. 23).

2. Ebenfalls zu Unrecht wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. [...]

Diese Einwände der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Der Antragsteller hat sein Ausreisehindernis nicht i.S.d. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG selbst zu vertreten.

Zwar kann grundsätzlich auch eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darstellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, a.a.O. RdNr. 18 m.w.N.). Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und, die Passlosigkeit zu beseitigen. Die zuständige Ausländerbehörde ist dabei auch gehalten, in Erfüllung ihr selbst obliegender behördlicher Mitwirkungspflichten konkret zu bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss. Die Behörde ist regelmäßig angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und Sachnähe besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Die Ausländerbehörde muss gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können. Unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 -10 CE 18.738 -, juris RdNr. 6; Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, a.a.O. RdNr. 19). Der Erteilung einer Ausbildungsduldung bzw. Beschäftigungserlaubnis können dabei nur solche Gründe entgegengehalten werden, die derzeit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 - 10 CE 18.738 -, a.a.O. RdNr. 5; Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 60a AufenthG RdNr. 54).

Nach diesen Grundsätzen ist es vorliegend - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - ohne Belang, ob in der Vergangenheit durch ein Verschulden des Antragstellers Verzögerungen bei der Beschaffung seiner Geburtsurkunde eingetreten sind, denn nach seinen Angaben in seinem Schriftsatz vom 28.08.2019, denen die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, liegt ihm diese inzwischen vor. Zudem hat er angekündigt, in Absprache mit der Antragsgegnerin einen Antrag auf Ausstellung eines Nationalpasses bei seiner Heimatbotschaft in Berlin stellen zu wollen. Damit kann ihm eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung nicht (mehr) entgegengehalten werden.

Darüber hinaus dürfte sich aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragsteller auch deshalb kein Versagungsgrund i.S.d. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ergeben, weil diese für ein Abschiebungshindernis nicht kausal gewesen sein dürfte. Die Verletzung einer Mitwirkungspflicht wirkt nur dann aus Ausschlussgrund, wenn sie für die Unmöglichkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ursächlich ist. Soweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit auch dann nicht vollzogen werden könnten, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten vollumfänglich erfüllt hätte, z.B. weil das Herkunftsland aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen eine Rücknahme verweigert, begründet der Pflichtverstoß keinen Ausschlussgrund (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris RdNr. 4; Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, a.a.O. RdNr. 19; Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 60a AufenthG RdNr. 55; siehe auch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.12.2017, Zeichen 34.2, Ausländerrecht, Praktische Umsetzung der Anspruchsduldung zu Ausbildungszwecken - § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, S. 7). An der Kausalität einer etwaigen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers für ein Abschiebehindernis dürfte es hier fehlen. Nach einer telefonischen Auskunft der Referatsleiterin des Zentralen Rückkehrmanagements bei dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 02.07.2019, welche die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts in einem Vermerk festgehalten hat, verhalte sich Benin sehr unkooperativ und habe über Jahre hinweg keine Landsleute zurückgenommen. Das Verfahren hinsichtlich Benins laufe in mehreren Schritten ab. Zuerst finde in jedem Fall eine Sammelanhörung vor Vertretern des Staates Benin statt, um die Identität zu klären. Danach werde - wenn ein positives Ergebnis des Staates Benin vorliege - das Verfahren an die Bundespolizei weitergeleitet, welche dann Passersatzpapiere beantrage. Auch wenn die Identität geklärt sei, dauere es in der Regel noch mehrere Jahre bis zu einer Abschiebung. Zurzeit gebe es zu viele geklärte Identitäten, sie kämen mit den Abschiebungen nicht hinterher. Die letzte Sammelanhörung hinsichtlich Benins sei im Dezember 2016 gewesen. Danach habe keine Anhörung mehr stattgefunden. Vor diesem Hintergrund dürfe davon auszugehen sein, dass eine Abschiebung des Antragstellers (bislang) selbst dann nicht möglich gewesen wäre, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen wäre.

b) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin scheitert der Anordnungsanspruch auch nicht aus anderen Gründen.

Die Antragsgegnerin wendet ein, der Rechtsanspruch auf eine Duldung bestehe nur, wenn der Ausländer erstmalig eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehme. Habe er durch eine langjährige, einschlägige Berufserfahrung auch im Ausland eine entsprechende Berufsqualifikation erworben, stelle sich die Aufnahme einer lediglich formalen Berufsausbildung als rechtsmissbräuchlich dar. So liege der Fall hier, da der Antragssteller als ... ausgebildet worden sei.

Auch dieser Einwand verfängt nicht. Es kann dahinstehen, ob der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung zu folgen ist, nach der die Aufnahme einer Berufsausbildung durch einen Ausländer, der eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben hat, rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht geeignet ist, dringende persönliche Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu belegen, die ansonsten bereits durch die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung in gesetzlich typisierter Weise als vorhanden gelten (vgl. OVG RP, Beschl. v. 31.07.2017 - 7 B 11276/17 -, juris RdNr. 7), denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat vorliegend keine Berufsausbildung in einem Beruf aufgenommen, in dem er bereits über eine langjährige Berufserfahrung verfügt. Vielmehr hat er in seinem Heimatland eine Ausbildung als ... erhalten, während er im Bundesgebiet eine Berufsausbildung zum ... absolvieren möchte. Zudem dürfte eine Ausbildungsduldung auch für eine Zweitausbildung erteilt werden können, wenn der Ausbildungsbewerber über eine (im Herkunftsstaat erworbene) qualifizierte Berufsausbildung verfügt, er aber eine weitere selbstständige Ausbildung anstrebt, die ihm eine berufliche Qualifikation außerhalb seines bisherigen Ausbildungsbereichs oder über seine bisherige berufliche Tätigkeit hinaus vermittelt (Zweitausbildung) (vgl. Berlit, NVwZ-Extra 4/2019, S. 15 m.w.N.). [...]