OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.11.2019 - 1 LB 5/19 - asyl.net: M28182
https://www.asyl.net/rsdb/M28182
Leitsatz:

Keine Unzulässigkeit des Asylantrags eines in Deutschland geborenen Kindes von in anderem EU-Staat Anerkannten:

1. Der Asylantrag eines in Deutschland nach Abschluss des Asylverfahrens der Eltern in einem anderen EU-Mitgliedsstaat  geborenen Kindes kann nicht unter Anwendung des Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin-III-VO, der die Situation nachgeborener Kinder mit ihren Eltern verknüpft, als unzulässig abgelehnt werden.

a. Der andere EU-Mitgliedsstaat ist weder in direkter Anwendung noch in erweiternder Auslegung dieser Norm zuständig.

aa. Die Eltern des Kindes sind weder "Antragsteller" im Sinne des Art. 2c Dublin-III-VO, wie es der Wortlaut erfordert, sondern "Begünstigte internationalen Schutzes" nach Art. 2f Dublin-III-VO. Auch eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Antragsteller" aufgrund eines erneuten Asylantrags in Deutschland ist nicht möglich, da die Dublin-III-VO aufgrund der Schutzzuerkennung im anderen EU-Staat nicht mehr anwendbar ist.

bb. Zudem sind an die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig angesichts des hohen Schutzgut des Asylgrundrechts sehr hohe Anforderungen zu stellen, sodass die Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich restriktiv auszulegen sind.

cc. Auch ist eine erweiternde Auslegung mit dem System der Dublin-III-VO und des AsylG nicht vereinbar, da  eindeutig zwischen einer Unzulässigkeitsablehnung wegen Zuständigkeit eines andern Dublin-Staats nach der Dublin-III-VO gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG und wegen Schutzzuerkennung in einem anderen EU-Staat gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unterschieden wird.

dd. Zudem ist eine erweiternde Auslegung mit dem Sinn und Zweck der Dublin-III-VO unvereinbar, denn es soll vermieden werden, dass der Asylantrag einer schutzsuchenden Person von keinem Dublin-Staat geprüft wird ("refugee in orbit"). Bei nicht positiv feststehender Aufnahmebereitschaft des anderen Staates dürfen Schutzsuchende nicht auf dessen vermeintliche Zuständigkeit verwiesen werden (unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 (Asylmagazin 12/2016 S. 425 ff.) - asyl.net: M24188). Bei nachgeborenen Kindern könnte der andere EU-Staat auf die Zuständigkeit Deutschlands verweisen, denn die Geburt eines Kindes führt dazu, dass dieses einen Asylantrag in Deutschland stellen kann und sich daraus auch Aufenthaltsrechte der Eltern ergeben.

b. Eine Zuständigkeit des anderen EU-Staats folgt auch nicht aus einer analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin-III-VO. Es fehlt dafür bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, denn nach Art. 9 Dublin-III-VO ist für den Asylantrag eines nachgeborenen Kindes der Staat zuständig in dem die Eltern anerkannt wurden, wenn diese einen solchen Wunsch kundtun (hier nicht erfolgt). Art. 10 Dublin-III-VO wonach der Staat zuständig ist, in dem Familienangehörige sich im Asylverfahren befinden ist nicht einschlägig, da die Eltern bereits schutzberechtigt sind.

aa. Die Zuständigkeit für Familienangehörige kann auch nach dem System der Dublin-III-VO auseinander fallen. Dies ist zum Beispiel in Art. 8 Abs. 3, 9 und 16 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO vorgesehen, und zwar auch bei Minderjährigen.

bb. Für den Fall, dass sich keine Zuständigkeit bestimmen lässt, ist gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedsstaat zuständig, in dem der Asylantrag gestellt wurde. Somit ist die Zuständigkeitsbestimmung in der Dublin-III-VO abschließend geregelt.

