OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2006 - 17 B 20/06 - asyl.net: M7934
https://www.asyl.net/rsdb/M7934
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshindernis, Schutz von Ehe und Familie, Kinder, Vater, nichteheliche Kinder, familiäre Lebensgemeinschaft, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 123; GG Art. 6
Auszüge:

Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist - mit der im Beschlussausspruch vorgenommenen zeitlichen Einschränkung - notwendig zur Sicherung eines möglicherweise bestehenden Anspruchs des Antragstellers auf Fortsetzung der familiären Gemeinschaft mit seiner Tochter (§§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers und der von ihm überreichten Bescheinigung der Internationalen Familienberatung der Caritas vom 22. November 2005 spricht vieles für das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner am 6. September 1999 geborenen Tochter Z. U. Sollte sich die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft bestätigen - insoweit bedarf es näherer Aufklärung durch den Antragsgegner -, stünde einer Abschiebung des Antragstellers Art. 6 Abs. 1 GG entgegen, da der Tochter mit Rücksicht auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit und ihr Zusammenleben mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nicht zugemutet werden kann, ihren Wohnsitz nach Marokko zu verlegen. Da die Folgen einer möglicherweise mit Art. 6 GG unvereinbaren Abschiebung des Antragstellers ungleich gravierender wären als die vorläufige, relativ kurzzeitige Hinnahme seines möglicherweise nicht durch Art. 6 GG gebotenen einstweilen weiteren Verbleibs im Bundesgebiet, erachtet der Senat eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung für geboten.

Im vorliegenden Fall kann das Bestehen einer familiären Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter Z. auf der Grundlage der obigen Rechtsausführungen nicht mit der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Mai 2004 enthaltenen Begründung verneint werden, der Antragsteller besitze nicht das Sorgerecht und zahle keinen Unterhalt für das Kind. Auch die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss mit Blick auf nicht glaubhaft gemachte wesentliche Erziehungsbeiträge und Beistandsleistungen vorgenommene Qualifizierung der Beziehung als bloße Begegnungsgemeinschaft steht mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht im Einklang. Denn eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft kann bereits bei regelmäßigem Umgang des ausländischen Elternteils mit dem Kind gegeben sein, sofern es das Elternrecht und/oder Kindeswohl erfordern, die Beziehung, nicht zuletzt aus Gründen der Kontinuität emotionaler Bindungen, aufrecht zu erhalten.

Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse gestatten indessen keine abschließende Einschätzung der Qualität dieser Eltern-Kind-Beziehung. Es wird Sache des Antragsgegners sein, den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Fragen weiter nachzugehen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.