EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 30.09.2004 - C-275/02 - Ayaz ./. Land Baden-Württemberg - asyl.net: M28219
https://www.asyl.net/rsdb/M28219
Leitsatz:

Begriff der "Familienangehörigen" im Assoziationsrecht:

Der assoziationsrechtliche Begriff der "Familienangehörigen" entspricht dem des Europarechts. Er erstreckt sich daher auch auf Stiefkinder.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Türkischer Arbeitnehmer, Stiefkind, Volljährigkeit, besonderer Ausweisungsschutz, Straftat, Ausweisung, Familienangehörige, Sonstige Familienangehörige,
Normen: ARB Nr. 1/80 Art. 7
Auszüge:

[...]

34 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist einleitend daran zu erinnern, dass, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, die Inanspruchnahme der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte von den beiden dort genannten, nebeneinander zu erfüllenden Voraussetzungen abhängt, und zwar muss die betreffende Person zum einen Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein, und zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen.

35 Was diese zweite Voraussetzung angeht, lassen nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften über die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, so dass die erstmalige Zulassung der Einreise solcher Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates unterliegt (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-317/01 und C-369/01, Abatay u. a., Slg. 2003, I-12301, Randnrn. 63 und 65). [...]

38 Die genannte Vorschrift enthält keine Definition des Begriffes "Familienangehöriger" des Arbeitnehmers.

39 Dieser Begriff ist jedoch auf Gemeinschaftsebene einheitlich auszulegen, um seine homogene Anwendung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen.

40 Seine Bedeutung ist daher nach dem mit ihm verfolgten Zweck und dem Zusammenhang, in den er sich einfügt, zu bestimmen. [...]

43 Im Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-413/99 (Baumbast und R, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 57) hat der Gerichtshof hierzu entschieden, dass sich das Recht des "Ehegatte[n] sowie [der] Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird", auf Wohnungsnahme bei dem Wanderarbeitnehmer nach der genannten Vorschrift der Verordnung Nr. 1612/68 sowohl auf die Abkömmlinge des Arbeitnehmers als auch auf die seines Ehegatten bezieht. [...]

45 Daraus folgt, dass bei der Bestimmung der Bedeutung des Begriffes "Familienangehöriger" in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf die dem gleichen Begriff im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegebene Auslegung abzustellen ist, insbesondere auf die Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannte Bedeutung (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam und Urteil vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-465/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-8291, zur Umsetzung der Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gegebenen Auslegung zur Verwirklichung des passiven Wahlrechts türkischer Arbeitnehmer zu Einrichtungen wie den Arbeiterkammern oder den Betriebsräten).

46 Im Übrigen enthält Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bedeutung des Begriffes "Familienangehöriger" des Arbeitnehmers auf dessen Blutsverwandte beschränkt wäre. [...]

48 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass der noch nicht 21 Jahre alte oder Unterhalt beziehende Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist und die Rechte nach diesem Beschluss besitzt, wenn er ordnungsgemäß die Genehmigung erhalten hat, zu diesem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen. [...]