cc. Da Analogien umfangreiche und zeitaufwendige Auslegungen durch Behörden und Gerichte der einzelnen Mitgliedsstaaten voraussetzen, widersprechen sie  dem Sinn und Zweck der Dublin-III-VO, eine schnelle Zuständigkeitsbestimmung zu erreichen. Diese grundsätzliche Analogiefeindlichkeit könnte nur durch den EuGH durchbrochen werden.

dd. Zudem fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage, denn international schutzberechtigte Eltern fallen nicht mehr unter die Dublin-III-VO, sodass es an einem Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren fehlt, in dass ein neugeborenes Kind einbezogen werden könnte.

c. Selbst bei einer Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO muss die Bundesrepublik innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung des Kindes ein Aufnahmegesuch an den vermeintlich zuständigen EU-Staat stellen.

d. Eine Zuständigkeit eines anderen Staates für das Asylverfahren des Kindes kann sich nicht aus den Vorschriften des AsylG zur Unzulässigkeitsablehnung (§ 29 Abs. 1 Nr. 1b oder Nr. 2) ergeben, da die Dublin-III-VO Vorrang hat und eine Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage fehlt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: internationaler Schutz in EU-Staat, Kind, in Deutschland geborenes Kind, nachgeborenes Kind, Unzulässigkeit, Zulässigkeit, internationaler Schutz in EU-Staat, Analogie, Dublinverfahren, minderjährig,
Normen: VO 604/2013 Art. 20 Abs. 3 S. 2, VO 604/2013 Art. 2c, VO 604/2013 Art. 2f, AsylG § 29 Abs. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1b, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, VO 604/2013 Art. 9, VO 604/2013 Art. 10, VO 604/2013 Art. 8 Abs. 3, VO 604/2013 Art. 16 Abs. 2 S. 2, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1,
Auszüge:

[...]

21 I. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheids vom 29.11.2018 ist rechtswidrig.

22 Die gesetzlichen Vertreter der Klägerin haben für diese am 13.08.2018 einen Asylantrag im Sinne von § 13 AsylG gestellt. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung dieses Antrags als unzulässig liegen weder in direkter noch in analoger Anwendung der in Betracht kommenden Normen vor. Über diesen Asylantrag ist deshalb noch in der Sache zu entscheiden. [...]

24 1) Zu Unrecht stützt der angefochtene Bescheid die Unzulässigkeit auf § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG. [...]

25 Aus der Dublin III-VO folgt nicht die Zuständigkeit eines anderen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin als eines sogenannten nachgeborenen, d.h. in der Bundesrepublik Deutschland nach Abschluss des Asylverfahrens der Eltern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geborenen Kindes. [...]

35 c) Eine Zuständigkeit Italiens ergibt sich nicht aus den Regelungen zum Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren im Kapitel VI der Dublin III-VO, insbesondere nicht aus der Regelung zur Einleitung des Verfahrens in Art. 20 Dublin III-VO (so VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2018 - RN 14 K 17.33302 -, Rn. 31 ff. bei juris; VG Hamburg, Urteil vom 20.03.2018 - 9 A 7382/16 -, Rn. 19 ff. bei juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 12 K 16165/17.A -, Rn. 24 ff. bei juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2018 - 28 K 1506/17.A -, Rn. 29 ff. bei juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2017 - 22 L 1290/17.A -, Rn. 14 ff. bei juris; VG Lüneburg, Urteil vom 24.05.2016 - 5 A 194/14 -, Rn. 17 ff. bei juris; wohl auch VG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2019 - A 13 K 1357/16 -, Rn. 24 bei juris; wohl auch Marx, a.a.O., § 29 Rn. 104, offen § 29 Rn. 16 a. E., Rn. 102; a. A. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.03.2018 - A 4 S 544/18 -, Rn. 9 f., Rn. 14 bei juris - als obiter dictum -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.02.2019 - 10 LA 218/18 -, Rn. 5 bei juris; VG Würzburg, Beschluss vom 18.09.2019 - W 10 S 19.50614 -, Rn. 18 bei juris; VG Schwerin, Urteil vom 30.04.2019 - 3 A 1851/18 SN -, Rn.16 ff. bei juris; VG Berlin, Urteil vom 27.02.2019 - 23 K 367/18.A -, Rn. 18 bei juris; VG Greifswald, Urteil vom 22.05.2017 - 4 A 1526/16 As HGW -, Rn. 30 bei juris; Broscheit, Die Unzulässigkeit von Asylanträgen der in Deutschland geborenen Kinder im EU-Ausland anerkannter Schutzberechtigter, InfAuslR 2018, 41, 43; wohl auch Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand Juni 2018, § 29 Rn. 184; wohl auch - als Rückschluss aus dem Zitat des VG Greifswald bei Fußnote 17 - Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 20, Rn. 15; offen lassend, ob Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO oder gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG OVG Bautzen, Beschluss vom 05.08.2019 - 5 A 593/19.A -, Rn. 5 bei juris; VG Saarlouis, Urteil vom 29.07.2019 - 3 K 678/18 -, bei juris, Seite 5).

