VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 16.09.2020 - 33 L 355/20 A - asyl.net: M28959
https://www.asyl.net/rsdb/M28959
Leitsatz:

Unterbrechung der Überstellungsfrist auch bei Rücknahme des Antrags auf Eilrechtsschutz:

1. Die Frist für eine Überstellung nach der Dublin III-Verordnung (VO 604/2013/EU) wird unterbrochen, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird, der im Sinne von Art. 27 Abs. 3 der Verordnung aufschiebende Wirkung besitzt.

2. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellt einen solchen Rechtsbehelf dar, da nach § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG sichergestellt ist, dass eine Überstellung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag erfolgen darf.

3. Wird der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgenommen, wird das Eilverfahren per Beschluss eingestellt. Das Prozessrechtsverhältnis gilt nach nationalem Prozessrecht als nicht anhängig geworden. Hiervon bleibt unberührt, dass durch die Einlegung des Rechtsbehelfs eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nach der Dublin III-Verordnung bewirkt wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, nationales Recht, Unionsrecht, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Eilantrag, Rücknahme, Unterbrechung der Frist, Überstellungsfrist, Einstellungsbeschluss, Prozessrechtsverhältnis, Anhängigkeit, wirksamer Rechtsbehelf,
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 92, VO 604/2013/EU Art. 29, VO 604/2013 Art. 27 Abs. 3, AsylG § 36 Abs. 3 S. 8,
Auszüge:

[...]

9 Ungeachtet aller weiteren Voraussetzungen hat sich die der Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz [AsylG]), zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich nicht zugunsten der Antragstellerin geändert. Soweit sie geltend macht, die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) sei zwischenzeitlich, nämlich am 14. August 2020 abgelaufen, so geht dies fehl.

10 Gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat.

11 Ein solcher Rechtsbehelf lag vor. Nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO können die Mitgliedstaaten in ihrem mitgliedstaatlichen Recht insbesondere vorsehen, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen. Zur Ermöglichung des Rechtsschutzes in diesem Sinne ist in der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG vorgesehen, wobei die rechtzeitige Antragstellung dazu führt, dass eine Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist (§ 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG). Hierdurch entfaltet die rechtzeitige Antragstellung mit Blick auf die Überstellung aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO.

12 Die Antragstellerin hatte am 26. Februar 2020 einen solchen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesen Eilantrag hat sie am 10. April 2020 zurückgenommen, woraufhin das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 15. April 2020 (VG 33 L 109/20 A) eingestellt hat.

13 Soweit die Antragstellerin im Ansatz noch zutreffend geltend macht, die Zurücknahme des Eilantrages habe dazu geführt, dass das Prozessrechtsverhältnis nach nationalem Prozessrecht als nicht anhängig geworden anzusehen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 92 Rn. 2 m.w.N.), dringt sie damit europarechtlich nicht durch. Diese Konsequenz steht dem Vorliegen eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO offensichtlich nicht entgegen, so dass es einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht bedarf.

14 Schon der Wortlaut schließt es nicht aus, einen Rechtsbehelf, dessen Zurücknahme nach nationalem Prozessrecht das Prozessrechtsverhältnis rückwirkend beseitigt, gleichwohl europarechtlich als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung anzusehen. Nach natürlichem Sprachverständnis lag ein Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung entfaltet hatte, unzweifelhaft vor. Vor allem aber lässt der europarechtliche Grundsatz des effet utile keine andere teleologische Auslegung zu. Nach diesem Grundsatz obliegt es den nationalen Gerichten, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung seiner Bestimmungen zu gewährleisten (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 17. September 2002, Rs. C-253/00, Muños, Slg. 2002, S. I-7289, Rn. 28 m.w.N.). Dieser Grundsatz gebietet deshalb eine Sichtweise, nach der sich die Frage, ob ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorliegt, an dem Sinn und Zweck der europa - rechtlichen Vorschriften ausrichtet und nicht an den Feinheiten des jeweiligen nationalen Prozessrechts orientiert. Im Falle eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung stellt Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO für den Beginn der Überstellungsfrist deshalb auf die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf ab, weil infolge der Einlegung des Rechtsbehelfs eine aufschiebende Wirkung gegeben war, die dem Mitgliedstaat eine Überstellung verunmöglicht hat. Ob eine Zurücknahme des Eilantrags das Prozessrechtsverhältnis nach nationalem Recht rückwirkend beseitigt, ist europarechtlich irrelevant, da sie jedenfalls nicht in der Lage ist, die zwischenzeitlich faktisch stattgehabte aufschiebende Wirkung nachträglich zu beseitigen. [...]