VG Regensburg

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Zitieren als:
VG Regensburg, Urteil vom 05.04.2019 - RN 11 K 18.32099 - asyl.net: M28154
https://www.asyl.net/rsdb/M28154
Leitsatz:

Klageabweisung wegen interner Schutzmöglichkeit in Kambodscha:

1. In Kambodscha besteht bei nichtstaatlicher Verfolgung durch Familienmitglieder (hier Misshandlung und drohender Missbrauch durch Stiefvater) die Möglichkeit, sich an die Polizei zu wenden und dort Schutz zu erhalten.

2. Darüber hinaus bestehen auch für sehr junge alleinstehende Frauen interne Fluchtalternativen insbesondere in größeren Städten wie Phnom Penh.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Kambodscha, nichtstaatliche Verfolgung, geschlechtsspezifische Verfolgung, interne Fluchtalternative, interner Schutz, Frauen, alleinstehende Frauen,
Normen: AsylG § 3d, AsylG § 3e
Auszüge:

[...]

Ein solcher substantiierter und widerspruchsfreier Vortrag ist hier nicht erkennbar. In der Anhörung beim Bundesamt erzählte die Klägerin ihr angebliches Verfolgungsschicksal nicht von sich aus substantiiert und umfassend. Vielmehr reagierte sie zumeist nur auf konkrete Nachfragen. Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Anhörung beim Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die – angeblichen – Schwierigkeiten und Probleme mit ihrem Stiefvater zu schildern. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sie ihr Heimatland wegen Misshandlungen und/oder aus Furcht vor einer unmittelbar bevorstehenden Vergewaltigung verließ, läge hierin keine Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Außerdem ist der Stiefvater kein nichtstaatlicher Akteur von dem eine relevante Verfolgung ausgehen kann, vgl. § 3c Nr. 3 AsylG. Es ist auch nicht erkennbar, dass der kambodschanische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage ist oder bei einer Rückkehr wäre, der Klägerin Schutz zu bieten. Sie hätte sich auch an die kambodschanischen Behörden wenden können, zumal sie zunächst in der Anhörung beim Bundesamt angab, dass der Stiefvater dann ins Gefängnis kommen würde. Ihr hiervon abweichendes Vorbringen in der ersten mündlichen Verhandlung, dass er gegen Zahlung von Bestechungsgeld wieder frei kommen würde, ist nicht glaubwürdig. Hierzu weist das Gericht auf die Antworten des Auswärtigen Amts zu den Fragen 1 und 2 hin (s.o.).

Schließlich hatte und hätte die Klägerin auch inländische Fluchtalternativen im Sinne des § 3e AsylG in größeren Städten Kambodschas, z.B. in Phnom Penh. In diesen Landesteilen musste und muss sie keine begründete Furcht vor Verfolgung haben und es kann vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich dort niederlässt. Es bestand und besteht damit eine inländische Fluchtalternative. Hierzu verweist das Gericht auf die Antworten des Auswärtigen Amtes zu den Fragen 3 bis 5 (s.o.). [...]