SG Osnabrück

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Zitieren als:
SG Osnabrück, Beschluss vom 19.03.2020 - S 44 AY 20/20 ER - asyl.net: M28290
https://www.asyl.net/rsdb/M28290
Leitsatz:

Keine Leistungskürzung bei unzumutbarer Ausreise wegen Corona-Pandemie:

Einstweilige Anordnung auf Auszahlung ungekürzter Leistungen nach AsylbLG wegen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Ausreise nach Italien.

(Leitsätze der Redaktion; aus den Hinweisen des Einsenders geht hervor, dass die Entscheidung aufgrund der „Sperrung“ Italiens wegen der Corona-Pandemie erging)

Schlagwörter: Sozialrecht, Anspruchseinschränkung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Unmöglichkeit der Ausreise, Italien, Dublinverfahren, Pandemie, Epidemie, Corona-Virus, Leistungskürzung,
Normen: AsylbLG § 1a Abs. 7, AsylbLG § 3, AsylbLG § 3a,
Auszüge:

[...]

Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 13.02.2020 für vier Monate vorläufig ungekürzte Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren, da eine Ausreise nach Italien derzeit weder zumutbar noch möglich erscheint. [...]