LSG Baden-Württemberg

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Zitieren als:
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2019 - L 7 AY 3535/18 - asyl.net: M27755
https://www.asyl.net/rsdb/M27755
Leitsatz:

Anspruch auf Rückzahlung einer "Sicherheitsleistung" bei gleichzeitiger Leistungsgewährung nach dem AsylbLG:

1. Die Sicherstellung von Bargeld als Sicherheitsleistung gemäß § 7a S. 1 AsylbLG ist auf die Fälle des § 7 Abs. 1 S. 3 AsylbLG begrenzt, in denen Leistungsberechtigte trotz Vorhandenseins von Vermögens in einer Einrichtung Sachleistungen beziehen und deshalb zur Kostenerstattung verpflichtet sind. Auch dann tritt die Erstattungspflicht jedoch nur ein, wenn das Vermögen während des Leistungsbezugs in der Einrichtung vorhanden und verfügbar war. Dies ist nicht der Fall, wenn die Mittel zuvor sichergestellt wurden und deren Verbleib der betroffenen Person nicht bekannt ist, da sie dann auf diese zur Bestreitung ihres aktuellen Lebensunterhalts nicht zurückgreifen kann.

2. Für alle anderen Leistungen scheidet eine Sicherheitsleistung in der Regel aus. Denn nach § 7a AsylbLG kann die Sicherheitsleistung nur für solche Leistungen verlangt werden, auf die Leistungsberechtigte einen Rechtsanspruch haben. Verfügt eine Person jedoch über Vermögen, ist dieses jedoch vor einer Leistungsgewährung nach dem AsylbLG gem. § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG aufzubrauchen, sodass dann bereits wegen fehlender Hilfsbedürftigkeit kein rechtmäßiger Leistungsanspruch besteht.

3. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung setzt zudem einen Verwaltungsakt voraus, der eine Ermessensentscheidung erkennbar macht. § 7a AsylbLG ermächtigt jedenfalls nicht zur Einbehaltung von Vermögen, um generell den Nachrang der Leistungen nach dem AsylbLG herzustellen oder jedwede Erstattungsansprüche zu sichern.

4. Für die Anordnung einer solchen Sicherheitsleistung sind nicht die Ortspolizeibehörden, sondern die Leistungsbehörden nach §§ 10, 10a AsylbLG zuständig.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Vermögen, finanzielle Mittel, Geld, Kostenerstattung, Sozialrecht, Sicherheitsleistung, Einkommen, Verwaltungsakt, Sachleistungen, Barleistungen, Zuständigkeit, Bargeld, Sicherung des Lebensunterhalts,
Normen: AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 1, AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 3, AsylbLG § 7a S. 1, AsylbLG § 10, AsylbLG § 10a
Auszüge:

[...]

Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.

a) Auch im öffentlichen Recht gilt – ebenso wie nach den §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im bürgerlichen Recht –, dass Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden müssen. Der Verwirklichung dieses Grundsatzes dient der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der aus rechtsstaatlichen Gründen generell eine Korrektur rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen gebietet. [...]

b) Zwar hat es sich bei dem am 7. September 2015 von der Polizeiinspektion ... sichergestellten Geld um Vermögen des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gehandelt. [...]

c) Ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung liegt jedoch nicht vor und folgt insbesondere nicht aus § 7a Satz 1 AsylbLG. Danach kann von Leistungsberechtigten wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorhanden ist.

aa) Hierbei sind "zu gewährende Leistungen" - anders als erbrachte Leistungen - nur diejenigen Leistungen, welche die zuständige Behörde zur Erfüllung von Rechtsansprüchen der Leistungsberechtigten rechtmäßig zu leisten hat (W. in G./W., SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 7a AsylbLG Rdnr. 8; Groth in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 7a Rdnr. 16). Der Anwendungsbereich des § 7a Satz 1 AsylbLG ist deshalb im Regelfall erheblich eingeschränkt; die Vorschrift erstreckt sich im Wesentlichen auf die Fälle des § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG, in denen Leistungsberechtigte trotz vorhandenen Vermögens in einer Einrichtung (insbesondere in einer Gemeinschaftsunterkunft) Sachleistungen beziehen und dem Träger deshalb zur Kostenerstattung verpflichtet sind (Groth, a.a.O., Rdnr. 16; Hohm in GK-AsylbLG, Stand Juni 2018, § 7a Rdnr. 23 m.w.N.; a.A. Cantzler, AsylbLG, 2019, § 7a Rdnr. 10). Für alle anderen Leistungen scheidet eine Sicherheitsleistung im Regelfall aus, da Vermögen vor der Inanspruchnahme von Leistungen aufzubrauchen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) und deshalb bei Vorhandensein von Vermögen mangels Hilfebedürftigkeit kein rechtmäßiger Leistungsanspruch besteht.

