LG Braunschweig

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Zitieren als:
LG Braunschweig, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 T 1184/04 (053) - asyl.net: M7347
https://www.asyl.net/rsdb/M7347
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Minderjährige, Verhältnismäßigkeit
Normen: AufenthG § 62
Auszüge:

Der Antrag ist begründet, da die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft von vornherein nicht vorlagen. Der Betroffene war erst 16 Jahre alt. Bei Minderjährigen ist zu besorgen, dass sie durch den Vollzug von Haft erhebliche psychische Schäden davontragen. Die Antragstellerin hätte deshalb bereits in ihrem Haftantrag darlegen müssen, dass und weshalb mildere Maßnahmen als die Abschiebungshaft zur Sicherung der Überstellung des Betroffenen nach Österreich nicht in Betracht kamen. Als milderes Mittel wäre hier insbesondere Unterbringung in einer Jugendeinrichtung in Frage gekommen. Da der Antrag der Verwaltungsbehörde hierzu keine Ausführungen enthält, ist davon auszugehen, dass die erforderliche Prüfung nicht erfolgt und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden ist (OLG Braunschweig 6 W 26/03 m.w.N.)