36 aa) Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO begründet weder in direkter Anwendung noch in erweiternder Auslegung eine Zuständigkeit Italiens für den Asylantrag der Klägerin.

37 Gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

38 Nach seinem Wortlaut ist Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf die in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, nicht unmittelbar anwendbar (vgl. VG Hamburg, a.a.O, Rn. 21 ff. bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 33 ff. bei juris; VG Lüneburg, a.a.O., Rn. 18 bei juris).

39 Die Eltern der Klägerin als deren Familienangehörige im Sinne des Art. 2g) Dublin III-VO sind keine "Antragsteller" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. [...]

40 Angesichts der Legaldefinitionen scheidet eine erweiternde Auslegung des Begriffs des Antragstellers aus. Insbesondere kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Eltern der Klägerin in Deutschland erneut einen Asylantrag gestellt haben (so aber VG Greifswald, a.a.O., Rn. 27 ff. bei juris). Sie werden durch den Antrag in Deutschland nicht zu Antragstellern im Sinne der Dublin III-VO. Die Dublin III-VO findet auf sie keine Anwendung mehr. Insbesondere erfolgt ihre Rücküberstellung nach Italien nicht auf der Grundlage von Art. 18 Dublin III-VO und den Überstellungsregeln in Art. 29 ff. Dublin III-VO. Sie erfolgt vielmehr aufgrund bilateraler Verträge, sogenannter Rückübernahmeabkommen, oder des Straßburger Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 (vgl. im Verwaltungsverfahren der Eltern der Klägerin das Schreiben Italiens vom 19.07.2018 an die deutsche Dublin-Einheit und das Schreiben der Beklagten an das Landesamt für Ausländerangelegenheiten vom 20.07.2018, Beiakte, Bl. 12 - 15: keine Aufnahme nach der Dublin III-VO; VG Hamburg, a.a.O., Rn. 23 bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 34 bei juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 12 K 16165/17.A -, Rn. 34 ff. bei juris). Eine andere Auslegung würde auch nicht die Vorschriften der Dublin III-VO über Folge- und Zweitanträge leerlaufen lassen (so aber VG Greifswald, a.a.O., Rn. 28 bei juris). Insoweit handelt es sich um Fälle, in denen der erste Asylantrag abgelehnt wurde, sodass die Betroffenen nach Art. 18 Abs. 1d) Dublin III-VO in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fallen. Das ist bei international Schutzberechtigten, deren Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stattgegeben wurde, nicht der Fall (VG Hamburg, a.a.O., Rn. 26 bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 34 bei juris).

41 Entgegen den auf die Rechtsprechung des VGH Mannheim (a.a.O., Rn. 9 bei juris) gestützten Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Eltern vor der Gewährung internationalen Schutzes Antragsteller im Sinne der Dublin III-VO gewesen seien und Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO nur von Kindern spreche, die "nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden", was unstreitig der Fall sei. Nach dem klaren Wortlaut der Legaldefinition in Art. 2f) Dublin III-VO sind die Eltern in Italien von Antragstellern zu Begünstigten internationalen Schutzes geworden, weshalb ihr Status zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland nicht der von Antragstellern nach der Dublin III-VO ist.

