VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2006 - 4 K 921/06 - asyl.net: M8460
https://www.asyl.net/rsdb/M8460
Leitsatz:

1. Bezieht der Ausländer auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 BAföG Leistungen, so steht dieser Umstand der Annahme eines gesicherten Lebensunterhalts nicht entgegen.

2. Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern. Steht den Eltern wegen deren mangelnder Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland über Art. 8 EMRK in Verbindung mit § 25 AufenthG kein Aufenthaltsrecht zu, so ist davon auszugehen, dass auch ein Minderjähriger, der im Bundesgebiet geboren wurde oder dort lange Zeit gelebt hatte und vollständig integriert ist, auf die von den Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen im Heimatland verwiesen werden kann. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn kein Elternteil in der Lage sein wird, diese Hilfen zu erbringen.

 

Schlagwörter: D (A), Ausreisehindernis, Aufenthaltserlaubnis, Passlosigkeit, Passausstellung, Pass, Pakistan, Ahmadiyya, Passbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Ausländerbehörde, Integration, Aufenthaltsdauer, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Privatleben, Eltern, Kinder, BAföG, Lebensunterhalt, Situation bei Rückkehr
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthV § 56 Nr. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; BAföG § 8 Abs. 2; AufenthG § 2 Abs. 3
Auszüge:

1. Bezieht der Ausländer auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 BAföG Leistungen, so steht dieser Umstand der Annahme eines gesicherten Lebensunterhalts nicht entgegen.

2. Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern. Steht den Eltern wegen deren mangelnder Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland über Art. 8 EMRK in Verbindung mit § 25 AufenthG kein Aufenthaltsrecht zu, so ist davon auszugehen, dass auch ein Minderjähriger, der im Bundesgebiet geboren wurde oder dort lange Zeit gelebt hatte und vollständig integriert ist, auf die von den Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen im Heimatland verwiesen werden kann. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn kein Elternteil in der Lage sein wird, diese Hilfen zu erbringen.

(Amtliche Leitsätze)

 

Allein denkbare Rechtsgrundlage für die begehrten Verlängerungen der den Klägern erteilten Aufenthaltsbefugnisse bzw. Aufenthaltserlaubnisse ist vorliegend § 25 Abs. 5 AufenthG.

1. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Kläger Ziffer 3 bis 6 wegen Passlosigkeit aus tatsächlichen Gründen an einer Ausreise gehindert sind und dieser Hinderungsgrund auch seine Ursache in keinem schuldhaften Verhalten ihrerseits hat. Die Kläger Ziffer 3 bis 6 haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, dass ihnen jedenfalls aktuell heute gar nicht mehr bewusst war, dass ihre Pässe - anders als die ihrer Eltern - bereits abgelaufen waren. Diese Unkenntnis hat ihre nachvollziehbare Ursache darin, dass das Landratsamt am 07.06.2005 sämtliche Pässe einbehalten hatte. Eine wie auch immer geartete Aufforderung des Landratsamts an die Kläger, sich um eine Verlängerung ihrer Pässe zu bemühen, ist in der Folgezeit zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Zwar waren und sind die Kläger gem. § 56 Nr. 1 AufenthV verpflichtet, sich rechtzeitig um eine Verlängerung zu bemühen. Auch wenn man davon ausgeht, dass sie ursprünglich kurz vor Ablauf der Gültigkeit und in der Zeit bis zum 07.06.2005 ein Verschuldensvorwurf getroffen hat, so kann dies angesichts der Einbehaltung der Pässe sowie des Fehlens eines jeden Hinweises durch das Landratsamt in der Folgezeit heute nicht mehr gelten.

2. Den Klägern Ziffer 3, 4 und 6 steht abgesehen davon auch ein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuleitendes rechtliches Abschiebungshindernis zur Seite. Bei den übrigen Klägern ist dies indessen nicht der Fall.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

a) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Konventionsstaat wird mit dieser Regelung nicht garantiert. Sie enthält auch kein ausdrückliches Verbot der Ausweisung von Ausländern und Staatenlosen. Dessen ungeachtet kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urt. v. 16.6.2005 - 60654/00 -<Sisojeva/Lettland>, auszugsweise abgedr. in InfAuslR 2005, 349) auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts einen - rechtfertigungsbedürftigen - Eingriff in das Privatleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2005, a.a.O, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Ob eine solche Fallkonstellation für einen in Deutschland lebenden Ausländer gegeben ist, hängt zum einen von seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ("Verwurzelung") und zum anderen von der Möglichkeit zur Integration bzw. Reintegration in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit ab ("Entwurzelung"). Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine langjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, sowie fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen. Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus‘ stehen tendenziell der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 10.5.2006 - 11 S 2354/05) . Dies gilt jedoch möglicherweise nicht ausnahmslos (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2006 - 13 S 2250/05 - <juris>).

c) Nach vorgenannten Grundsätzen ist für die Kläger Ziffer 3, 4 und 6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 - 1. Alt. - EMRK ("Achtung des Privatlebens") eröffnet. Die Kläger waren bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet 7, 8 und 5 Jahre alt. Sie halten sich seit nunmehr 15 bzw. 14 Jahren - und damit den größten und sie in wesentlichem Maße prägenden Teil ihres Lebens - in Deutschland auf.

