Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach Westbalkan-Regelung nicht nach Tätigkeitswechsel möglich:
Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach der sogenannten Westbalkan-Regelung gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG a.F. i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV erteilt, so ist eine Verlängerung im Inland nur möglich, wenn die Tätigkeit, für die die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt worden ist, weiterhin ausgeübt wird. Wird beabsichtigt, im Anwendungsbereich der Westbalkan-Regelung eine neue Tätigkeit aufzunehmen, so bedarf es eines erneuten Antrags bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatstaat.
(Leitsätze der Redaktion)
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Der Antragsteller beruft sich zwar sachlich zutreffend darauf, dass auch rechtswidrig erteilte Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG für die Ausländerbehörde bindend sind (vgl. BVerWG, Urteil vom 19. November 2019 - 1 C 41.18 - InfAuslR 2020, 150; juris Rn. 33 ff.). Das reicht indessen nicht aus, um die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der ihm bisher erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung - BeschV - nicht erfüllt sind. Denn nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV steht die Zustimmung unter der Bedingung, dass der Antrag auf die Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 7 B 1729/19 - InfAuslR 2020, 157, juris Rn.18; VG Berlin; Urteil vom 13. März 2019 - 4 K 73.13 V - juris Rn. 27; VG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2010 - 16 K 1302/19 - juris Rn 26; VG München, Beschluss vom 10. Juli 2018 - M 25 S 18.1470 - AuAS 2018, 210, juris Rn. 34). Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Eine Verlängerung einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG a.F. kommt im Licht der besonderen Regelung der Beschäftigungsverordnung für Angehörige aus den Westbalkanstaaten nur in Betracht, wenn sie bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die Tätigkeit, für die diese mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt worden ist, weiterhin ausüben (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 2. November 2017 - Au 1 S 17.1386 - juris. Rn. 28 f.). Das ist bei dem Antragsteller nicht der Fall, weil er einen neuer Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber und einer abweichenden Tätigkeit vorgelegt hat. Die hierzu unter dem 7. Februar 2020 erteilte befristete Zustimmung geht danach "ins Leere", weil es an einer Ausreise des Antragstellers nach Bosnien-Herzegowina und einem Antrag auf Erteilung eines Visums zur Arbeitsaufnahme für diese Tätigkeit fehlt. [...]