42 Gegen eine erweiternde Auslegung spricht zudem, dass an das Zurückweisen eines Asylantrags als unzulässig angesichts des hohen Schutzes des Grundrechts auf Asyl sehr hohe Anforderungen gestellt werden müssen (vgl. Stellungnahme des Bundesrats vom 17.06.2016 zum Entwurf des Integrationsgesetzes, BTDrucks. 18/8829, S. 24). Vor diesem Hintergrund und als Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Asylantrag inhaltlich zu prüfen ist, sind die Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich restriktiv auszulegen (VG Hamburg, a.a.O., Rn. 18 bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 29 bei juris).

43 Eine erweiternde Auslegung ist ferner mit dem System der Dublin III-VO und des Asylgesetzes seit der Änderung durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl. I Seite 1939, 1946 f.) nicht vereinbar. [...]

44 Gegen eine erweiternde Auslegung spricht ferner der Sinn und Zweck der Dublin III-VO, die eine Regelung dafür treffen soll, dass ein Asylbewerber nur ein Asylverfahren in nur einem Dublin-Staat erhalten soll (vgl. Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 2018, Rn. 396). [...]

45 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aus Sinn und Zweck des Dublin-Systems und der mit ihm verwirklichten verfahrensrechtlichen Dimension der materiellen Rechte, die die Richtlinie 2011/95/EU Schutzsuchenden einräumt, dass sich ein Schutzsuchender den für die Prüfung seines Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat zwar nicht selbst aussuchen kann, er aber einen Anspruch darauf hat, dass ein von ihm innerhalb der Europäischen Union gestellter Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der Europäischen Union geprüft wird. Könnte sich der Schutzsuchende auch bei fehlender Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen, entstünde die Situation eines "refugee in orbit", in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht. Deshalb darf der nach den Dublin-Bestimmungen zuständige Mitgliedstaat einen Schutzsuchenden nicht auf eine Prüfung durch einen anderen Mitgliedstaat verweisen, wenn dessen Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststeht (so BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6/16 -, Rn. 23 bei juris; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 10.03.2016 - 13 A 1657/15.A -, Rn. 77 ff. bei juris).

46 Dem widerspricht es, die Eltern weiterhin als Antragsteller im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO anzusehen mit der Folge der Zuständigkeit Italiens für den Antrag der im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO nach Ankunft der Eltern im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geborenen Klägerin. [...]

47 Dem steht nicht entgegen, dass die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO auch der Verhinderung eines sogenannten "asylum shopping" oder "forum shopping" dienen. [...] Von der Ausübung eines - nach der Dublin III-VO nicht gewünschten - Wahlrechts bezüglich des zuständigen Mitgliedstaats kann aber, wie schon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat, nicht die Rede sein, wenn die Veränderung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens immerhin die Geburt eines Kindes voraussetzt. Es ist deshalb hinzunehmen, wenn die Geburt eines Kindes dazu führt, dass dieses einen Asylantrag in Deutschland stellen kann und dass sich Aufenthaltsrechte der Eltern ergeben, die sie ohne die Geburt eines Kindes nicht gehabt hätten. 48 bb) Eine Zuständigkeit Italiens für einen Asylantrag der Klägerin folgt auch nicht aus einer analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO (VG Hamburg, a.a.O., Rn. 28 ff. bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 35 ff. bei juris). [...]

50 Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Regelung der Zuständigkeit in der Dublin III-VO ist abschließend (VG Hamburg, a.a.O., Rn. 29 bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 38).

51 Bei wertender Betrachtung sprechen allerdings die zahlreichen Regelungen, die die Einheit der Familie in den Vordergrund stellen, für eine einheitliche Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Prüfung der Asylanträge aller Mitglieder einer Familie, insbesondere der in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben. [...]

