VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 - asyl.net: M7585
https://www.asyl.net/rsdb/M7585
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Kosten, Abschiebung
Normen: VwKostG § 10 Abs. 1 Nr. 7; AuslG § 81 Abs. 1; AufenthG § 69 Abs. 1; AuslG § 83 Abs. 4 S. 1; VwKostG § 11 Abs. 2; VwKostG § 14 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

1. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Kosten (Auslagen) einer rechtmäßig angeordneten Abschiebungshaft war unter Geltung des Ausländergesetzes § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.

2. § 82 Abs. 1 AuslG hatte nicht die Funktion einer § 11 Abs. 2 VwKostG verdrängenden Sondervorschrift bezüglich Art oder Entstehung einer Auslagenschuld; daher war die vollständige Durchführung der Abschiebung keine Voraussetzung für die Heranziehung des betroffenen Ausländers zu den Kosten notwendiger vorbereitender Maßnahmen (hier: Abschiebungshaft).

(Amtliche Leitssätze)