VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 - asyl.net: M7654
https://www.asyl.net/rsdb/M7654
Leitsatz:

1. Nach Einleitung eines Asylwiderrufsverfahrens ist die Einbürgerungsbehörde grundsätzlich berechtigt, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerruf die Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG auszusetzen.

2. Eine derartige Aussetzung eines Einbürgerungsverfahrens belastet den Betrfoffenen jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn die Behörde gleichzeitig - etwa durch die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung für den Fall der Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit - den Vollzug einer Einbürgerung in der Zwischenzeit ohne Berücksichtigung von § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG ermöglicht.(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Einbürgerung, Widerruf, Asylanerkennung, Aussetzung des Verfahrens, Zusicherung, Mehrstaatigkeit, Bindungswirkung
Normen: AuslG § 87 Abs. 1 Nr. 6; AsylVfG § 4; AsylVfG § 73
Auszüge: