1. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Kosten (Auslagen) einer rechtmäßig angeordneten Abschiebungshaft war unter Geltung des Ausländergesetzes § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
2. § 82 Abs. 1 AuslG hatte nicht die Funktion einer § 11 Abs. 2 VwKostG verdrängenden Sondervorschrift bezüglich Art oder Entstehung einer Auslagenschuld; daher war die vollständige Durchführung der Abschiebung keine Voraussetzung für die Heranziehung des betroffenen Ausländers zu den Kosten notwendiger vorbereitender Maßnahmen (hier: Abschiebungshaft).
(Amtliche Leitssätze)