VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 12.07.2005 - 5 K 6133/04 - asyl.net: M7799
https://www.asyl.net/rsdb/M7799
Leitsatz:
Schlagwörter: Wiedereinreise, Frist, Aufenthaltserlaubnis, Ablauf der Geltungsdauer, Verlängerungsantrag, Auslandsaufenthalt, Umdeutung
Normen: AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7; AufenthG § 51 Abs. 4; AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3; AuslG § 44 Abs. 3
Auszüge:

Es bestehen bereits durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da ein Rechtsschutzinteresse fehlen dürfte.

Die begehrte Verlängerung einer Wiedereinreisefrist im Rahmen von §§ 44 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 3 AuslG (jetzt: § 51 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 4 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) würde der Klägerin keine rechtlich vorteilhafte Position verschaffen, die des begehrten Rechtsschutzes bedürfte.

Es steht vorliegend nämlich kein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG wegen des Auslandsaufenthaltes der Klägerin in Rede, sondern ein Erlöschen der bis zum 4. Februar 2003 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs der Geltungsdauer. Eine im Rahmen von § 44 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 3 AuslG von der Ausländerbehörde bestimmte Frist zur Wiedereinreise führt - im Falle ihrer Gewährung - lediglich dazu, dass eine wirksam erteilte und noch gültige Aufenthaltsgenehmigung nicht aufgrund eines längerfristigen, im Falle des Absatzes 3 nur vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlischt. Die Wiedereinreisefrist ersetzt jedoch in keinem Fall eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung, die - wie dargelegt - die Klägerin ab dem 5. Februar 2003 ohnehin nicht mehr besaß. Der unter dem 5. Februar 2004 gestellte Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist ging daher ins Leere. Eine Umdeutung dieses Begehrens (auch) in einen (erneuten) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung scheidet aus, da die Aufenthaltsgenehmigung zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin im Rahmen des Visumsverfahrens einzuholen gewesen wäre. Auch hinsichtlich einer isolierten Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. März 2005 fehlt es am Rechtsschutzinteresses, da - mangels Vorliegens einer Aufenthaltsgenehmigung - der Versagung einer Wiedereinreisefrist keine rechtliche Bedeutung zukam.