53 Wichtigster Grundsatz, der in all diese Vorschriften Eingang gefunden hat, ist das Wohl des ledigen, minderjährigen Kindes gemäß Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK (VG Ansbach, Urteil vom 17.03.2016 - AN 14 K 15.50547 -, Rn. 26 bei juris).

54 Andererseits ist der Fall, dass sich aus den speziellen Regelungen der Dublin III-VO keine Zuständigkeit eines Mitgliedstaats ergibt, ausdrücklich geregelt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Diese Auffangregel greift immer dann ein, wenn - wie hier - die sonstigen Zuständigkeitskriterien einen Sachverhalt nicht erfassen.

55 Der hier streitgegenständliche Fall eines nachgeborenen Kindes wird ferner von einer der Spezialregelungen, nämlich von Art. 9 Dublin III-VO, erfasst (VG Regensburg, a.a.O., Rn. 37 bei juris; VG Lüneburg, a.a.O., Rn. 18 f. bei juris; ausführlich zur anderen Ansicht VG Berlin, a.a.O., Rn. 20 bei juris). Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. [...]

56 Gegen die Annahme einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die verschiedenen Regelungen zur Familieneinheit und zum Wohl des Kindes spricht ferner, dass die Dublin III-VO selbst in verschiedenen Regelungen, nämlich in Art. 8 Abs. 3, Art. 9, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ein Auseinanderfallen der Zuständigkeit für Familienangehörige vorsieht, und zwar auch, wenn einer von ihnen minderjährig ist (VG Lüneburg, a.a.O., Rn. 18 bei juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 12 K 16165/17.A -, Rn. 38 bei juris). [...]

57 Eine Regelungslücke ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich der Regelungen in Art. 9 und Art. 10 Dublin III-VO (so aber Broscheit, InfAuslR 2018, 41, 43; VG Berlin, a.a.O., Rn. 20 bei juris). [...] In den Fällen von Art. 10 Dublin III-VO geht Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vor. Das heißt, minderjährige Kinder werden in das Asylverfahren der Eltern einbezogen, auch wenn dieser Wunsch nicht schriftlich geäußert wird, wenn sie im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO nach Ankunft ihrer Eltern als Antragsteller im Hoheitsgebiet geboren werden. Die Überlegung, dass entsprechend bei nachgeborenen Kindern verfahren werden müsste, bei denen das Verfahren der Eltern schon abgeschlossen ist, überzeugt allerdings nicht. Der Unterschied liegt gerade darin, dass die nachgeborenen Kinder, wenn man auf sie Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO anwenden würde, obwohl das Verfahren der Eltern bereits abgeschlossen ist, quasi "in der Luft hängen", weil es kein Verfahren mehr gibt, in das sie einbezogen werden könnten (vgl. insoweit auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 12 K 16165/17.A -, Rn. 37 bei juris). Es gibt also einen nachvollziehbaren Grund dafür, dass nachgeborene Kinder unterschiedlich behandelt werden - je nachdem, ob zum Zeitpunkt ihrer Geburt über den Asylantrag ihrer Eltern schon endgültig entschieden ist oder nicht. [...]

59 Aber selbst dann, wenn man eine planwidrige Regelungslücke bejahen würde, käme eine Lückenschließung durch die Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nicht in Betracht. Das widerspräche dem Sinn und Zweck der Verordnung und es würde an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage fehlen. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen, die gegen eine erweiternde Auslegung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sprechen, Bezug genommen werden. Im Übrigen gilt:

60 Gemäß dem 4. Erwägungsgrund der Dublin III-VO ist es Sinn und Zweck des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu umfassen. [...] Eine klare und praktikable Formel zur raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ist grundsätzlich analogiefeindlich, da eine analoge Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO eine umfangreiche, von grundlegenden Wertungsfragen abhängige, häufig wenig praktikable und zeitaufwendige Auslegung durch die Behörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten voraussetzt. [...] Eine analoge Anwendung kann für alle betroffenen Mitgliedstaaten verbindlich nur vom EuGH ausgesprochen werden. Das Herbeiführen einer Grundsatzentscheidung durch den EuGH ist jedoch in der Regel mit erheblichem Zeitaufwand verbunden (so VG Hamburg, a.a.O., Rn. 30 bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 38 bei juris).

