Die Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen der behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfolgen.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in dem Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung ist davon auszugehen, dass die Widerspruchsbehörde zu Unrecht bei ihrer Ermessensentscheidung nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG davon ausgegangen ist, es sei zu erwarten, dass die derzeitige Staatenlosigkeit des Klägers nicht von Dauer sei, weil Bemühungen der Widerspruchsbehörde, die Ausstellung der erforderlichen Heimreisedokumente durch das indonesische Generalkonsulat zu bewirken, Erfolg versprächen.
Soweit die Beklagte sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 8.98 -, InfAuslR 1999, 106 beruft, besagt diese Entscheidung lediglich, dass es zu den in § 30 Abs. 4 AuslG zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung eines Abschiebungshindernisses auch gehören kann, einen Wiedereinbürgerungsantrag an den Staat der früheren, freiwillig aufgegebenen Staatsangehörigkeit zu richten, wenn dieser nicht von vorn herein aussichtslos ist. Infolgedessen dürfte die Weigerung des Klägers, gegenüber der Republik Indonesien die Erklärung abzugeben, dass er die indonesische Staatsbürgerschaft zurückerlangen wolle, der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG entgegenstehen. Allein aus diesem Grunde erscheint es allerdings nicht wahrscheinlich, dass der Kläger diese Erklärung auch tatsächlich abgeben werde. Dem steht - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - entgegen, dass er im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bekräftigt hat, die indonesische Staatsbürgerschaft nicht zurückerlangen zu wollen.
Dass der Kläger behördlicherseits verpflichtet werden könne, die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes wieder anzunehmen, lässt sich den Darlegungen im Zulassungsantrag nicht entnehmen. Eine Rechtsgrundlage für eine derartige Verpflichtung lässt sich insbesondere weder § 4 Abs. 1 AuslG noch § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG entnehmen.
Im Übrigen verkennt die Beklagte den Inhalt der angegriffenen Entscheidung, wenn sie davon ausgeht, das Verwaltungsgericht sei der Auffassung, die Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers wegen Passlosigkeit führe zur Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung. Einen derartigen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat die Vorinstanz die Ausweisungsverfügung aufgehoben, weil die Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht in hinreichender Weise berücksichtigt habe, dass der Kläger nicht gezwungen werden könne, gegenüber den Behörden seines Heimatlandes die Erklärung abzugeben, er wolle die Staatsangehörigkeit Indonesiens wieder erlangen.