LSG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.12.2019 - L 9 AY 171/19 B ER - asyl.net: M27944
https://www.asyl.net/rsdb/m27944
Leitsatz:

Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe:

1. Besteht eine Wohnsitzpflicht, sind tatsächliche sehr hohe Unterkunftskosten (hier 1500 € monatlich für 6 Personen auf 41 qm) so lange zu übernehmen, bis eine Kostensenkungsaufforderung erfolgt und günstigerer Wohnraum im zugewiesenen Wohnbereich angemietet werden kann.

2. Dabei besteht eine Verpflichtung der Leistungsbehörde, den leistungsberechtigten Personen angemessenen Ersatzwohnraum im Gebiet der Wohnsitzverpflichtung nachzuweisen.

3. Werden die Unterkunftskosten als Nutzungsgebühren erhoben und sind diese unangemessen hoch, besteht eine Pflicht der Leistungsbehörde, die betroffenen Personen bei entsprechenden Kostensenkungsbemühungen gegenüber dem Vermieter zu unterstützen und in einem ggf. notwendigen Verwaltungsstreitverfahren Beistand zu leisten.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Kosten der Unterkunft, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kostensenkungsverfahren, Wohnsitzauflage, Kostensenkung, zugewiesener Wohnraum, Nutzungsgebühr, Benutzungsgebühr, Unterkunftskosten,
Normen: AsylblG § 1 Abs. 1, SGB XII § 23 Abs. 3, AufenthG § 61
Auszüge:

[...]

In der Sache hält es der Senat für sachgerecht, zur Vermeidung von Folgestreitigkeiten auf Folgendes hinzuweisen

Für dieses Eilverfahren dürfte es nach vorläufiger Einschätzung des Senats an einem Anordnungsgrund gefehlt haben. [...]

Demgegenüber dürfte ein materieller Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen gegenwärtig mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen. Bei den vom Beigeladenen geforderten Benutzungsgebühren handelt es sich um öffentlich-rechtliche Gebührenforderungen, die einem ernstlichen Mietzinsverlangen zumindest gleichstehen. Selbst wenn die Aufwendungen der Höhe nach unangemessen sein sollten, wofür einiges spricht, wären sie entsprechend § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zumindest für eine Übergangsfrist von (bis zu) sechs Monaten weiter zu übernehmen, wobei die Frist regelmäßig mit der Kostensenkungsaufforderung beginnt. Soweit ersichtlich, sind die Antragsteller aber erst mit Schreiben vom 20. November 2019 zur Kostensenkung aufgefordert worden.

Selbst nach Ablauf der Frist von sechs Monaten könnte die Kostensenkung allerdings unmöglich oder unzumutbar sein. Dafür bestehen hier durchaus Anhaltspunkte. Grundsätzlich gilt die Kostensenkung bei Bestehen eines schlüssigen Konzepts - ob ein solches besteht, wäre ggf. inzidenter prüfen - als möglich, weil das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts impliziert, dass innerhalb der Angemessenheitsgrenzen im Vergleichsraum ausreichend anmietbarer Wohnraum vorhanden ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die leistungsberechtigten Personen ihre Suchbemühungen auch tatsächlich auf den gesamten Vergleichsraum erstrecken können oder dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 36). Vorliegend sind die Antragsteller aber durch eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verpflichtet, ihre Wohnung im Gebiet des Beigeladenen zu nehmen. Für vergleichbare Fallkonstellationen hat es die höchstrichterliche Rechtsprechung in Betracht gezogen, dass den leistungsberechtigten Personen angemessener Ersatzwohnraum in dem betreffenden Gebiet konkret nachzuweisen ist; es bedarf jedenfalls konkreter Ermittlungen bezogen auf den unter dem Gesichtspunkt der objektiven Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eingeschränkten Suchradius (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 64, juris Rn. 29 ff.).

Neben dem auf Senkung der Unterkunftskosten auf das angemessene Niveau insbesondere durch Umzug ausgerichteten allgemeinen Kostensenkungsverfahren steht dem Antragsgegner aber auch das - typischerweise die Bedingungen des aktuellen Nutzungsverhältnisses betreffende - qualifizierte Kostensenkungsverfahren zur Verfügung. Auch ein solches erscheint hier nicht von vornherein aussichtslos. Hintergrund ist die vom Beigeladenen erhobene Benutzungsgebühr für eigene Liegenschaften von 36,38 EUR pro qm Und Monat. Es bestehen hier prima facie erhebliche Zweifel daran, dass diese Gebühr (nur) kostendeckend i.S. des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG SH) ist. Will sich der Antragsgegner darauf berufen, ist er allerdings gehalten, die Antragsteller bei entsprechenden Kostensenkungsbemühungen gegenüber dem Beigeladenen aktiv zu unterstützen und ihnen auch in einem ggf. notwendigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beistand zu leisten (vgl. BSG, Urteile vom 22.. September 2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, juris Rn. 23 und vom 24. November 2011 - B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 53, juris Rn. 17). [...]