OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.03.2006 - 2 L 40/06 - asyl.net: M8244
https://www.asyl.net/rsdb/M8244
Leitsatz:

1. Tschetschenische Volkszugehörige sind seit Ausbruch des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 bis heute in der Teilrepublik Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten - örtlich begrenzten - politischen Verfolgung ausgesetzt.

2. Ethnischen Tschetschenen, die ihren letzten Wohnort vor ihrer Ausreise in der Region Tschetschenien hatten, über keinen Inlandspass verfügen und in die Russische Föderation zurückkehren, müssen, wenn sie legal in der Russischen Föderation leben wollen, in die Region Tschetschenien zurückkehren. Ihnen ist daher wegen der damit verbundenen Gefährdungen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren.

 

Schlagwörter: Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, Bürgerkrieg, 2. Tschetschenienkrieg, Filtrationslager, Folter, Vergewaltigung, Übergriffe, Verfolgungsdichte, interne Fluchtalternative, Inlandspass, sowjetische Inlandspass, Umtausch, Passlosigkeit, Registrierung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

1. Tschetschenische Volkszugehörige sind seit Ausbruch des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 bis heute in der Teilrepublik Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten - örtlich begrenzten - politischen Verfolgung ausgesetzt.

2. Ethnischen Tschetschenen, die ihren letzten Wohnort vor ihrer Ausreise in der Region Tschetschenien hatten, über keinen Inlandspass verfügen und in die Russische Föderation zurückkehren, müssen, wenn sie legal in der Russischen Föderation leben wollen, in die Region Tschetschenien zurückkehren. Ihnen ist daher wegen der damit verbundenen Gefährdungen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren.

(Amtliche Leitsätze)