OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2006 - 7 A 11334/05.OVG - asyl.net: M7993
https://www.asyl.net/rsdb/M7993
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungskosten, Abschiebung, Begleitung, Polizei, Flugroute
Normen: AuslG § 83 Abs. 1 Nr. 3; AufenthG § 67 Abs. 1 Nr. 3; AuslG § 82 Abs. 1; AufenthG § 66 Abs. 1; VwKostG § 14 Abs. 2 S. 1; AuslG § 81 Abs. 2 S. 2
Auszüge:

Der Einwand des Klägers, eine Begleitung seines Rückfluges nach Pakistan durch zwei Vollzugsbeamte der Bundespolizei sei nicht notwendig gewesen, bleibt erfolglos. Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) gehören zu den gemäß § 82 Abs. 1 AuslG (jetzt § 66 Abs. 1 AufenthG) von dem Ausländer zu tragenden Kosten der Abschiebung auch sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. In Anbetracht dessen, dass während der Rückführung in jedem Fall die Flugsicherheit gewährleistet sein muss, ist eine Begleitung des abzuschiebenden Ausländers regelmäßig schon dann als erforderlich im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, wenn sich deren mögliche Beeinträchtigung aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht verlässlich ausschließen lässt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 10 E 12720/96.OVG -). Das ist vorliegend der Fall.

Der Kläger hatte im Jahre 1990 einen brutalen Totschlag begangen und dabei ein hohes Maß an Gewaltneigung zu erkennen gegeben.

Die Überprüfung der Kostenansätze der Beigeladenen führt jedoch zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Reduzierung. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG werden nämlich Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Weder der Beklagte noch die Beigeladenen haben einen plausiblen Grund dafür vorgetragen, weshalb die Abschiebung des Klägers über die Flughäfen Bremen, Amsterdam sowie Istanbul nach Karachi und nicht über den wesentlich näher gelegenen Flughafen Frankfurt am Main erfolgt ist. Dazu hatte bereits die Clearingstelle Trier mit Schreiben vom 3. Juni 2003 (Bl. 83 der Gerichtsakten) erklärt, der Grund für diese Flugroute könne heute nicht mehr nachvollzogen werden.