EuGH

Merkliste
Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 07.07.2005 - C-374/03 - asyl.net: M7490
https://www.asyl.net/rsdb/M7490
Leitsatz:

Kinder von türkischen Arbeitnehmern haben gleichberechtigten Zugang zur Ausbildungsförderung; das gilt auch dann, wenn sie ein Hochschulstudium in der Türkei absolvieren.

 

Schlagwörter: Assoziationsberechtigte, Türken, Kinder, berufliche Bildung, Wohnsitz, Studium, Auslandsstudium, Auslandsaufenthalt
Normen: ARB Nr. 1/80 Art. 9; BAföG § 1; BAföG § 5; BAföG § 8
Auszüge:

Kinder von türkischen Arbeitnehmern haben gleichberechtigten Zugang zur Ausbildungsförderung; das gilt auch dann, wenn sie ein Hochschulstudium in der Türkei absolvieren.

(Leitsatz der Redaktion)

 

1. Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, hat in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung.

2. Die Voraussetzung des "Wohnens bei den Eltern" im Sinne von Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist erfüllt, wenn ein türkisches Kind, nachdem es im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß bei seinen Eltern gewohnt hat, seinen Hauptwohnsitz am im gleichen Staat gelegenen Ort der universitären Ausbildung begründet und bei seinen Eltern nur mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.

3. Artikel 9 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 hat in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung. Diese Bestimmung gewährt türkischen Kindern einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu einer Ausbildungsförderung, wie sie in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehen ist, wobei ihnen dieser Anspruch auch dann zusteht, wenn sie ein Hochschulstudium in der Türkei absolvieren.