VG Stade

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Zitieren als:
VG Stade, Urteil vom 30.03.2020 - 4 A 415/19 - asyl.net: M28349
https://www.asyl.net/rsdb/M28349
Leitsatz:

Zuständigkeitsübergang wegen Ablauf der Überstellungsfrist trotz eigenständiger Rückkehr in zuständigen Mitgliedstaat:

1. Eine eigene freiwillige Ausreise der im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu überstellenden Person ist keine Überstellung im Sinne der Dublin-Verordnung. Sie hat keinen Einfluss auf den Fristablauf und beendet nicht das förmliche Dublin-Verfahren.

2. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist eine Überstellung (ob freiwillig oder mittels Zwang) immer eine staatlich überwachte Ausreise der betroffenen Person. Sie muss hinsichtlich Ort und Termin immer behördlich organisiert sein.

3. Es ist daher möglich, dass sich Betroffene durch die freiwillige und nicht staatlich überwachte Ausreise einer Überstellung entziehen und so die Dublin-Frist ggf. zum Ablauf bringen.

(Leitsätze der Redaktion, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14, 1 C 27.14 (= ASYLMAGAZIN 12/2015, S. 419 ff.) - asyl.net: M23257)

Schlagwörter: Dublinverfahren, freiwillige Ausreise, Überstellung, Überstellungsfrist, Selbstüberstellung, Fristablauf,
Normen: VO 1560/2003 Art. 7 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 29,
Auszüge:

[...]

Eine Überstellung hat - entgegen der Auffassung der Beklagten - bis zum Ablauf der Überstellungsfrist nicht stattgefunden. In der freiwilligen Ausreise des Klägers ist eine solche nicht zu sehen.

Hierzu hat das Gericht im Beschluss vom 1. November 2019 ausgeführt:

"Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung handelt es sich bei der zwischenzeitlichen Ausreise des Antragstellers nach Frankreich im Juni 2019 nicht um eine fristgerechte (Selbst-) Überstellung im Sinne des Art. 29 Dublin III-VO. Zwar ist eine (Selbst-) Überstellung auf Eigeninitiative des Asylbewerbers durchaus denkbar. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1560/2003 - Dublin-DVO -. Nach dieser Vorschrift kann die Überstellung entweder auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist (Buchstabe a), in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort, Datum und Uhrzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden (Buchstabe b) oder in Begleitung erfolgen, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird (Buchstabe c). Eine Rangfolge dieser drei Möglichkeiten einer Überstellung geben die Dublin-Regelungen nicht vor (BVerwG, Urteil v. 17.09.2015 -1 C 26.14 -, in: NVwZ 2016, 67 ff.).

Allerdings unterliegt auch eine (Selbst-)Überstellung auf Eigeninitiative des Asylbewerbers gewissen Anforderungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. September 2015 hierzu ausgeführt:

"(...) Die Überstellungsregelungen der Dublin-Verordnungen dienen hingegen dem Zweck, dass der Asylbewerber im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens den Behörden des für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats übergeben wird oder sich selbst bei diesen meldet. Erst mit dem Eintreffen bei der zuständigen Behörde ist die Überstellung vollzogen, bis zu diesem Zeitpunkt läuft die maßgebliche Überstellungsfrist (vgl. SchweizBG, Urt. v. 11.11.2013 - 2 C 861/2013, BGE 140 II 74, 77). Kommt es nicht zu einer fristgerechten Überstellung, geht die Zuständigkeit auf den überstellenden Mitgliedstaat über (vgl. Art. 19 IV Dublin II-VO). Eine freiwillige Ausreise i.S.d. Art. 7 Rückführungsrichtlinie vermag den von den Dublin-Regelungen erstrebten Übergang der Verantwortlichkeit auf den zuständigen Mitgliedstaat nicht zu begründen. Deshalb kennen die Dublin-Verordnungen auch nicht das Institut der freiwilligen Ausreise. Jede Dublin-Überstellung ist eine staatlich überwachte Ausreise des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat, auch wenn sie auf Initiative des Asylbewerbers und ohne Anwendung von Verwaltungszwang erfolgt (vgl. Art. 7 I a Dublin-DVO). Sie muss hinsichtlich der Orts- und Terminabstimmung immer behördlich organisiert sein (vgl. Art. 7-10 Dublin-DVO).