bb) Eine Sicherheitsleistung nach § 7a Satz 1 AsylbLG darf zudem nur von der Behörde angeordnet werden, die als Träger der Leistungen nach dem AsylbLG sachlich und örtlich zuständig ist. Denn nur sie hat als diejenige Behörde, die die Leistungen zu gewähren hat, ein berechtigtes Interesse an der Anordnung der Sicherheitsleistung (Dollinger in Siefert, AsylbLG, 2018, § 7a Rdnr. 9). Die Leistungsbehörden sind nach §§ 10, 10a AsylbLG für die Anordnung der Sicherheitsleistung zuständig. Hierdurch erhalten sie aber nicht die Befugnis, diese unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen. Die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugten Vollstreckungsbehörden bzw. -beamten sind vielmehr nach den landesgesetzlichen Regelungen zu bestimmen, sie müssen dann ggf. von den Leistungsbehörden nach dem AsylbLG herangezogen werden (Cantzler, a.a.O., § 7a Rdnr. 19). Vorliegend erfolgte die Anordnung der Sicherheitsleistung jedoch nicht durch den Beklagten bzw. die im Zeitpunkt der Anordnung für Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Behörde, sondern durch die Ortspolizeibehörde und damit durch eine unzuständige Behörde.

cc) Darüber hinaus setzt die Anordnung einer Sicherheitsleistung eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]) voraus. Dies muss in der Begründung der Entscheidung zum Ausdruck kommen; diese soll die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG) (Dollinger, a.a.O., § 7a Rdnr. 17). Eine Ermessensentscheidung ist vorliegend nicht getroffen worden.

§ 7a Satz 1 AsylbLG ermächtigt jedenfalls nicht die Einbehaltung von Vermögen zur generellen Herstellung des Nachrangs der Leistungen nach dem AsylbLG oder zur Sicherung jedweder Erstattungsansprüche, im Besonderen nicht der auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als Folge der Aufhebung einer Leistungsbewilligung auf der Grundlage der §§ 44 ff. SGB X (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2016 – L 15 AY 2/12 – juris Rdnr. 28), die hier ohnehin nicht vorliegt.

d) Ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten folgt auch nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG. Danach haben Leistungsberechtigte bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für die erhaltenen Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft und Heizung können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen. Der Erstattungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG setzt voraus, dass der Erstattungspflichtige Leistungen in Form von Sachleistungen erhalten hat (Cantzler, a.a.O., § 7 Rdnr. 44; Scheider in GK-AsylbLG, § 7 Rdnr. 98) und wäre deshalb allein auf die Unterkunftskosten beschränkt, da nur diese als Sachleistung erbracht worden sind. Vorliegend fehlt es aber bereits an einem Verwaltungsakt, mit dem die zu erstattenden Kosten geltend zu machen sind (vgl. Scheider in GK-AsylbLG, Stand Januar 2018, § 7 Rdnr. 160). Die Erstattungspflicht tritt entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zudem nur ein, soweit Einkommen oder Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorhanden sind. Aus der Gesetzesformulierung bzw. der Bezugnahme auf Satz 1 ergibt sich, dass bei der Erstattungsforderung Einkommen und Vermögen nur zu berücksichtigen sind, soweit sie schon während des Leistungsbezugs in der Einrichtung vorhanden und verfügbar waren (Cantzler, a.a.O., § 7 Rdnr. 48; Krauß in Siefert, AsylbLG, § 7 Rdnr. 46; Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 – L 7 AY 3353/09 – juris Rdnr. 19). Das Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 AsylbLG ist dann "verfügbar", wenn es ohne tatsächliche oder rechtliche Hindernisse zur Bestreitung des aktuellen Lebensunterhalts eingesetzt werden kann. Es muss sich also - wie im Rahmen des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - um sog. bereite Mittel handeln (Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 – L 7 AY 3353/09 – juris Rdnr. 19; Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 7 AsylbLG Rdnr. 48). Dies war vorliegend nicht der Fall. Bei dem eingezogenen Betrag hat es sich im Zeitraum der Leistungsgewährung durch den Beklagten nicht um bereite Mittel des Klägers gehandelt. Denn dem Kläger war während des Leistungsbezugs der Verbleib der eingezogenen Geldmittel nicht bekannt, er konnte deshalb nicht auf das bei der ZAE Z. verwahrte Vermögen zur Bestreitung seines aktuellen Lebensunterhalts zurückgreifen. [...]

e) Schließlich ist auch keine Rücknahme der Leistungsbewilligung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 45 SGB X erfolgt und kann – da die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X abgelaufen ist – auch nicht mehr rechtmäßig erfolgen. [...]