Abgesehen und unabhängig davon ist jedoch noch Folgendes zu berücksichtigen: Der Kläger Ziffer 3 wird für sein beabsichtigtes Hochschulstudium Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben. Denn mit Ablauf des 12.10.2006 wird er nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG aus eigener Erwerbstätigkeit Förderansprüche haben, sofern sein Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenzen liegen sollte. Denn er ist dann seit fünf Jahren (ununterbrochen) rechtmäßig erwerbstätig gewesen. Auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kommt es - entgegen er ursprünglichen Fassung des Gesetzes v. 26.08.1971 (BGBl. I 1409), nicht mehr an (vgl. zu den Anforderungen an Art und Umfang der Erwerbstätigkeit OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 30.10.1991 - 16 A 1577791 - FamRZ 1992, 867). Unabhängig davon besteht eine Anspruchsberechtigung auch über die langjährige Erwerbstätigkeit des Vaters nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Diese Fördermaßnahmen stellen auch keine für die Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG schädlichen öffentlichen Leistungen dar (a.A. wohl Hailbronner, AuslR, § 2 AufenthG Rn. 22). Dies folgt zwar in erster Linie nicht unmittelbar aus § 2 Abs. 3 AufenthG, erschließt sich aber direkt aus den maßgeblichen gesetzlichen Wertungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Wenn das Gesetz in § 8 Abs. 2 (nicht privilegierten) Ausländern nach bestimmten Mindestbeschäftigungszeiten gesetzliche Förderungsansprüche einräumt, so kommt darin zum Ausdruck, dass dieser Personenkreis nach der Wertung des Gesetzgebers deshalb förderungswürdig ist, weil er in bestimmtem Umfang durch seine Erwerbstätigkeit mit dazu beigetragen hat, dass Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung möglich sind (vgl. ausdrücklich BT-Drucks. VI/1975 zu § 8). Ausgehend hiervon würde es aber einen systematischen Widerspruch bedeuten, wenn man andererseits solchen Ausländern ein Aufenthaltsrecht verweigern wollte mit der Folge, dass bei typisierender Betrachtungsweise diese Ansprüche dann in Ermangelung eines Aufenthalts nicht realisiert werden könnten.

Mit ihrem früheren Heimatland Pakistan verbindet die Kläger Ziffer 3, 4 und 6 nach ihrer überzeugenden Darstellung in der mündlichen Verhandlung und ihren hier deutlich gewordenen hiesigen Lebensverhältnissen nichts, auch wenn sie, wie die mündliche Verhandlung auch ergeben hat, ihre Muttersprache noch ausreichend beherrschen.

d) Eingriffe einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Rechte sind nach Absatz 2 dieser Norm nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im Rahmen dieser Vorschrift ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition gegen das Recht des Konventionsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 16.9.2004 <Ghiban> NVwZ 2005, 1046).

Ein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK kann insbesondere dann notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch wiederholtes Stellen von unbegründeten Asylanträgen oder die Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Davon, dass die Kläger Ziffer 3, 4 und 6 Bemühungen der Behörde, sie in ihr früheres Heimatland abzuschieben, unterlaufen hätten, kann nicht gesprochen werden. Zwar wurden in ihrem Fall mehrfach - im Hinblick auf die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung ersichtlich wenig aussichtsreiche - Folgeanträge gestellt, was an sich zu Bedenken Anlass geben könnte. Es darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Unmöglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung nicht auf diese zurückzuführen war. Denn die Kläger waren die ganze Zeit über, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil v. 04.02.2002 rechtskräftig festgestellt hatte, unverschuldet nicht im Besitz von Passpapieren.

Für den Kläger Ziffer 5 ist jedoch das Ansinnen, zusammen mit seinen Eltern nach Pakistan zurückzukehren, im Ergebnis noch nicht unverhältnismäßig. Denn bei minderjährigen Kindern ist die Situation der Eltern mit in den Blick zu nehmen und zu berücksichtigen, dass Kinder, solange sie nicht volljährig sind, nicht nur regelmäßig deren aufenthaltsrechtliches Schicksal teilen, sondern darüber hinaus auf deren Unterstützung bei den im Falle der Rückkehr erforderlichen Integrationsleistungen verwiesen werden dürfen. Gerade in diesen Fällen wären, wenn, wie hier, bei den Eltern der gebotene Integrationsstand nicht erreicht ist, erhebliche einwanderungspolitische Interessen berührt, wenn gewissermaßen in umgekehrter Richtung das minderjährige Kind mittelbar seinen Eltern ein Aufenthaltsrecht verschaffen würde und damit im Ergebnis die Eltern das aufenthaltsrechtliche Schicksal des Kindes teilen würden (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05). Deshalb kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen auch in diesen Fallkonstellationen von einem unverhältnismäßigen Eingriff ausgegangen werden, wenn etwa offenkundig kein Elternteil die erforderliche Unterstützung leisten kann, wofür hier jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben sind.