VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 14.02.2006 - 5 K 7286/05.A - asyl.net: M7981
https://www.asyl.net/rsdb/M7981
Leitsatz:
Schlagwörter: Demokratische Republik Kongo, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Situation bei Rückkehr, alleinerziehende Frauen, Kinder, Familie, Versorgungslage
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der Klägerin ist der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzubilligen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Abschiebungsschutz nach der genannten Vorschrift kommt in Betracht, wenn eine "extreme Gefahrenlage" besteht. So ist es hier. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem im August 1999 geborenen Kind ins Heimatland zurückkehren würde. Angesichts der katastrophalen wirtschaftlichen Situation dort ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin mit ihrem Kind nachhaltig und ohne erhebliche Gefährdung ihrer Person an den vorhandenen Überlebensmechanismen teilnehmen könnte. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass möglicherweise Verwandte der Klägerin noch in Kinshasa leben. Denn nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Dezember 2005, Seite 24, ist die Versorgungslage mit Lebensmitteln in Kinshasa weiterhin angespannt. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es danach "nicht immer", Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Wenn auch angeblich in Kinshasa nach dem genannten Bericht "keine akute Unterversorgung" herrscht, so erscheint doch nicht hinreichend gesichert, dass die Klägerin angesichts des Erfordernisses der Versorgung auch des Kindes wirklich das zum Leben Notwendige erlangen kann, zumal die wirtschaftliche Situation der eventuell vorhandenen Verwandten nicht bekannt ist.