KG Berlin

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Zitieren als:
KG Berlin, Beschluss vom 18.03.2005 - 25 W 64/04 - asyl.net: M6342
https://www.asyl.net/rsdb/M6342
Leitsatz:

Abschiebungshaft von Minderjährigen besonders begründungsbedürftig.

 

Schlagwörter: D (A), Liberianer, Abschiebungshaft, Minderjährige, Verhältnismäßigkeit, Erledigung der Hauptsache, Feststellungsantrag, Sofortige weitere Beschwerde
Normen: AufenthG § 62
Auszüge:

Abschiebungshaft von Minderjährigen besonders begründungsbedürftig.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Das Rechtsmittel führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung.

Die Betroffene war zum Zeitpunkt der Haftanordnung sechzehn Jahre alt. Ihr Alter ist erst mit Schriftsatz des Antragstellers vom 12. Juli 2004 im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Zweifel gezogen worden. Ungeachtet dessen, dass es sich dabei um einen neuen Vortrag handelte, erachtet der Senat diesen für nicht hinreichend, um davon auszugehen, dass die Betroffene zum maßgeblichen Zeitraum bereits volljährig war. Angesichts der Bestellung eines Amtsvormund des durch das Amtsgericht Köpenick mit Datum vom 16. April 2004 (Geschäftsnummer: 50 VII J 324) hätte es dazu eingehenderer Darlegungen als hier erbracht worden sind, bedurft.

Der Senat folgt nunmehr der Auffassung, die die Oberlandesgerichte Köln (Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 614702 - bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang; Beschluss vom 2. Februar 2003 = JMBl. NW 2003, 129 = NVwZ-beil. 2003, 48 = OLGR Köln 2003,193), Braunschweig (Beschluss vom 18. September 2003 - 6 W 26/03 -) und Frankfurt (Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W 245/04 - bei Melchior, a.a.O.) in neueren Entscheidungen vertreten haben. Die Anordnung der Sicherung der Abschiebung durch Haft bei minderjährigen Ausländern kommt wegen der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zu.

Das OLG Köln hat dazu in der Entscheidung vom 11. September 2002 ausgeführt: " (...) gerade Minderjährige werden von der Vollziehung einer Haftanordnung erheblich betroffen und können hierdurch dauerhafte psychische Schäden davontragen. Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allen Verwaltungshandelns, der die Ausländerbehörde in jedem Fall zwingt, das Abschiebungsverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben und unverzüglich die notwendigen Vorbereitungen für die Abschiebung zu treffen, ist die Verwaltungsbehörde im Falle der Minderjährigkeit darüber hinaus verpflichtet, alle Möglichkeiten zu prüfen, die auf mildere und weniger einschneidende Weise die beabsichtigte Abschiebung sichern können. Dies gilt nicht erst seit dem Erlass des Innenministers vom 17.7.2002 zur Ergänzung der Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft vom 25.4.1996, sondern folgt unmittelbar aus der Verfassung. Mildere Mittel zur Vermeidung der Abschiebehaft könnten die Unterbringung in Jugendeinrichtungen, Meldeauflagen, räumliche Beschränkungen des Aufenthaltsortes u.ä. sein. Dass derartige mildere Mittel von der Verwaltung geprüft wurden und warum sie im Einzelfall nicht in Betracht kommen, ist von der Verwaltung bereits in ihrem Haftantrag ausführlich darzustellen. Dazu genügt es nicht, dass ein vom Betroffenen selbst genanntes milderes Mittel als untauglich qualifiziert wird. Fehlt es an einer solchen ausführlichen Darlegung, ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die erforderliche Prüfung unterlassen hat und dass daher die Haftvoraussetzungen derzeit nicht vorliegen (...)."

Dem schließt sich der Senat an.