Nach diesen Maßstäben handelte es sich bei der vorübergehenden Ausreise des Antragstellers nach Frankreich im Juni 2019 nicht um eine Überstellung i.S.d. Art. 29 Dublin III-VO bzw. Art 7 Dublin-DVO, denn diese Ausreise fand nicht im Rahmen eines geordneten, behördlich organisierten und/oder überwachten Verfahrens, sondern vielmehr ohne jegliche vorherige Kenntnis der deutschen und französischen Behörden statt. Dies hatte zur Folge, dass die französischen Behörden am 26. Juni 2019, nachdem der Antragsteller dort am 24. Juni 2019 einen weiteren Asylantrag gestellt hatte, ihrerseits ein Wiederaufnahmeersuchen an die Antragsgegnerin richteten, obwohl Frankreich zuvor am 30. Januar 2019 dem Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin bereits stattgegeben hatte. Hierdurch wird deutlich, dass die französischen Behörden den Antragsteller mangels vorheriger Information und Absprache nicht als "Dublin-Rückkehrer" zu identifizieren vermochten und der mit den Vorschriften der Dublin III-VO und der Dublin-DVO verfolgte Zweck, den Asylbewerber im Rahmen eines behördlichen überwachten Verfahrens den Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zu übergeben, nicht erreicht wurde. Von einer erfolgreichen Überstellung des Antragstellers nach Frankreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens kann deshalb nicht die Rede sein.

Eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist nicht erfolgt.

Diesen Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin an. Die Beklagte trägt zutreffend vor, dass sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 (Az.: 1 C 26.14) im Wesentlichen zu der Rangfolge der in Part. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung genannten Überstellungsmodalitäten.verhält und der Frage, ob die Abschiebung nach § 34a AsylG (Überstellung mit Verwaltungszwang) vor diesem Hintergrund gegen Unionsrecht verstößt. Allerdings führt das Bundesverwaltungsgericht auch aus, dass der Zweck der Überstellungsregelungen der Dublin-Verordnung, die auch im vorliegenden Fall in Abrede stehen, darin liegt, dass der Asylbewerber in einem staatlich überwachten Verfahren in den zuständigen Mitgliedstaat gelangt. Durch das staatlich überwachte Verfahren soll ein nahtloser und zügiger Fortgang des Asylverfahrens sichergestellt werden. Eine freiwillige Ausreise, die nicht staatlich überwacht wird, kann dies nicht bzw. nicht gleich effektiv gewährleisten. Zudem besteht die Möglichkeit einer freiwilligen - nicht staatlich überwachten - Rückreise in den zuständigen Mitgliedstaat mangels Einreiseanspruchs des Ausländers grundsätzlich nicht (vgl. hierzu auch: Berlit, jurisPR-BVerwG 25/2105 Anm. 2).

Es trifft zu, dass die Überstellungsregelungen so die Möglichkeit eröffnen, dass durch eine freiwillige - nicht staatlich überwachte - Ausreise des Asylbewerbers, der Beklagten im Einzelfall die tatsächliche Möglichkeit einer Überstellung im Sinne der Dublin-Verordnung verwehrt bleibt und die Überstellungsfrist - wie hier - mit der Folge des Zuständigkeitsübergangs abläuft. Asylbewerber, die die tatsächlichen und rechtlichen Grenzen der Zuständigkeitsregelungen der Dublin III-VO systematisch ausnutzen und den dargelegten Zweck, der eigentlich ihrem Schutz dient, vereiteln, hatten die Gesetzgeber der Überstellungsmodalitäten offenbar nicht vor Augen. [...]