1. Nach Einleitung eines Asylwiderrufsverfahrens ist die Einbürgerungsbehörde grundsätzlich berechtigt, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerruf die Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG auszusetzen.
2. Eine derartige Aussetzung eines Einbürgerungsverfahrens belastet den Betrfoffenen jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn die Behörde gleichzeitig - etwa durch die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung für den Fall der Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit - den Vollzug einer Einbürgerung in der Zwischenzeit ohne Berücksichtigung von § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG ermöglicht.(Amtliche Leitsätze)