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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 17.05 - asyl.net: M7871
https://www.asyl.net/rsdb/M7871
Leitsatz:

1. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S.d. § 11 StAG erfordern neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache.

2. Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können.

3. Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können (wie Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 8.05 -).

 

Schlagwörter: Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Zusicherung, Sprachkenntnisse, schriftliche Sprachkenntnisse, Integrationskurs, Zertifikat Deutsch (B 1), Ermessenseinbürgerung
Normen: StAG § 11 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 44 Abs. 3 Nr. 3; IntV § 3 Abs. 2; IntV § 17 Abs. 1; StAG § 8
Auszüge:

1. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S.d. § 11 StAG erfordern neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache.

2. Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können.

3. Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können (wie Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 8.05 -).

(Amtliche Leitsätze)

 

vgl. das weitgehend gleichlautende Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - M7835