VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Urteil vom 20.02.2017 - 5 A 1060/16 - asyl.net: M27874
https://www.asyl.net/rsdb/M27874
Leitsatz:

Kein Schutz für homosexuellen Mann aus Mali:

Mali ist eines der wenigen afrikanischen Länder, in denen homosexuelle Handlungen nicht strafbar sind. Gesellschaftliche Vorbehalte der gegenüber Homosexuellen begründen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung.

(Leitsätze der Redaktion; diese und weitere Entscheidungen zu LSBTI-Personen sind auch zu finden in der Rechtsprechungssammlung des LSVD)

Schlagwörter: Mali, homosexuell, Mann, Strafbarkeit, LSBTI, LGBTIQ,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 4, AufenthG § 60 Abs. 5, Aufenthg § 70 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. [...]

Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, sind die Angaben des Klägers hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft [...].

Dabei hat die Kammer bereits der Zuerkennung entgegenstehende Zweifel daran, dass der Kläger aus Mali stammt und homosexuell ist. [...]

Aber selbst wenn der Kläger aus Mali stammen sollte und homosexuell wäre, vermag die Kammer keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Fall des Klägers zu erkennen. Bei der Bewertung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass Mali nach der Erkenntnislage eines der wenigen afrikanischen Länder ist, in denen Homosexualität nicht strafbar ist (vgl. Neue Züricher Zeitung, Artikel vom 20.04.2014, Homosexualität in Afrika - Der homophobe Kontinent; abgerufen auf der Internetseite der Zeitung am 15.02.2017). [...] Zwar lässt sich den Erkenntnismitteln entnehmen, dass in weiten Teilen der malischen Gesellschaft nicht unwesentliche Vorbehalte gegenüber Homosexuellen bestehen dürften (vgl. insbesondere ACCORD, Anfragebeantwortung zu Mali vom 01.07.2016: Informationen zu Homosexualität - Gesetzeslage, gesellschaftliche Lage). Die Annahme einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung aufgrund der Homosexualität im gesamten Land vermag die Kammer darin noch nicht zu erkennen. [...]

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Situation in der Stadt ... für Homosexuelle verbessert haben dürfte, da die Stadt, die zwischenzeitlich von den kriminellen und terroristischen Gruppierungen AQMI und MUJAO sowie der islamistischen Grundsätzen verschriebenen Gruppe Ansar Eddine besetzt war (vgl. GIGA Focus, Mali - hinter den Kulissen der ehemaligen Musterdemokratie; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mali: Aktuelle Lage, 30.10.2012), mittlerweile von der französischen und malischen Armee befreit worden (vgl. Artikel von Querr.de, Mali: Franzosen retten zwei Schwule vor Hinrichtung) ist. [...]

Auch die Hilfsanträge sind unbegründet. Das Begehren auf Verpflichtung der Beklagten, den subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen bzw. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. [...]