VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2006 - A 11 K 13243/05 - asyl.net: M8327
https://www.asyl.net/rsdb/M8327
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Prostitution, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, alleinstehende Frauen, alleinstehende Personen, alleinerziehende Frauen, Existenzminimum
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Denn die Klägerin hat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2003 (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2003 - A 11 K 13083/02 -) glaubhaft vorgetragen, dass sie durch Aufnahme von geschlechtlichen Beziehungen zu Männern den Lebensunterhalt ihrer Familie aufgebessert hat. Das Gericht ist auf Grund des weiteren glaubhaften Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2006 davon überzeugt, dass ihr Ehemann und ihre Familienangehörigen seit Aufdeckung dieses Umstandes ihr nach dem Leben trachten. Bei einer Rückkehr in den Iran müsste die Klägerin somit ihren Lebensunterhalt bestreiten, ohne Kontakte zum Familienverband ihres Ehemannes und ihrer eigenen Angehörigen zu haben. Im Iran wird aber üblicherweise die Unterstützung von Angehörigen innerhalb des Familienverbandes durchgeführt (vgl. AA, Lagebericht vom 24.03.2006). Da die Klägerin außerhalb ihres Familienverbandes leben müsste, scheidet eine Unterstützung für sie und ihre beiden Kinder durch den Familienverband aus. Wie die Klägerin unter diesen Umständen in der Lage sein soll, für sich und ihre beiden Kinder eine existenzsichernde Grundlage aufzubauen, ist nicht ersichtlich (ebenso Bundesamtsbescheid vom 23.09.2005, Az.: 5159515-1-439). Wird der Klägerin aber angesonnen, sich abseits ihres familiären Umfeldes im Iran zu bewegen, liefe sie Gefahr, vergewaltigt, ermordet oder Opfer von Menschenhändlern zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Reformen und Repression - vom 20.01.2004).