VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 10.03.2006 - 24 CE 05.2685 u.a. - asyl.net: M8075
https://www.asyl.net/rsdb/M8075
Leitsatz:

Keine einstweiligen Anordnung auf vorläufige Gestattung der Erwerbstätigkeit mit Duldung, wenn kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.

 

Schlagwörter: D (A), Duldung, Erwerbstätigkeit, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit, Vorwegnahme der Hauptsache, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, Zuwanderungsgesetz, Vertrauensschutz
Normen: VwGO § 123; BeschVerfV § 10; BeschVerfV § 11
Auszüge:

Keine einstweiligen Anordnung auf vorläufige Gestattung der Erwerbstätigkeit mit Duldung, wenn kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 123 VwGO auf einstweilige (weitere) Gestattung einer Erwerbstätigkeit des Antragstellers abgelehnt. Ein solcher Antrag kann hier nicht zum Erfolg führen, denn mit der begehrten einstweiligen Anordnung würde die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen.

Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Antragstellers auf eine Beschäftigungserlaubnis ist § 10 BeschVerfG, wonach geduldeten Ausländern mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Danach steht dem Antragsteller, auch wenn er die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu, sondern er hat nur ein Recht dahingehend, dass die Ausländerbehörde ermessensfehlerfrei über seinen Antrag entscheidet. Wie oben bereits dargelegt, könnte eine einstweilige Anordnung aber nur erlassen werden, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Gestattung einer (weiteren) Beschäftigung glaubhaft gemacht hätte (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Dies wäre zwar auch dann der Fall, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen wäre, jedoch ist dies hier zu verneinen. Sofern im Hauptsacheverfahren nicht doch die Voraussetzungen einer Versagung der Erlaubnis gemäß § 11 BeschVerfV festgestellt werden, hat die Antragstellerin in ihren erforderlichen Ermessenserwägungen alle persönlichen Belange des Antragstellers einzustellen und diese mit dem öffentlichen Interesse an einer Versagung der Beschäftigung abzuwägen. Zu den persönlichen Belangen gehören sowohl private Interessen wie z.B. Bindungen im Bundesgebiet und seine familiäre Situation, aber auch finanzielle Belange des Antragstellers. Auf der anderen Seite können z.B. die Interessen der Bundesrepublik, lediglich geduldete Ausländer von einer Beschäftigung fernzuhalten, sei es aus arbeitsmarktpolitischen oder anderen Gründen, einen öffentlichen Belang darstellen. Keiner der vom Antragsteller angesprochenen Gesichtspunkte führt jedoch zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Die Tatsache, dass der Antragsteller bisher gearbeitet hat, kann keinen Vertrauenstatbestand dahingehend schaffen, dass ihm auch weiterhin eine Beschäftigung erlaubt werden müsste. Durch die Neuregelung des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 und den damit im Zusammenhang stehenden Erlass der Beschäftigungsverfahrensverordnung ist die Möglichkeit einer Beschäftigung durch einen geduldeten Ausländer grundsätzlich neu geregelt worden. Diese neue Rechtslage gilt sowohl für Ausländer, die noch nie gearbeitet haben als auch für solche, die bislang in einem Beschäftigungsverhältnis standen.