61 Für eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO fehlt es zudem an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO findet bei Kindern, die nach der Ankunft eines Antragstellers - der noch in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fällt, der also noch keinen internationalen Schutz erhalten hat - im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, kein neues Zuständigkeitsverfahren statt. Dies beruht darauf, dass das neugeborene Kind in dieses Verfahren der Eltern einbezogen werden kann. Dies ist im Fall von in Deutschland geborenen Kindern von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, nicht der Fall. Denn diese international Schutzberechtigten unterfallen nicht mehr der Dublin III-VO. Damit fehlt es an einem laufenden Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren hinsichtlich der Eltern, in das das neugeborene Kind einbezogen werden könnte und das ein eigenständiges Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren für das neugeborene Kind entbehrlich machen könnte. Dies hat auch praktische Relevanz, denn nur wenn ein Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO durchgeführt wird, ist sichergestellt, dass der andere Mitgliedstaat auch das neugeborene Kind aufnimmt und dieses als noch nicht international Schutzberechtigten identifiziert, sodass das Asylverfahren für dieses Kind im anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden kann (so VG Hamburg, a.a.O., Rn. 31 f. bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 39 bei juris). [...]

64 cc) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der auf § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG gestützte Bescheid auch dann rechtswidrig sein dürfte, wenn man Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO entsprechend anwenden würde. Die Zuständigkeit der Beklagten für den Asylantrag der Klägerin würde dann aus Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO folgen, weil sie es versäumt hat, binnen drei Monaten nach der Antragstellung der Klägerin am 13.08.2018 ein Aufnahmegesuch für die Klägerin an Italien zu richten (vgl. VG Regensburg, a.a.O., Rn. 47 bei juris; VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 24 bei juris, VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 12 K 16165/17.A -, Rn. 28 ff. bei juris). [...]

70 a) Eine Unzulässigkeit des Asylantrags der Klägerin wegen einer Zuständigkeit Italiens folgt nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 1b) AsylG.

71 Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, d.h. anderen Rechtsvorschriften als der Dublin III-VO, oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Jedenfalls im Verhältnis zu Italien kommt angesichts des Vorrangs der Dublin III-VO § 29 Abs. 1 Nr. 1b) AsylG keine praktische Bedeutung zu (Marx, a.a.O., § 29 Rn. 100).

72 b) Eine Unzulässigkeit des Asylantrags der Klägerin wegen Zuständigkeit Italiens folgt nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2a) der Verfahrensrichtlinie umsetzt. [...]

74 Jedenfalls findet § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unabhängig von der vorstehenden Frage weder direkt noch analog auf den streitgegenständlichen Fall Anwendung.

75 aa) Aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt sich nach einhelliger Auffassung nicht die Unzulässigkeit des Asylantrags der Klägerin. [...]

76 bb) § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet auch nicht analog Anwendung auf den Asylantrag eines nachgeborenen Kindes (so VG Hamburg, a.a.O., Rn. 18 bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 27 ff. bei juris; VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 22 bei juris; VG Berlin a.a.O., Rn. 16 f. bei juris; a. A. VGH München, Beschluss vom 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 -, Rn. 17 bei juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 27.03.2019 - 4 LA 68/19 -, Rn. 5 bei juris; VG Ansbach, Urteil vom 03.05.2019 - AN 3 K 18.31132 -, Rn. 19 bei juris; OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 5 bei juris; VG Saarlouis, a.a.O., bei juris, Seite 5).

77 Wie oben zu § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG dargelegt, gibt es im Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO keine Regelungslücke. [...]

78 Aber selbst wenn man eine planwidrige Lücke bejahen wollte, käme eine analoge Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht in Betracht. Wie schon bei der analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO widerspräche das dem Sinn und Zweck des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und würde es an einer vergleichbaren Interessenlage fehlen. [...]